Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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III.  Buch.  Die  Vertheilung  der  Güter.
von  der  Natur  und  Würde  des  Menschen  in  Widerspruch  ;  3.  bietet  die  Sklavercn
häufig  Anlaß  zu  Grausamkeiten.  Was  helfen  staatliche  Schutzgesetze,  wenigstenbei
  geringern  Mißhandlungen  u.  dgl.  ?  Bleibt  der  Sklave  in  der  Gewa
des  Herrn,  so  wird  er,  wenn  er  sich  bei  der  Behörde  beklagt,  in  der  Rege
nur  härter  behandelt  werden;  4.  führt  die  verachtete  Stellung  der  '
Unfreien  vielfach  zu  Geringschätzung  der  nach  christlicher  Anschauung  zu  achtende
und  zu  schätzenden  Handarbeit;  5.  endlich  stellt  sich  im  Gefolge  der  Şklatier
gewöhnlich  der  Sklavenhandel  ein,  also  ein  wahrhaft  unerträgliches  Ue  e,
über  dessen  Greuel  kein  Wort  zu  verlieren  ist.
Da  die  Sklaverei  demnach  mit  dem  Geiste  des  Christenthums  nicht
Uebereinstimmung  steht,  so  darf  natürlich  ein  christlicher  Herr  nicht  von  a  e
ihm  auf  Grund  derselben  zustehenden  Rechten  Gebrauch  machen.  Auch  hat  ,
Kirche  zwar  nie  gestattet,  daß  sich  die  Sklaven  gegen  ihre  Herren  auflehne  '
sich  aber  auf  das  angelegentlichste  bemüht,  die  Lage  derselben  zu  erleichter^
Schon  im  alten  römischen  Kaiserreich  legte  die  Gesetzgebung  des  4.,  ul ^
G.  Jahrhunderts  beredtes  Zeugniß  von  dieser  Intervention  ab.  Ja  man  kan^
sagen,  daß  sich  in  den  letzten  Zeiten  dieses  Reiches  eine  Entwicklung  vollzog^
hatte,  welche  den  Unterschied  zwischen  den  coloni,  d.  h.  den  Hörigen,  UN
den  gänzlich  Unfreien  zum  guten  Theile  beseitigte,  da  es  im  4.  Jahrhun  e
durch  ein  Gesetz  Kaiser  Balentinians  verboten  wurde,  die  zu  gewissermap
selbständiger  Bearbeitung  auf  Landgütern  exponirten  Sklaven  ohne  das
treffende  Gut  zu  verkaufen.  Aus  den  Sklaven  waren  derart  Leibeigene  r
worden,  d.  h.  Menschen,  welche  der  Herrschaft  eines  andern  nur
unterworfen  sind,  als  dadurch  die  wichtigsten  der  religiös-sittlichen  Ordn"
angehörenden  Menschenrechte  nicht  negirt  werden,  und  welche  auch  &
Schutzes  ihrer  natürlichen  Gefühle  genießen,  d.  h.  nicht  willkürlich  aus  w
ganzen  Lebenssphäre  herausgerissen  werden  können.  (1 ,
Zum  Schutze  dieser  Art  von  Unfreien,  die  durch  die  Härte  der  9^
manischen  Eroberer  des  römischen  Weltreichs  anfangs  wieder  in  eine  traurig  ^
Lage  zurückversetzt  wurden,  hat  es  die  Kirche  auch  weiter  nicht  an  Bemühn"^,
fehlen  lassen.  So  wurde  denn  allmählich  durch  die  Gesetze  der  neuen  9
manischen  und  germanisch-romanischen  Staatengebilde  eine  erträgliche  rech  ^
Stellung  derselben  geschaffen.  Den  ihre  Leibeigenen  richtenden  Herren  w"
die  Beobachtung  der  Gesetze  eingeschärft,  der  Verkauf  über  das  Meer,  slU %
halb  des  Gebietes  des  betreffenden  Volksstammes,  und  endlich  sogar  allster^
der  Markgenoffenschaft  verboten  und  noch  anderes  zum  Besten  der  Leibn9
verfügt  r.  Nichtsdestoweniger  blieb  die  Lage  dieser  mittelalterlichen  Uns

i  Siehe  den  Aufsatz  .Hörigkeit'  im  Staatslexikou  der  Görresgesellschall
286—290.  Paul  Allard  1.  c.  167.  175.

Ill'
            
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