Full text: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

4. Kap. Tie öffentlichen Schulden. 
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der Staaten, in welchen das nenzeitliche Finanzsystem in Blüthe steht, jährlich 
ungefähr 6000 Millionen Mark an die Inhaber von öffentlichen Schuldver 
schreibungen zu zahlen sind. Gehen wir nun an dieser Stelle auf die Be 
deutung der öffentlichen Schulden etwas genauer ein. 
Wenn eine Staatsregierung, eine Gemeindeverwaltung u. s. f. zur Be 
streitung wirklich dringender Ausgaben oder zur Verwirklichung bedeutender 
Verbesserungen eine große Summe benöthigt, wird es in den wirtschaftlich 
entwickelten Ländern Europas und Amerikas in 99 von 100 Fällen weit 
vortheilhafter und weniger lästig sein, ein Anlehen aufzunehmen, als eine 
Steuererhöhung in dem erforderlichen Maße eintreten zu lasten. 
Man kann allerdings oftmals noch zu einem dritten Auskunftsmittel, 
dem Verkauf von Staatseigenthum, schreiten. Das letztere erweist sich aber 
in zweierlei Hinsicht als bedenklich: man verliert durch den Verkauf eine Ein 
nahmequelle, und andererseits veranlaßt die Feilbietung einer beträchtlichern 
Menge von Staatseigenthum auch ein so bedeutendes Sinken der Preise, daß 
die betreffenden Domänen, Forste u. s. w. mit Verlust losgeschlagen werden 
wüsten. Was weiter die Gründe anlangt, aus welchen es vortheilhafter er 
scheint, daß die Unterthanen die Interessen eines von der Regierung contra- 
hirten Anlehens zahlen, als daß dieselben eine dem geborgten Betrage gleich 
kommende Summe auf einmal aufbringen, so ergeben sich folgende: 1. wird 
auf diese Weise die Ungerechtigkeit verhindert, daß Leute, die ein nur vorüber 
gehendes Einkommen beziehen, für die Kosten von Wohlthaten aufkommen 
sollen, aus denen sie selbst nur geringen Nutzen ziehen; 2. wird vermieden, 
daß Personen, die ein mäßiges Einkommen besitzen, welches ihnen nicht ver 
stattet, den auf sie entfallenden Theil der neuen großen Auflagen aus ihren 
kaufenden Einnahmen jii bezahlen, sich gezwungen sehen, Vermögensgegen 
stände oder Grundbesitz und zwar unter Umständen mit Verlust zu veräußern 
oder Geld zu einem Hähern Zinsfuß, als er der Regierung gewährt wird. 
Zu borgen; 3. brauchen in diesem Falle nicht Personen, die bald nach Zahlung 
der ihnen auferlegten Summen ihr Vermögen ganz oder zum Theil ver- 
kieren, für die Kosten von Vortheilen aufzukommen, die andern zufallen und 
ZUM Theil sogar Leuten, welche zu diesen Kosten gar nichts beigetragen haben, 
kveil sie ihr Vermögen erst nach der Vollendling der betreffenden Anlagen, 
bauten, Umgestaltungen u. s. w. erwarben. Die von jemand zur Ermög- 
kichung der Zinsenzahlung zu entrichtenden Steuern schrumpfen mit der Abnahme 
seines Vermögens zusammen; hat er dagegen, um seinen Verpflichtungen gegen 
den Staat zu genügen, ein Darlehen aufnehmen müssen, so muß er dasselbe, 
U"ch wenn sich sein Vermögen sehr beträchtlich vermindert hat oder fast ganz da 
hingeschwunden ist, zurückzahlen. 4. Obgleich die Verwendung der Arbeits 
kräfte und Hilfsquellen eines Volkes zu nicht productiven Zwecken, abgesehen
	        
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