1. Kap. Tie Einnahmen und Ausgaben des Staates.
439
aller zu ihr gehörigen Individuen im allgemeinen durch Sicherung der Herr
schaft von Frieden und Ordnung, Weisheit und Gerechtigkeit bezweckt.
Soll die ,StaaU genannte Gemeinschaft diesen ihren Zweck erfüllen, so
muß natürlich in ihrer Mitte eine höchste Autorität bestehen. Es ist gleich-
giltig, ob diese Autorität in den Händen einer oder mehrerer oder vieler Per
sonen liegt, und ob sie in dieser oder jener Weise übertragen ist und sich
entwickelt. Ist sie aber einmal in rechtmäßiger Weise übertragen, so hat sie
das Recht auf den Gehorsam aller in dem betreffenden Staate lebenden
Menschen und besonders der darin Heimatsberechtigten. Das ergibt sich aus
dem Naturrechte. Also beruht diese Unterordnung der Menschen unter den
Willen der Obrigkeit, welche für den Bestand der staatlichen Ordnung ganz
unerläßlich ist, auf göttlicher Anordnung. Gott, der Schöpfer und Erhalter
der Natur, dessen Gesetz uns in der natürlichen Ordnung entgegentritt, hat
es befohlen.
Was nun die der Staatsgewalt obliegenden Aufgaben anlangt, so hat
dieselbe vor allem die Rechte sämtlicher dem Staatsverbande angehörigen
Personen zu schützen, und zwar sowohl durch die Abgrenzung und Feststellung
dieser Rechte als dadurch, daß sie deren Achtung von seiten der andern nöthigen-
falls erzwingt. Unter den gewöhnlichen Umständen hat jedermann ein Recht
auf Leben, Gesundheit, sittliche Unverletzlichkeit, ein gewiffes Maß moralischer
und intellectuellcr Bildung, einen unversehrten Ruf, den Besitz von irdischen
Gütern, die Sicherung der Besugniß, bindende Willenserklärungen zu em
pfangen und abzugeben und sich mit andern zu ehrbaren Zwecken zu ver
einigen. Ferner hat eine jede Familie Anspruch auf das für ein gehöriges
Familienleben erforderliche Maß von Unabhängigkeit und das Recht, ein ent
sprechendes Maß von Gütern zu Eigenthum zu besitzen oder wenigstens aus
schließlich für sich zu gebrauchen. Wie nun aber diese Rechte umschrieben und
gesichert werden sollen, das ist ein Problem, welches je nach der Verschieden
heit der Berhültniffe in dieser oder jener Weise gelöst werden muß.
Abgesehen von diesen allgemeinen, angeborenen Rechten, entwickeln sich in
jedem Staate im Laufe der Zeiten auch viele andere, die den Gehorsam
anderer Menschen, Dienstleistungen, Zahlungen und den ausschließlichen Besitz
gewisser Güter durch bestimmte, besonders qualificirte Personen zum Inhalt
haben. Ter Staat selbst ist das Product einer historischen Entwicklung. Er
kann ein sehr einfaches oder ein sehr verwickeltes Gemeinwesen sein, welches
verschiedene Nationen und Volksstämme oder locale Organisationen mit weit
gehender Selbständigkeit umschließt. Man denke nur an die Organisation
des alten und des jetzigen Deutschen Reiches, an die Versaffung Oesterreich-
Ungarns mit seinem Dualismus und dcr halbföderalistischen Gestaltung der
österreichischen Reichshälfte, zu welcher die weitgehende Unabhängigkeit Kroatiens