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3. Kap. Die verschiedenen Arten der öffentlichen Einkünfte.
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spüren, sich dem Staatsdienste zuzuwenden; und endlich 3., daß sich die in
diesem Dienste Angestellten infolge mangelnden persönlichen Interesses am Er
gebniß der Unternehmungen weniger bemühten, die Production auf die volle
Höhe der Ertragsfähigkeit zu bringen.
Im allgemeinen kann man nun allerdings, ohne Bezugnahme auf be
stimmte Staaten, die Berechtigung dieser Einwürfe, soweit vom Staate selbst
betriebene Unternehmungen in Frage kommen, nicht in Abrede stellen; soweit
sie sich aber gegen das vom Staate in Gestalt von Renten bezogene Ein
kommen richten, sind sie weit weniger begründet. Wie könnte man etwas
dagegen einwenden, daß die Regierungen beträchtliche Einkünfte beziehen in
Gestalt von Pachtzinsen und Hausmiethen, von Renten aus dem Bergregal
und von solchen, welche gewiffe Gesellschaften unter irgend einem Titel als
Entgelt für die Erlaubniß zum Eisenbahn-, Kanal-, Bankbetrieb u. s. w.
zu zahlen haben? Wer wollte bestreiten, daß beim Vorhandensein bedeutender
derartiger Einkünfte die Steuern eine entsprechend geringere Höhe erreichen und
sich demnach auch die mit der Steuerzahlung verbundenen Härten und Wider
wärtigkeiten in gleichem Maße vermindern?
Etwas ganz anderes ist es hingegen mit dem unmittelbaren Betrieb in
dustrieller und anderer Unternehmungen durch den Staat. Derselbe ist in der
Regel nicht zu billigen. In einzelnen Fällen werden jedoch die durch den
Staatsbetrieb zu fürchtenden Nachtheile durch andere Umstände überwogen,
und zwar hauptsächlich dann, wenn der Ertrag der betreffenden Unternehmungen
allerdings verhültnißmäßig nicht bedeutend, der daraus erwachsende öffentliche
Nutzen hingegen für das gesamte Land oder einen Theil desselben von hoher
Dichtigkeit ist. So empfiehlt es sich z. B. oftmals, daß die Staatsregierungen
oder die autonomen Verwaltungen der Provinzen, Gemeinden u. s. w. die Er
bauung von Leuchtthürmen und Häfen, die Ausführung von Flußregulirungen,
ben Forstbetrieb und die Anpflanzung die Fruchtbarkeit begünstigender Wälder,
bie Errichtung landwirtschaftlicher Musterwirtschaften, die Austrocknung von
sümpfen und andere gemeinnützige Veranstaltungen dieser Art übernehmen
und die betreffenden Institutionen und Unternehmungen auch selbst ver
walten. Der von denselben zu erwartende Gewinn ist zwar sehr groß, aber
Kl fernliegend und mittelbar, als daß nicht die Thätigkeit öffentlicher Gewalten
au die Stelle privater Thätigkeit treten müßte, wenn es sich darum handelt,
solche gemeinnützige Schöpfungen ins Leben zu rufen.
Dagegen ist das Bestehen eines im Besitze von Gesellschaften oder Einzelnen
befindlichen Monopols kein Grund, welcher gegen die Bedenken in betreff
ber geschäftlichen Unternehmungen des Staates mit Erfolg geltend gemacht
werden könnte. Wir haben bereits gesehen (II. Buch, 4. Kapitel; III. Buch,
8. Kapitel), daß es allerdings die Aufgabe der Staatsregierung ist, den Miß-