2. Kap. Tie gerechte Besteuerung.
449
8. Ganz außer acht gelaffen wird die Gerechtigkeit von der oportunisti-
schen Theorie, die sich dahin ausspricht, daß der Staat das Geld da nehmen
solle, wo er es am leichtesten findet; er solle daher die am leichtesten zu
veranlagenden und einznhebenden Steuern auferlegen, doch immer nur solche,
welche dem Nationalwohlstande am wenigsten abträglich seien. Zu derartigen
Maßregeln können natürlich nur solche rathen, welche davon überzeugt sind,
daß der Staat eine absolute Gewalt über die Unterthanen besitze. Diese
Meinung ist denn ailch sämtlichen Anhängern einer solchen Gewalt, wie ver
schieden ihre sonstigen Ansichten auch sein mochten, hoch willkommen gewesen.
Auf diese Weise erklärt sich der im 17. und 18. Jahrhundert so weit ver
breitete Enthusiasmus für die auf den Konsum gewisser Waren gelegten Taxen.
Dieselben wurden als eine Goldmine für den Staat betrachtet und als solche
ausgenutzt, obgleich sie den Armen in demselben Maße treffen wie den Reichen.
Indessen stützt sich die opportunistische Besteuerungstheorie noch auf eine
andere, und zwar rationellere Begründung, nämlich auf die Meinung von
der sogen. Ueberwälzbarkeit der Steuern. Infolge dieser ihrer Ueberwälzbarkeit
können die Steuern — so sagen die Vertreter dieser Ansicht —, mögen sie
uuch schwer belastend sein, dennoch die einen nicht mehr drücken als die andern.
ist das, so behaupten sie, aus dem Grunde unmöglich, weil sich die Preise
der Löhne und der Waren, der Unternehmergewinn und die Renten, wenigstens
auf die Dauer, nach der Höhe der Besteuerung richten. Eine derartige Be
steuerung würde also von der Nation in ihrer Gesamtheit ganz leicht er
jagen werden.
An dieser Argumentation ist nun allerdings so viel richtig, daß die
jenigen, welche die Steuer entrichten, nicht nothwendigerweise auch die wirk-
lichen Träger der Steuer sind. In der That werden die Steuern häufig
bon den Zahlungspflichtigen auf die Schultern anderer abgewälzt; davon aber,
^aß das immer geschehe, kann nicht die Rede sein. Bestände selbst eine ganz
Uneingeschränkte Herrschaft der freien Concurrenz auf allen Gebieten des Wirt
schaftslebens, so bliebe es dennoch zweifelhaft, ob sich die Ueberwälzung in
bem vorausgesetzten Umfange vollziehen würde. Wie nun aber die Dinge
wirklich liegen, bei der starken Verbreitung corporativer und genossenschaftlicher
Organisationen aller Art und bei den verschiedenen in Kraft stehenden staat-
k'chen Anordnungen socialer und wirtschaftlicher Natur, sind dieser Uebertragung
der Steuerlasten gewisse Schranken gezogen. Dieselbe kann demnach nur theil
est, je nach den so unendlich mannigfach gestalteten Verhältnissen der ver
schiedenen Länder, vorgenommen werden.
Man kann mit Gustav Cohn sagen: ,Tie Ueberwälzung wird sich um
so leichter bewerkstelligen lassen, je offenkundiger es ist, daß die von der Steuer
Betroffenen ungerecht belastet sind, je energischer der Wille derselben, sich Er-
Tevas.Kämpfe, Volkswirtschaftslehre. 29