10. Kap. Regelung socialer Verhältnisse durch Intervention des Staates. 411
nächsten zwei nur mit ärztlicher Erlaubniß beschäftigt werden. Einzelne Aus
nahmen von diesen Bestimmungen über die Beschäftigung erwachsener Arbeite
rinnen dürfen die Verwaltungsbehörden, und zwar je nach der Dauer der
nachgesuchten Dispensationen die untern oder die Hähern, allerdings gewähren,
jedoch nur unter der Bedingung, daß die Ueberstunden durch kürzere Arbeitszeit
zn andern Zeiten des Jahres wieder ausgeglichen werden. Endlich kann der
Bundesrath die Verwendung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in
manchen Industriezweigen aus Rücksichten der Sittlichkeit und der Gesundheit
noch weiter beschränken oder ganz verbieten; ebenso darf der Bundesrath den
jugendlichen Arbeitern und den Frauen hinsichtlich der Arbeitsdauer und der
Nachtarbeit einzelne Dispense ertheilen.
Was die Sonn- und Feiertagsruhe anlangt, so besteht dieselbe leider nur
zu Gunsten der jugendlichen, wegen ihres Alters ohnehin geschützten Arbeiter.
Tie übrigen Arbeiter beiderlei Geschlechts dürfen zwar zur Arbeit an solchen
Tagen nicht verpflichtet werden. Wie können sich aber arme, abhängige Arbeiter
diese Bestimmung zu nutze machen? Die Dauer der Sonn- und Feiertags
ruhe ist, mit wenigen Ausnahmen, von Mitternacht bis Mitternacht gesetzlich
festgesetzt.
Nur bezüglich der Handelsgewerbe ist das Gesetz weiter gegangen. An
^onn- und Feiertagen dürfen nämlich weder die Unternehmer selbst noch ihr
Personal länger als 5 Stunden geschäftlich thätig sein, am Oster- und
Pfingstsonntag und am Christtag überhaupt nicht. Die Stunden, während
welcher die Beschäftigung stattfinden darf — dieselben können übrigens durch
statutarische Bestimmung der Communen noch weiter beschränkt, ja ganz be-
seitigt werden —, sind unter Berücksichtigung der für den Gottesdienst be
stimmten Zeit behördlich festzustellen. Endlich ist der Hausirhandel, soweit nicht
^ie Behörde Ausnahmen gestattet, an Sonn- und Feiertagen gänzlich unter
lagt. Selbstverständlich müssen nun aber von allen diesen Vorschriften Aus-
uahmen gestattet werden, da eine ganz allgemeine Sonntagsruhe mit der
Natur der menschlichen Verhältnisse unvereinbar ist; demnach sind solche Aus
nahmen im Gesetze selbst vorgesehen, während andere von den Hähern oder den
untern Verwaltungsbehörden und noch andere vom Bundesrath bewilligt
werden müssen. Welche Tage als Feiertage zu gelten haben, bestimmen die
Negierungen der Einzelstaaten.
Unter den übrigen in Deutschland zum Wohle des Arbeiterstandes in
Ķŗaft befindlichen Bestimmungen, die sich auf allerlei, auf den Schutz der
elterlichen Autorität, auf die Lohnzahlung und andere Angelegenheiten erstrecken,
sind diejenigen betreffs des Schutzes der Moralität und der Gesundheit der
i" den gewerblichen Unternehmungen beschäftigten Arbeiter noch besonders zu
^wähnen. Sie sind umfassend und gehen sogar so weit, daß selbst die täg-