Full text: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

Viertes Buch. 
Wachträge. 
Erstes Kapitel. 
Tie Einnahmen und Ausgaben des Staates. 
Der Staat muß, um die ihm obliegenden Aufgaben vollbringen zu 
können, eine eigene Wirtschaft führen, welche Finanzwirtschaft, Finanzver 
waltung oder auch Staatswirtschaft, Staatshaushalt genannt wird. Dem 
nach müssen verschiedene Institutionen ins Leben gerufen werden, durch welche 
die Finanzverwaltung in Thätigkeit gesetzt und geregelt wird. So müssen 
Gesetze, Verordnungen u. dgl. erlassen, Behörden, Aemter und Anstalten 
organisât und unterhalten werden. Der Inbegriff dieser Anordnungen und 
Einrichtungen bildet das Finanzwesen l . Die Wissenschaft, welche die Finanz 
wirtschaft zu ihrem Gegenstände hat, wird Finanzwissenschaft genannt. Sie 
schöpft einen Theil ihrer Grundlehren aus der Philosophie der Staatswissen 
schaft und nimmt als Bestandttheil der Staatsklugheitslehre, wie die Polizei- 
wissenschaft, die Justizpolitik u. s. w., eine Stelle in dem System der ge 
samten Staatswissenschaft, insbesondere der Regierungspolitik, ein 2 . 
Nichtsdestoweniger werden sehr häufig einzelne Theile derselben, vor 
ollem die ans das Steuer- und Auflagenwesen und die auf die öffentlichen 
Schulden bezüglichen, in den volkswirtschaftlichen Werken behandelt, und zwar 
ìņ Anbetracht des großen Einflusses, welchen die Besteuerung und die Staats 
schulden auf das materielle Wohl der Bevölkerung ausüben, mit vollem Recht. 
So wollen wir denn eine gedrängte Darstellung der allgemeinen Grund 
sätze geben, nach denen sich die Finanzwirtschaft zu richten hat, und die für 
' Adolf Wagner in K. H. Raus Lehrbuch der Finanzwissenschaft (6. Aust., 
vielfach verändert und theilweise völlig neu bearbeitet von Adolf Wagner. Leipzig 
und Heidelberg 1872) 1. 2. 
^ K. H. Rau und A. Wagner a. a. O. 11.
	        
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