Viertes Buch.
Wachträge.
Erstes Kapitel.
Tie Einnahmen und Ausgaben des Staates.
Der Staat muß, um die ihm obliegenden Aufgaben vollbringen zu
können, eine eigene Wirtschaft führen, welche Finanzwirtschaft, Finanzver
waltung oder auch Staatswirtschaft, Staatshaushalt genannt wird. Dem
nach müssen verschiedene Institutionen ins Leben gerufen werden, durch welche
die Finanzverwaltung in Thätigkeit gesetzt und geregelt wird. So müssen
Gesetze, Verordnungen u. dgl. erlassen, Behörden, Aemter und Anstalten
organisât und unterhalten werden. Der Inbegriff dieser Anordnungen und
Einrichtungen bildet das Finanzwesen l . Die Wissenschaft, welche die Finanz
wirtschaft zu ihrem Gegenstände hat, wird Finanzwissenschaft genannt. Sie
schöpft einen Theil ihrer Grundlehren aus der Philosophie der Staatswissen
schaft und nimmt als Bestandttheil der Staatsklugheitslehre, wie die Polizei-
wissenschaft, die Justizpolitik u. s. w., eine Stelle in dem System der ge
samten Staatswissenschaft, insbesondere der Regierungspolitik, ein 2 .
Nichtsdestoweniger werden sehr häufig einzelne Theile derselben, vor
ollem die ans das Steuer- und Auflagenwesen und die auf die öffentlichen
Schulden bezüglichen, in den volkswirtschaftlichen Werken behandelt, und zwar
ìņ Anbetracht des großen Einflusses, welchen die Besteuerung und die Staats
schulden auf das materielle Wohl der Bevölkerung ausüben, mit vollem Recht.
So wollen wir denn eine gedrängte Darstellung der allgemeinen Grund
sätze geben, nach denen sich die Finanzwirtschaft zu richten hat, und die für
' Adolf Wagner in K. H. Raus Lehrbuch der Finanzwissenschaft (6. Aust.,
vielfach verändert und theilweise völlig neu bearbeitet von Adolf Wagner. Leipzig
und Heidelberg 1872) 1. 2.
^ K. H. Rau und A. Wagner a. a. O. 11.