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III. Buch. Die Verkeilung der Güter.
Organisationsfornien der Stammfamilien oder der Dorfgemeinschaft beruhen
und auch Ackerbau treiben, dabei aber auf einer Culturstufe stehen, auf welcher
das Privateigenthum verhältnißmäßig wenig bedeutend zu sein pflegt. ^
Von diesen drei Organisationsformen äußert eine jede auf die Smei
und Gewohnheiten der betreffenden Völkerschaften einen gewissen gleichen Elw
fluß, welcher indessen nur bis zu einer bestimmten Grenze geht; denn sowo^
bezüglich der materiellen Wohlfahrt und der individuellen Entwicklung c
Personen als auch der geistigen Begabung und vor allem der sittlichen Cigew
schäften, des Familienlebens und der Religiosität lassen sich überaus
Verschiedenheiten feststellen. Einige Volksstämme sind in einfacher e1 ^
fromm, andere abergläubische Götzendiener und wieder andere überhaupt o
religiösen Vorstellungen und Gebräuchen arm.
Doch wir haben uns nicht mit uncivilifirten Stämmen und Völkerschaf t^
sondern mit civilisirtcn Nationen zu beschäftigen und den erstem um so
Aufmerksamkeit zu schenken, als sie sämtlich in rascher Aufeinanderfolge un ^
die Herrschaft von Culturvölkern schon gekommen sind oder in einiger
gerathen werden. Wir haben uns vielmehr mit den socialen Verhältnis!^
und Wechselwirkungen derjenigen Culturstufe zu befassen, auf welcher
civilisirten Nationen bereits stehen und auf welche die uncivilifirten ^
schäften zu gelangen bestimmt sind.
Es lassen sich nun fünf hauptsächliche sociale Organisationsforinen^
Kulturvölker unterscheiden, die wir — in Ermangelung geeigneterer
Hungert — die feudale, die auf persönlicher Unfreiheit beruhen ^
die genossenschaftliche, die ungeregelte und die durch ft 00 **! ^
Eingreifen geregelte Form des menschlichen Zusammen le e ^
benennen. Die erste beruht auf der gegenseitigen Verkettung der Herren 1111
Dienenden durch gewisse dauernde Beziehungen; die zweite auf dem Geg^' ^
freier Herren und unfreier Sklaven oder Leibeigener; die dritte findet st ) ¿
verwirklicht, wo sowohl die Erzeugung und der Verkatlf von Gütern al>- ^
das gegenseitige Verhältniß von Arbeitgebern und Arbeitnehmern dura) ^
nossenschaften geregelt sind; die vierte da, wo weder eine derartige noa)^
staatliche Regelung dieser Verhültniffe besteht; und die fünfte herrsch^
in den Ländern, in welchen die öffentliche Gewalt die einschlägigen * f
niste durch verpflichtende Vorschriften regelt und deren Ausführung überw ^
Natürlich kommt es auch vor, daß in einem und demselben Staatswesen
fünf Formen nebeneinander bestehen. So kann es in einem Lande 9 ^
zeitig Sklaven oder Leibeigene und freie Lohnarbeiter geben, und können ^
ebenso gewerbliche Korporationen und gewisse staatliche Vorschriften şi ,
Production neben gewissen sich vollständig frei und ungebttnden beweg ^
Gruppen von Unternehmungen ganz wohl bestehen. Aber es kann n)