Full text: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

2. Kap. Tie gerechte Besteuerung. 
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8. Ganz außer acht gelaffen wird die Gerechtigkeit von der oportunisti- 
schen Theorie, die sich dahin ausspricht, daß der Staat das Geld da nehmen 
solle, wo er es am leichtesten findet; er solle daher die am leichtesten zu 
veranlagenden und einznhebenden Steuern auferlegen, doch immer nur solche, 
welche dem Nationalwohlstande am wenigsten abträglich seien. Zu derartigen 
Maßregeln können natürlich nur solche rathen, welche davon überzeugt sind, 
daß der Staat eine absolute Gewalt über die Unterthanen besitze. Diese 
Meinung ist denn ailch sämtlichen Anhängern einer solchen Gewalt, wie ver 
schieden ihre sonstigen Ansichten auch sein mochten, hoch willkommen gewesen. 
Auf diese Weise erklärt sich der im 17. und 18. Jahrhundert so weit ver 
breitete Enthusiasmus für die auf den Konsum gewisser Waren gelegten Taxen. 
Dieselben wurden als eine Goldmine für den Staat betrachtet und als solche 
ausgenutzt, obgleich sie den Armen in demselben Maße treffen wie den Reichen. 
Indessen stützt sich die opportunistische Besteuerungstheorie noch auf eine 
andere, und zwar rationellere Begründung, nämlich auf die Meinung von 
der sogen. Ueberwälzbarkeit der Steuern. Infolge dieser ihrer Ueberwälzbarkeit 
können die Steuern — so sagen die Vertreter dieser Ansicht —, mögen sie 
uuch schwer belastend sein, dennoch die einen nicht mehr drücken als die andern. 
ist das, so behaupten sie, aus dem Grunde unmöglich, weil sich die Preise 
der Löhne und der Waren, der Unternehmergewinn und die Renten, wenigstens 
auf die Dauer, nach der Höhe der Besteuerung richten. Eine derartige Be 
steuerung würde also von der Nation in ihrer Gesamtheit ganz leicht er 
jagen werden. 
An dieser Argumentation ist nun allerdings so viel richtig, daß die 
jenigen, welche die Steuer entrichten, nicht nothwendigerweise auch die wirk- 
lichen Träger der Steuer sind. In der That werden die Steuern häufig 
bon den Zahlungspflichtigen auf die Schultern anderer abgewälzt; davon aber, 
^aß das immer geschehe, kann nicht die Rede sein. Bestände selbst eine ganz 
Uneingeschränkte Herrschaft der freien Concurrenz auf allen Gebieten des Wirt 
schaftslebens, so bliebe es dennoch zweifelhaft, ob sich die Ueberwälzung in 
bem vorausgesetzten Umfange vollziehen würde. Wie nun aber die Dinge 
wirklich liegen, bei der starken Verbreitung corporativer und genossenschaftlicher 
Organisationen aller Art und bei den verschiedenen in Kraft stehenden staat- 
k'chen Anordnungen socialer und wirtschaftlicher Natur, sind dieser Uebertragung 
der Steuerlasten gewisse Schranken gezogen. Dieselbe kann demnach nur theil 
est, je nach den so unendlich mannigfach gestalteten Verhältnissen der ver 
schiedenen Länder, vorgenommen werden. 
Man kann mit Gustav Cohn sagen: ,Tie Ueberwälzung wird sich um 
so leichter bewerkstelligen lassen, je offenkundiger es ist, daß die von der Steuer 
Betroffenen ungerecht belastet sind, je energischer der Wille derselben, sich Er- 
Tevas.Kämpfe, Volkswirtschaftslehre. 29
	        
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