Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

7.  Kap.  Auf  Feudalprincip  u.  person!.  Unfreiheit  aufgebaute  soc.  Ordnung.  379
kMer  feudalen  oder  einer  andern  besondern  Organisationsform  der  socialen
-rdnung  eines  Landes  die  Rede  sein,  wenn  in  demselben  die  betreffende  Form
er  socialen  Beziehungen  nicht  die  vorherrschende  ist.  So  gab  es  z.  B.  im
-  Jahrhundert  in  England  noch  Leibeigene,  aber  die  ausschlaggebende  Or-MMsation
  dieses  Landes  war  dennoch  die  feudale,  weil  die  feudalen  Ein-'chtungen
  die  vorherrschenden  waren;  und  wenn  auch  im  Deutschen  Reiche
Ņlsse  corporative  Verbände  von  Bedeutung  und  Einfluß  bestehen,  so  kann
°ch  niemand  die  Organisation  der  socialen  Beziehungen  dieses  Landes  als
we  vorwiegend  corporative  bezeichnen.  Man  wird  vielmehr  zugeben  muffen
«ß  die  vorherrschenden  Formen  dieser  Organisation  die  ungebundene  und  die
rch  staatliches  Eingreifen  geregelte  sind.  Auch  darf  man  nicht  glauben,  daß
eje  fünf  Formen  in  einer  bestimmten  Reihe  aufeinander  folgen  oder  nebennonber
  besten  müssen.  %n  ber  2ßirHi#eit  beste#  teine  noümenbiqe
^  "arische  Aufeinanderfolge  derselben.
bes^ķ"àchst  wollen  wir  uns  mit  der  feudalen  Art  der  Socialordnuna
ästigen.  Das  Wesentliche  der  feudalen  Gestaltung  der  wirtschaftlichen
0  ber  tocasen,  ni#  ou*  berMmen%e)ie^un9en  ijt  in  )n,ei  ^fomenten
Bei en '  Ostens  muß  der  in  abhängiger  Stellung  Befindliche,  wie  er  auch
blli^  "i 09 '  ^ Cinem  ^ errn  * U  mt)X  ober  ^bniger  dauernden  Diensten  ver-Met
  sein,  ob  diese  Dienste  einfach  auf  der  Zahlung  eines  Zinses  beruhen,
bei  den  spartanischen  Heloten,  oder  ob  die  Abhängigen  dazu  verpflichtet
%  '  renden  zu  leisten,  d.  h.  so  oder  so  viele  Tage  im  Jahre  oder  in  der
Ge%  au f  dem  Grund  und  Boden  des  Herrn  oder  sonst  für  diesen  zu  arļ
  w,  oder  ob  endlich  die  dauernde  Verpflichtung  in  bestimmten  Zinsungen
  und  in  Arbeitsverrichtungen  zugleich  beruht,  wie  das  während  des
fi"  Mittelalters  in  den  west-,  central-  und  südeuropäischen  christlichen
st  en  mit  ihrer  zahlreichen  hörigen  Bevölkerung  der  Fall  war.  Auch  ist
wmentlich  im  Mittelalter,  aber  auch  —  wie  das  Beispiel  der  russischen
i"  lifießereien  des  Ural  zeigt  —  noch  in  unserem  Jahrtz^
  c*  vorgekommen,  daß  die  Hörigen  in  Städten  und  auf  Frohnhöfen  für
Herr  Handwerker  arbeiten  mußten.  In  diesen  Füllen  mußten  die
’^ lcn  Ļeuten  etwas  dem  Lohn  Gleichkommendes  an  Geld  oder  Sachgewähren;
  denn  mochten  auch  die  derartigen  Arbeiter  ein  Haus  und
(5j f  .urten  innehaben  und  an  den  früher  so  ausgiebigen  Nutzungen  des
nichtêîņ^genthums,  Ņlmende  u.  dgl.,  theilnehmen,  so  konnten  sie  sich  doch
Iqjjjj  '  îuie  die  auf  ihren  kleinen  Landgütern  ansässigen  Hörigen,  ihren  gejq
  ^uterhalt  durch  Ackerbau  und  Viehzucht  verschaffen,  dazu  fehlte  ihnen
Haus.  Endlich  wurden  auch  Hörige  zu  Arbeiten  und  Verrichtungen  im
eche  1  bc3  Herrn  verwendet,  meist  Kinder  aus  Familien  dieses  Standes,  welche
Twiste  Zeit  im  Schlosse,  auf  dem  Herrenhose  u.  s.  w.  dienen  mußten.
            
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