Full text: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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3. Kap. Die verschiedenen Arten der öffentlichen Einkünfte. 
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spüren, sich dem Staatsdienste zuzuwenden; und endlich 3., daß sich die in 
diesem Dienste Angestellten infolge mangelnden persönlichen Interesses am Er 
gebniß der Unternehmungen weniger bemühten, die Production auf die volle 
Höhe der Ertragsfähigkeit zu bringen. 
Im allgemeinen kann man nun allerdings, ohne Bezugnahme auf be 
stimmte Staaten, die Berechtigung dieser Einwürfe, soweit vom Staate selbst 
betriebene Unternehmungen in Frage kommen, nicht in Abrede stellen; soweit 
sie sich aber gegen das vom Staate in Gestalt von Renten bezogene Ein 
kommen richten, sind sie weit weniger begründet. Wie könnte man etwas 
dagegen einwenden, daß die Regierungen beträchtliche Einkünfte beziehen in 
Gestalt von Pachtzinsen und Hausmiethen, von Renten aus dem Bergregal 
und von solchen, welche gewiffe Gesellschaften unter irgend einem Titel als 
Entgelt für die Erlaubniß zum Eisenbahn-, Kanal-, Bankbetrieb u. s. w. 
zu zahlen haben? Wer wollte bestreiten, daß beim Vorhandensein bedeutender 
derartiger Einkünfte die Steuern eine entsprechend geringere Höhe erreichen und 
sich demnach auch die mit der Steuerzahlung verbundenen Härten und Wider 
wärtigkeiten in gleichem Maße vermindern? 
Etwas ganz anderes ist es hingegen mit dem unmittelbaren Betrieb in 
dustrieller und anderer Unternehmungen durch den Staat. Derselbe ist in der 
Regel nicht zu billigen. In einzelnen Fällen werden jedoch die durch den 
Staatsbetrieb zu fürchtenden Nachtheile durch andere Umstände überwogen, 
und zwar hauptsächlich dann, wenn der Ertrag der betreffenden Unternehmungen 
allerdings verhültnißmäßig nicht bedeutend, der daraus erwachsende öffentliche 
Nutzen hingegen für das gesamte Land oder einen Theil desselben von hoher 
Dichtigkeit ist. So empfiehlt es sich z. B. oftmals, daß die Staatsregierungen 
oder die autonomen Verwaltungen der Provinzen, Gemeinden u. s. w. die Er 
bauung von Leuchtthürmen und Häfen, die Ausführung von Flußregulirungen, 
ben Forstbetrieb und die Anpflanzung die Fruchtbarkeit begünstigender Wälder, 
bie Errichtung landwirtschaftlicher Musterwirtschaften, die Austrocknung von 
sümpfen und andere gemeinnützige Veranstaltungen dieser Art übernehmen 
und die betreffenden Institutionen und Unternehmungen auch selbst ver 
walten. Der von denselben zu erwartende Gewinn ist zwar sehr groß, aber 
Kl fernliegend und mittelbar, als daß nicht die Thätigkeit öffentlicher Gewalten 
au die Stelle privater Thätigkeit treten müßte, wenn es sich darum handelt, 
solche gemeinnützige Schöpfungen ins Leben zu rufen. 
Dagegen ist das Bestehen eines im Besitze von Gesellschaften oder Einzelnen 
befindlichen Monopols kein Grund, welcher gegen die Bedenken in betreff 
ber geschäftlichen Unternehmungen des Staates mit Erfolg geltend gemacht 
werden könnte. Wir haben bereits gesehen (II. Buch, 4. Kapitel; III. Buch, 
8. Kapitel), daß es allerdings die Aufgabe der Staatsregierung ist, den Miß-
	        
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