Full text: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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III. Buch. Die Vertheilung der Güter. 
von der Natur und Würde des Menschen in Widerspruch ; 3. bietet die Sklavercn 
häufig Anlaß zu Grausamkeiten. Was helfen staatliche Schutzgesetze, wenigsten- 
bei geringern Mißhandlungen u. dgl. ? Bleibt der Sklave in der Gewa 
des Herrn, so wird er, wenn er sich bei der Behörde beklagt, in der Rege 
nur härter behandelt werden; 4. führt die verachtete Stellung der ' 
Unfreien vielfach zu Geringschätzung der nach christlicher Anschauung zu achtende 
und zu schätzenden Handarbeit; 5. endlich stellt sich im Gefolge der Şklatier 
gewöhnlich der Sklavenhandel ein, also ein wahrhaft unerträgliches Ue e, 
über dessen Greuel kein Wort zu verlieren ist. 
Da die Sklaverei demnach mit dem Geiste des Christenthums nicht 
Uebereinstimmung steht, so darf natürlich ein christlicher Herr nicht von a e 
ihm auf Grund derselben zustehenden Rechten Gebrauch machen. Auch hat , 
Kirche zwar nie gestattet, daß sich die Sklaven gegen ihre Herren auflehne ' 
sich aber auf das angelegentlichste bemüht, die Lage derselben zu erleichter^ 
Schon im alten römischen Kaiserreich legte die Gesetzgebung des 4., ul ^ 
G. Jahrhunderts beredtes Zeugniß von dieser Intervention ab. Ja man kan^ 
sagen, daß sich in den letzten Zeiten dieses Reiches eine Entwicklung vollzog^ 
hatte, welche den Unterschied zwischen den coloni, d. h. den Hörigen, UN 
den gänzlich Unfreien zum guten Theile beseitigte, da es im 4. Jahrhun e 
durch ein Gesetz Kaiser Balentinians verboten wurde, die zu gewissermap 
selbständiger Bearbeitung auf Landgütern exponirten Sklaven ohne das 
treffende Gut zu verkaufen. Aus den Sklaven waren derart Leibeigene r 
worden, d. h. Menschen, welche der Herrschaft eines andern nur 
unterworfen sind, als dadurch die wichtigsten der religiös-sittlichen Ordn" 
angehörenden Menschenrechte nicht negirt werden, und welche auch & 
Schutzes ihrer natürlichen Gefühle genießen, d. h. nicht willkürlich aus w 
ganzen Lebenssphäre herausgerissen werden können. (1 , 
Zum Schutze dieser Art von Unfreien, die durch die Härte der 9^ 
manischen Eroberer des römischen Weltreichs anfangs wieder in eine traurig ^ 
Lage zurückversetzt wurden, hat es die Kirche auch weiter nicht an Bemühn"^, 
fehlen lassen. So wurde denn allmählich durch die Gesetze der neuen 9 
manischen und germanisch-romanischen Staatengebilde eine erträgliche rech ^ 
Stellung derselben geschaffen. Den ihre Leibeigenen richtenden Herren w" 
die Beobachtung der Gesetze eingeschärft, der Verkauf über das Meer, slU % 
halb des Gebietes des betreffenden Volksstammes, und endlich sogar allster^ 
der Markgenoffenschaft verboten und noch anderes zum Besten der Leibn9 
verfügt r. Nichtsdestoweniger blieb die Lage dieser mittelalterlichen Uns 
i Siehe den Aufsatz .Hörigkeit' im Staatslexikou der Görresgesellschall 
286—290. Paul Allard 1. c. 167. 175. 
Ill'
	        
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