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III. Buch. Die Vertheilung der Güter.
vervollkommnen. War der herangereifte Mann im stände, die geforderten
Gebühren zu zahlen und das vorgeschriebene Meisterstück anzufertigen, so
wurde er selbst Meister und sah sich dann in dieser Stellung auch seinerseits
an die Regeln, unter deren Einfluß er allmählich emporgestiegen war, gebunden.
Weiter bestand in der Innung ein zuständiges Schiedsgericht zur Entscheidung
aller Streitigkeiten, die zwischen Meistern und Arbeitern entstehen konnten.
Häufig verhinderte auch die Zunft das Reichwerden der Meister, indem sie
die Zahl der Gesellen und Lehrlinge, welche ein Meister gleichzeitig beschäftigen
durfte, genau bestimmte. Auf diese Weise bildeten die Meister eine ziemlich
zahlreiche Klasse 1 . Sie unterlagen einer strengen, seitens der Innung und
der Stadtbehörde geübten Beaufsichtigung hinsichtlich der Qualität und des
Maßes der von ihnen verkauften Gegenstände, und gegen alle Arten von
Uebervortheilungen waren strenge Strafen verhängt. Zugleich übte die Ge
nossenschaft eine sehr heilsame Wirksamkeit als Hilfs- und Darlehenskasse,
indem sie zu solchen Zwecken einen Fonds besaß oder von den Mitgliedern
Beiträge einhob, die zur Unterstützung alter oder kranker Mitglieder und von
Wittwen und Waisen verwendet wurden. Endlich übten auch die den Meister-
söhnen hinsichtlich des Eintritts in die Zunft gewährten Vergünstigungen und
die den Wittwen eingeräumte Befugniß, das Geschäft des Gatte» fortzuführen,
einen Vortheilhaften Einfluß auf die Festigung der Familienbande.
So war die Verfassung der Gilden in den Zeiten beschaffen, während
welcher sie auf dem Höhepunkte ihrer Entwicklung standen. Doch darf darüber
nicht vergessen werden, daß auch während dieser Periode viele Mißbräuche
vorkamen und heftige Streitigkeiten zwischen Meistern und Gesellen, ja sogar
Strikes, nicht zu den Seltenheiten gehörten.
Eine namhafte Abweichung von dieser Verfassung hatten hauptsächlich
nur die Zünfte einiger italienischen und südfranzösischen Städte des Mittel
alters aufzuweisen. In diesen Städten konnte nämlich ein jeder das ihm
zusagende Gewerbe ausüben, ohne eine bestimmte Lehrzeit nachweisen, ein
Meisterstück anfertigen und einer Gilde beitreten zu müssen. Es genügte,
daß der Betreffende die von der Municipalbehörde aufgestellten Regeln be
obachtete. Aber nichtsdestoweniger bestanden auch in diesen Städten Innungen
und Zünfte, die theilweise — man denke nur an die dazumal in Florenz
bestehenden Corporationen dieser Art — die größte Lebenskraft und eine
' Diese socialistisch angehauchte Maßregel war ungerecht, da es nach der Ordnung
der Natur ganz berechtigt ist, daß der fleißige, besonders intelligente und sparsame
Meister mehr Zuspruch hat und zahlreichere Gehilfen beschäftigt. Anderswo wurde
freilich der Zutritt der Gehilfen zur Selbständigkeit mehr und mehr erschwert, damit
möglichst viele Meister recht viele Gesellen, und zwar, wenn thunlich, ein jeder wieder
eine möglichst gleiche Anzahl, halten konnten.