Full text : Das Konkursverfahren

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Das  Konkursverfahren.

^56500  +4t'  bei  beiderseitigen  Handelsgeschäften  ist  der  gesetz-36
  500  *n
liche  Zinssatz  5  °/o,  daher  x=  ^Echselschulden  sind  nach
dem  Gesetze  mit  6«/o  zu  verzinsen,-  demgemäß  ist  bei  Wechselschulden
x—^,^.00  n  wurde  der  Konkurs  am  10.  März  eröffnet,  so
36  500  +  61
ist  z.  B.  eine  erst  am  30.  März  fällige  Wechselforderung  von
1000  IN.  nur  mit  dem  Betrage  von  -  =  996  IN.
36  500  +  6  X  20
72  Pf.  anmeldbar^).
Bei  bedingten  Nonkursforderungen 1  2 )  ist  zwischen  jenen
Forderungen  zu  unterscheiden,  die  an  eine  auflösende  Bedingung
geknüpft  sind  und  jenen,  die  von  einer  aufschiebenden  Bedingung
abhängig  sind.  Ist  ein  Rechtsgeschäft  unter  einer  auflösenden
Bedingung  vorgenommen,  so  endigt  die  Wirkung  des  Rechtsgeschäfts ­
  mit  dem  Eintritt  der  Bedingung,-  ist  ein  Rechtsgeschäft
dagegen  unter  einer  aufschiebenden  Bedingung  vorgenommen,  so
tritt  die  von  der  Bedingung  abhängig  gemachte  Wirkung  erst  mit
dem  Eintritt  der  Bedingung  ein.  Diesem  verschiedenen  Lharakter
der  Bedingungen  entsprechend  werden  Forderungen  unter  auflösender ­
  Bedingung  als  im  Zeitpunkte  der  Konkurseröffnung  vollgültige ­
  Forderungen  erachtet  und  wie  unbedingte  geltend  gemacht,-Forderungen
  unter  einer  aufschiebenden  Bedingung  können  gleichfalls ­
  im  Konkurse  angemeldet  werden,  sie  berechtigen  aber  zunächst
lediglich  zum  verlangen  der  Sicherstellung-  die  auf  sie  treffende
C)uote  wird  also  nicht  ausgezahlt,  sondern  lediglich  zurückbehalten
bzw.  hinterlegt.  Wie  die  rechtsgeschäftlich  bedingten  Forderungen ­
  sind  solche  Rnsprüche  zu  behandeln,  deren  Zustandekommen
vom  Eintritt  einer  gesetzlich  festgelegten  Voraussetzung  abhängt.
Dahin  gehören  namentlich  die  eventuellen  Rusgleichungs  -  und
Rückgriffsansprüche  von  Rlitschuldnern  (z.  B.  Indossanten)
und  Bürgen  des  Gemeinschuldners,  solange  als  der  Rlitschuldner
oder  Bürge  den  Hauptgläubiger  noch  nicht  befriedigt  hat-  ihre
volle  Wirksamkeit  als  Konkursforderungen  ist  von  der  Be-1)

  Dabei  ist  freilich  zu  beachten,  daß  der  Ivechselgläubiger  vielleicht
die  ganze  Forderung  ohne  Abzug  auf  Grund  des  der  IDechselbegebung
zugrunde  liegenden  Rechtsverhältnisses,  z.  8.  als  Kaufpreisforderung
für  gelieferte  waren  anmelden  kann.
2)  zZ  66,  67  KV.
            
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