Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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IV.  Buch.  Nachträge.

dieser  Hinsicht  kräftig  erweist  und  den  Einzelnen  nicht  zu  viel  überläßt.  Die
theilweise  grauenhaften  Sicherheitszustände  jener  Zeiten  des  Mittelalters,  in
welchen  der  Gutsherr  auch  die  Polizei  und  die  bewaffnete  Gewalt  in  seiner
Hand  hatte,  und  statt  vor  die  Gerichte  zu  gehen,  mittelst  des  brutalen  Fehderechtes ­
  sich  selbst  Recht  verschaffen  durfte,  sobald  der  Beklagte  die  Competen;
des  Richters  nicht  anzuerkennen  erklärte  oder  es  überhaupt  ablehnte,  sich  vor
Gericht  zu  stellen,  müssen  als  warnendes  Beispiel  dienen,  daß  man  der  Selbsthilfe ­
  ja  nicht  einen  zu  weiten  Spielraum  gestatte.  Auch  noch  in  unsern
Tagen  liefern  die  Sicherheitsverhältnisse  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika
mit  ihrem  bisweilen  ganz  ohnmächtig  sich  erweisenden  Milizsystem  einen  Beleg
dafür,  wie  traurige  Zustände  die  Selbsthilfe  z.  B.  der  Industriellen  gegen  die
brutalen  Angriffe  der  von  den  Socialisten  aufgehetzten  Arbeiterhorden  zu  Tage
fördert.  Vor  allem  muß  freilich  für  eine  unparteiische  und  schnelle  Justizpflege
gesorgt  werden,  wenn  nicht  Acte  roher  Selbsthilfe  vorkommen  sollen,  wie  sie  z.  B.
die  Lynchjustiz,  die  in  den  Vereinigten  Staaten  nach  wie  vor  in  unverminderter
Uebung  steht,  in  furchtbarster  und  grausamster  Form  mit  sich  bringtK
2.  Viele  unter  den  an  die  öffentlichen  Autoritäten  geleisteten  Zahlungen
sind  nicht  derart,  daß  sie  gänzlich  oder  zum  Theil  als  Entgelt  für  staatliche
Leistungen  gelten  könnten.  Es  kann  nämlich  einerseits  geschehen,  daß  die
Staatsgewalt  an  die  Stelle  der  Eigenthümer,  Unternehmer  und  Eltern  tritt,
in  socialistischer  Weise  vorgeht  und  sich  als  Vormund  und  Vater  gebürdet.
Das  ist  natürlich  kostspielig.  Die  zu  diesem  Behufe  erhobenen  Steuern  und
Auflagen  bezwecken  aber  nicht  die  Aufbringung  der  für  die  Erfüllung  staatlicher ­
  Functionen  nöthigen  Mittel,  sondern  werden  für  dem  Staate  nicht  zukommende
  Actionen  verwendet.  Andererseits  kommt  es  aber  auch  vor,  und
zwar  nicht  selten,  daß  die  Staatsregierung  oder  andere  Organe  des  öffentlichen ­
  Lebens  den  Betrieb  gewisser  industrieller  oder  Transport-Unternehmungen,
die  Versorgung  mit  Wasser,  Gas  u.  dgl.,  das  Eisenbahn-,  Telegraphen-,  Postwesen
  u.  s.  w.  in  die  Hand  nehmen.  Ob  das  wünschenswerth  ist,  davon
wird  später  die  Rede  sein.  Hier  ist  nur  hervorzuheben,  daß  der  Aufwand
für  solche  Zwecke  durchaus  nicht  zu  den  eigentlichen  Staatsausgaben,  die  sich
aus  der  Natur  des  Staatswesens  ergeben,  gerechnet  werden  kann.  Man  muß
demnach  bei  der  Berechnung  der  Kosten,  welche  die  Staatsverwaltung  mit

1  Cl.  Jannet  und  W.  Kämpfe  a.  a.  O.  639  (hier  wird  berichtet,  wie  infolge ­
  des  Umstandes,  daß  die  Behörden  die  von  streikenden  Arbeitern  angegriffenen
industriellen  Etablissements  oftmals  nicht  wirksam  schützen,  ein  Unternehmen,  die
Pinkerton  Agency,  sich  gebildet  hat,  welches  den  Industriellen  Bewaffnete  liefert,  um
deren  Eigenthum  bei  Arbeitseinstellungen  zu  vertheidigen)  und  178—185  (wo  unter
anderem  von  den  grauenhaften,  am  14.  März  1891  in  New  Orleans  an  Italienern
verübten  Lynchmorden  die  Rede  ist).
            
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