4. Kap. Tie öffentlichen Schulden.
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der Staaten, in welchen das nenzeitliche Finanzsystem in Blüthe steht, jährlich
ungefähr 6000 Millionen Mark an die Inhaber von öffentlichen Schuldver
schreibungen zu zahlen sind. Gehen wir nun an dieser Stelle auf die Be
deutung der öffentlichen Schulden etwas genauer ein.
Wenn eine Staatsregierung, eine Gemeindeverwaltung u. s. f. zur Be
streitung wirklich dringender Ausgaben oder zur Verwirklichung bedeutender
Verbesserungen eine große Summe benöthigt, wird es in den wirtschaftlich
entwickelten Ländern Europas und Amerikas in 99 von 100 Fällen weit
vortheilhafter und weniger lästig sein, ein Anlehen aufzunehmen, als eine
Steuererhöhung in dem erforderlichen Maße eintreten zu lasten.
Man kann allerdings oftmals noch zu einem dritten Auskunftsmittel,
dem Verkauf von Staatseigenthum, schreiten. Das letztere erweist sich aber
in zweierlei Hinsicht als bedenklich: man verliert durch den Verkauf eine Ein
nahmequelle, und andererseits veranlaßt die Feilbietung einer beträchtlichern
Menge von Staatseigenthum auch ein so bedeutendes Sinken der Preise, daß
die betreffenden Domänen, Forste u. s. w. mit Verlust losgeschlagen werden
wüsten. Was weiter die Gründe anlangt, aus welchen es vortheilhafter er
scheint, daß die Unterthanen die Interessen eines von der Regierung contra-
hirten Anlehens zahlen, als daß dieselben eine dem geborgten Betrage gleich
kommende Summe auf einmal aufbringen, so ergeben sich folgende: 1. wird
auf diese Weise die Ungerechtigkeit verhindert, daß Leute, die ein nur vorüber
gehendes Einkommen beziehen, für die Kosten von Wohlthaten aufkommen
sollen, aus denen sie selbst nur geringen Nutzen ziehen; 2. wird vermieden,
daß Personen, die ein mäßiges Einkommen besitzen, welches ihnen nicht ver
stattet, den auf sie entfallenden Theil der neuen großen Auflagen aus ihren
kaufenden Einnahmen jii bezahlen, sich gezwungen sehen, Vermögensgegen
stände oder Grundbesitz und zwar unter Umständen mit Verlust zu veräußern
oder Geld zu einem Hähern Zinsfuß, als er der Regierung gewährt wird.
Zu borgen; 3. brauchen in diesem Falle nicht Personen, die bald nach Zahlung
der ihnen auferlegten Summen ihr Vermögen ganz oder zum Theil ver-
kieren, für die Kosten von Vortheilen aufzukommen, die andern zufallen und
ZUM Theil sogar Leuten, welche zu diesen Kosten gar nichts beigetragen haben,
kveil sie ihr Vermögen erst nach der Vollendling der betreffenden Anlagen,
bauten, Umgestaltungen u. s. w. erwarben. Die von jemand zur Ermög-
kichung der Zinsenzahlung zu entrichtenden Steuern schrumpfen mit der Abnahme
seines Vermögens zusammen; hat er dagegen, um seinen Verpflichtungen gegen
den Staat zu genügen, ein Darlehen aufnehmen müssen, so muß er dasselbe,
U"ch wenn sich sein Vermögen sehr beträchtlich vermindert hat oder fast ganz da
hingeschwunden ist, zurückzahlen. 4. Obgleich die Verwendung der Arbeits
kräfte und Hilfsquellen eines Volkes zu nicht productiven Zwecken, abgesehen