Full text: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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III. Buch. Die Vertheilung der Güter. 
vervollkommnen. War der herangereifte Mann im stände, die geforderten 
Gebühren zu zahlen und das vorgeschriebene Meisterstück anzufertigen, so 
wurde er selbst Meister und sah sich dann in dieser Stellung auch seinerseits 
an die Regeln, unter deren Einfluß er allmählich emporgestiegen war, gebunden. 
Weiter bestand in der Innung ein zuständiges Schiedsgericht zur Entscheidung 
aller Streitigkeiten, die zwischen Meistern und Arbeitern entstehen konnten. 
Häufig verhinderte auch die Zunft das Reichwerden der Meister, indem sie 
die Zahl der Gesellen und Lehrlinge, welche ein Meister gleichzeitig beschäftigen 
durfte, genau bestimmte. Auf diese Weise bildeten die Meister eine ziemlich 
zahlreiche Klasse 1 . Sie unterlagen einer strengen, seitens der Innung und 
der Stadtbehörde geübten Beaufsichtigung hinsichtlich der Qualität und des 
Maßes der von ihnen verkauften Gegenstände, und gegen alle Arten von 
Uebervortheilungen waren strenge Strafen verhängt. Zugleich übte die Ge 
nossenschaft eine sehr heilsame Wirksamkeit als Hilfs- und Darlehenskasse, 
indem sie zu solchen Zwecken einen Fonds besaß oder von den Mitgliedern 
Beiträge einhob, die zur Unterstützung alter oder kranker Mitglieder und von 
Wittwen und Waisen verwendet wurden. Endlich übten auch die den Meister- 
söhnen hinsichtlich des Eintritts in die Zunft gewährten Vergünstigungen und 
die den Wittwen eingeräumte Befugniß, das Geschäft des Gatte» fortzuführen, 
einen Vortheilhaften Einfluß auf die Festigung der Familienbande. 
So war die Verfassung der Gilden in den Zeiten beschaffen, während 
welcher sie auf dem Höhepunkte ihrer Entwicklung standen. Doch darf darüber 
nicht vergessen werden, daß auch während dieser Periode viele Mißbräuche 
vorkamen und heftige Streitigkeiten zwischen Meistern und Gesellen, ja sogar 
Strikes, nicht zu den Seltenheiten gehörten. 
Eine namhafte Abweichung von dieser Verfassung hatten hauptsächlich 
nur die Zünfte einiger italienischen und südfranzösischen Städte des Mittel 
alters aufzuweisen. In diesen Städten konnte nämlich ein jeder das ihm 
zusagende Gewerbe ausüben, ohne eine bestimmte Lehrzeit nachweisen, ein 
Meisterstück anfertigen und einer Gilde beitreten zu müssen. Es genügte, 
daß der Betreffende die von der Municipalbehörde aufgestellten Regeln be 
obachtete. Aber nichtsdestoweniger bestanden auch in diesen Städten Innungen 
und Zünfte, die theilweise — man denke nur an die dazumal in Florenz 
bestehenden Corporationen dieser Art — die größte Lebenskraft und eine 
' Diese socialistisch angehauchte Maßregel war ungerecht, da es nach der Ordnung 
der Natur ganz berechtigt ist, daß der fleißige, besonders intelligente und sparsame 
Meister mehr Zuspruch hat und zahlreichere Gehilfen beschäftigt. Anderswo wurde 
freilich der Zutritt der Gehilfen zur Selbständigkeit mehr und mehr erschwert, damit 
möglichst viele Meister recht viele Gesellen, und zwar, wenn thunlich, ein jeder wieder 
eine möglichst gleiche Anzahl, halten konnten.
	        
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