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III. Buch. Die Vertheilung der Güter.
liche Arbeitszeit der erwachsenen männlichen Arbeiter, soweit sie deren Gesund
heit gefährden würde, durch Beschluß des Bundesrathes eingeschränkt werden
kann. Zum Schlüsse möge noch angeführt sein, daß für alle Fabriken, welche
über 20 Arbeiter beschäftigen, die Publication einer Arbeitsordnung zu er
folgen hat, die jedein Arbeiter zur Kenntniß gebracht werden muß und vor
ihrem Erlaß den Arbeitern oder einem von ihnen gewählten Ausschüsse zur
Meinungsäußerung zu unterbreiten ist.
Aehnlich wie in Deutschland hat sich die Arbeiterschutzgesetzgebung auch
in Oesterreich gestaltet, dem ersten unter den festländischen Großstaaten,
welcher auf diesem Wege energisch voranschritt, indem er das bedeutsame Gesetz
vom 8. März 1885 in Kraft treten ließ. Die hauptsächlichsten Bestimmungen
desselben sind die folgenden: Was die jugendlichen Arbeiter anlangt, so können
diese, aber selbstredend nur so weit, als nicht die Erfüllung der Schulbesuchs-
Pflichten dadurch beeinträchtigt wird, mit 12 Jahren zur Arbeit im klein
gewerblichen Betriebe, zur Thätigkeit in großindustriellen Unternehmungen hin
gegen erst mit 14 Jahren zugelassen werden. Bis zu 14 Jahren dürfen sie
nicht über 8, bis zu 16 nicht über 10 Stunden täglich verwendet werden. Die
Nachtarbeit ist ihnen und den Frauen gänzlich verboten, die Sonntagsruhe
nicht nur diesen beiden Kategorien von Arbeitskräften, sondern mit ver
schiedenen von der Regierung bewilligten Ausnahmen und von den Handels
gewerben abgesehen, den Arbeitern überhaupt gesetzlich gesichert. Sodann aber
hat Oesterreich einen von den sämtlichen übrigen Großmächten noch nicht ge
wagten Schritt gethan und auch für die erwachsenen männlichen Arbeiter
einen Maximalarbeitstag eingeführt. Derselbe betrügt 11 Stunden für die
Männer sowohl als für die Frauen und kann durch behördliche Concession
für gewisse Industriezweige und unter besondern Umstünden auch zu Gunsten
bestimmter Etablissements um eine Stunde verlängert werden.
In Frankreich endlich beruhen die Arbeiterschntzvorschriften auf dem
Gesetze vom 2. November 1802. Laut derselben dürfen Kinder unter 13 Jahren,
wenn sie nicht durch ärztliches Zeugniß für tauglich erklärt wurden, in Fabriken
überhaupt nicht arbeiten. Jungen Leuten unter 16 Jahren ist eine 10.
solchen unter 18 Jahren eine 11 Stunden übersteigende tägliche Arbeitszeit
verboten; jedenfalls dürfen die letztem nicht länger als 60 Stunden in der
Woche arbeiten. Sie dürfen also, wenn sie an einzelnen Tagen 11 Stunden
arbeiten, an andern nur eine entsprechend kürzere Zeit hindurch verwendet
werden. Auch die erwachsenen Frauen dürfen nicht länger als 11 Stunden
im Tag arbeiten. Für erwachsene Männer gilt nach wie vor die aller-
dings in der Praxis gänzlich in Vergessenheit gerathene Bestimmung, daß sie
nicht über 12 Stunden im Tag arbeiten dürfen. Die Nachtarbeit der Frauen
und der jugendlichen Arbeiter ist gleichfalls untersagt, und in jeder Woche