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IV. Buch. Nachträge.
gegenüber Ungarn in der östlichen Reichshälfte das Gegenstück bildet. Und
wie mannigfache, der Verwaltung und der Gesetzgebung dienende Gebilde finden
sich nicht in den Vereinigten Staaten von Amerika, eines dem andern ver
fassungsgemäß eingegliedert!
Alle diese besondern Rechte der Communitäten wie der einzelnen Familien
und Individuen haben Anspruch auf Achtung und Schutz. Sie sind ent
weder der naturgemäße Ausfluß der Uebung angeborener Rechte oder doch,
wenn sie auch ursprünglich auf Usurpation beruhen, durch den langen Gebrauch
legitim geworden. Die Verjährung gilt nicht nur, wie wir am Ende des
5. Kapitels des III. Buches gesehen, auf wirtschaftlichem, sondern auch auf
Politischem Gebiete, damit nicht endlose Verwirrung und Unsicherheit aller Ver
hältnisse entstehe, doch stets mit der Einschränkung, daß die angeborenen, jedem
Menschen und jeder Familie zustehenden Rechte durch kein historisch gewordenes
Recht beseitigt werden können. Weder im öffentlichen noch im privaten Leben
darf je ein willkürlicher Gebrauch der Gewalt Platz greifen, und so kann
auch keine Verletzung des Naturrechtes mit dem Hinweis darauf begründet
werden, daß diese Verletzung bereits Hunderte von Jahren alt und durch
zahllose Gesetze sanctionirt sei.
Außer seiner ersten und hauptsächlichsten Aufgabe, dem Rechtsschutz, hat
der Staat noch andere zu erfüllen, da es seine Bestimmung ist, die Verwirk
lichung eines möglichst glücklichen Zustandes der Menschen in zeitlicher
Hinsicht nach Kräften zu erstreben. Einige dieser Aufgaben können den
Hauptaufgaben des Rechtsschutzes untergeordnet werden; so z. B. die Vor
kehrungen, welche der Staat gegen Hungersnoth, Wassergefahren, Seuchen
u. dgl. zu treffen hat, und die nach dem Eintritt solcher Kalamitäten von ihm
zu ergreifenden Abhilfsmaßregeln. Verschiedene andere staatliche Functionen
können hingegen durchaus nicht unter diesen Gesichtspunkt gebracht werden.
Man kann doch nicht behaupten, daß der Staat die Rechte jemandes schütze,
wenn er die Literatur, die Wissenschaft, die Kunst, den Gewerbefleiß und den
Handel durch Maßregeln wie die Errichtung von Museen und Bibliotheken,
durch kostspielige landwirtschaftliche Experimente, durch Thierzuchtverbefferungen,
durch Brücken-, Eisenbahn- u. dgl. Bauten, durch Postverbindungen, durch
Kolonisationsversuche im Inland oder jenseits des Meeres rc. fördert.
Insofern sie dies alles thut, handelt die Staatsgewalt nicht als Schir
merin des Rechts, sondern als die Macht, welche das allgemeine Wohl zu
fördern berufen ist. Natürlich darf sie aber in dieser Hinsicht nicht zu weit
gehen. Stehen ihr doch überall unzählige Privatrechte entgegen, die sie sämt
lich zu achten hat, will sie nicht der Mission untreu werden, zu deren Er
füllung sie vor allem bestimmt ist und welcher sie ihren Ursprung verdankt.
In manchen Fällen sind allerdings einerseits die Vortheile für das öffentliche