Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

9.  Kap.  Die  ungeregelten  socialen  Beziehungen.

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Neuntes  Kapitel.
Tie  ungeregelten  socialen  Beziehungen.
Solche  herrschen  in  den  Ländern,  in  welchen  die  Kauf-,  Mieth-  und
Dienstverträge,  also  auch  die  Verhältniffe  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern ­
  weder  durch  genossenschaftliche  noch  durch  gewohnheitsrechtliche  oder
gesetzliche  Vorschriften  geordnet,  sondern  der  freien  Regelung  durch  den  Willen
der  einzelnen  Individuen  überlasten  sind.  Ein  solcher  Zustand  bringt  natürlich
nicht  eine  gänzliche  Unthätigkeit  der  öffentlichen  Autoritäten  in  diesen  Fragen
Nlit  sich.  Es  könnte  ja  kein  civilisirtes  staatliches  Gemeinwesen  bestehen,
wenil  nicht  auch  für  diese  Verhältniffe  gewisse  Rechtsnormen  gelten  würden,
linter  allen  Umständen  muß  doch  für  die  Erzwingbarkeit  der  Privatverträge
und  für  die  Verhinderung  von  Betrug  und  Vergewaltigung,  wenigstens  in
ìhttn  ärgsten  Auswüchsen  und  Formen,  Sorge  getragen  werden,  und  stets
und  überall  ist  es  auch  die  Aufgabe  einer  geordneten  staatlichen  Organisation
gewesen,  das  Eigenthum  gegen  alle  Angriffe  zu  vertheidigen.  Ferner  wird
die  Staatsgewalt  unter  allen  Verhältnissen  gewisse  Verträge,  wie  z.  B.  den
verkauf  der  eigenen  Kinder  in  die  Sklaverei  u.  dgl.,  verbieten.  Ja  es  steht
Nlit  dem  Wesen  eines  der  weitgehendsten  Freiheit  Raum  gebenden  socialen
Zustandes  nicht  einmal  im  Widerspruche,  daß  gewiffe  Beschäftigungen  verdaten ­
  werden.  So  ist  z.  B.  der  Tabaksbau  auf  den  Britischen  Inseln  nicht
erlaubt,  und  nichtsdestoweniger  herrscht  dort  ganz  zweifellos  ein  solcher  Zustand.
  Derselbe  setzt  eben  nur  voraus,  daß  die  große  Masse  der  Güter  um
leden  beliebigen  Preis  feilgeboten,  und  daß  dieselben,  wie  es  einem  jeden  condknirt,
  angefertigt  und  verkauft  werden,  sowie  daß  die  große  Mehrheit  der
Gewerbe  und  Betriebe  von  jedermann  ausgeübt  und  in  jeder  beliebigen  Weise
Ñklernt  und  gelehrt  werden  kann,  ohne  daß  sich  eine  öffentliche  Gewalt  oder
uuch  eine  auf  freiwilligem  Beitritt  beruhende  genossenschaftliche  Vereinigung
dreinmischen  würde.  Was  aber  die  Beziehungen  zwischen  Unternehmern  und
Arbeitern  anlangt,  so  bringt  es  ein  derartiger  Zustand  mit  sich,  daß  die  Höhe
kr  Arbeitslöhne,  die  Dauer  der  Arbeitszeit  und  alles,  was  auf  die  Ruhestunden ­
  und  die  Ruhepausen  sowie  auf  die  sonstigen  Arbeitsbedingungen  und
ìk  Altersversorgung  Bezug  hat,  gleichfalls  dem  freien  Belieben  der  Beteiligten ­
  anheimgegeben  ist.
Blau  kann  ein  derartiges  System  dasjenige  des  laisser  faire  nennen;
^dessen  wird  dieser  Ausdruck  oft  auch  in  dein  Sinne  gebraucht,  daß  er  nur
'k  Intervention  der  Regierung,  nicht  auch  diejenige  freier  Genossenschaften,
kleine  u.  s.  w.  ausschließt.  Die  Bezeichnung  dieses  Zustandes  als  desjenigen
bk  wirtschaftlichen  Freiheit  ist  hingegen  unpassend.  Das  Wort  Freiheit  wird
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