Full text : Volkswirtschaftspolitik

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Hnljattg  I.

§  53  des  Kommunalabgabcugrsetzes.
Wenn  in  einer  Gemeinde  durch  Personen,  die  in  einer  anderen  Gemeinde
  im  Betriebe  von  Berg-,  Hutten-  oder  Salzwerken,  Steinbruchen,
Ziegeleien,  Fabriken  oder  Eisenbahnen  beschaftigt  werden  und  dieser  Beschaftigung
  wegen  in  der  ersteren  zugezogen  oder  verblieben  find,  nachweisbar
Mehrausgaben  fur  Zwecke  des  offentlichen  Bolksschulwesens  oder  der  offentlichen
  Armenpflege  oder  fur  polizeiliche  Zwecke  erwachsen,  welche  im  Verhaltnis
  zu  den  ohne  diese  Personen  fur  die  erwahnten  Zwecke  notwendigen
Gemeindeausgaben  einen  erheblichen  Umfang  erreichen  und  eine  unbillige
Mehrbelastung  der  Steuerpflichtigen  herbeifiihren,  so  ist  eine  solche  Gemeinde
berechtigt,  von  der  Betriebsgemeinde  einen  angemessenen  Zuschuh  zu  verlattgen.
  Bei  Bemessung  desselben  find  neben  der  Hohe  der  Mehrausgaben
auch  die  nachweisbar  der  Gemeinde  erwachsenden  Vorteile,  soweii  fie  in  der
Steuerkraft  zum  Ausdruck  kommen,  zu  berucksichtigen.  Die  Zuschusse  der
Betriebsgeineinde  durfen  in  keinem  Falle  mehr  als  die  Hcilfte  der  gesamten
in  der  Betriebsgemeinde  von  den  betreffenden  Betrieben  zu  erhebenden
direkten  Gemeindesteuern  betragen.
Liegt  der  Betrieb  iu  einem  Gutsbezirk,  so  richtet  sich  der  Anspruch
gegen  den  Gewerbetreibenden.  Die  Zuschusse  durfen  alsdann  die  Hcilfte  der
der  Kreisbesteuerung  dieses  Betriebes  zugrunde  liegenden  Einkommensteuer
und  Realsteuern  und,  wenn  der  Betrieb  nicht  gewerbesteuerpflichtig  ist,  dreiviertel
  der  seiner  Kreisbesteuerung  zugrunde  liegenden  Einkommensteuer  nicht
ubersteigen.
Die  Bestimmungen  des  ersten  und  zweiten  Absatzes  finden  auf  den
Anspruch  eines  Gutsbezirkes  auf  Zuschuh  gleichmahige  Anwendung.
Menu  von  mehreren  Gemeinden  oder  Gutsbezirken  Anspruche  auf  Zuschusse ­
  erhoben  werden,  welche  zusammengerechnet  die  in  den  Abs.  1  und  2
vorgesehenen  Hochstgrenzen  ubersteigen,  so  findet  eine  verhaltnismahige
Kurzung  der  einzelnen  Anspriiche  bis  zu  der  zulassigen  Hochstgrenze  statt.
Ueber  streitige  Anspruche  aus  Abs.  1  bis  3  sowie  uber  Streitigkeiten,
die  sich  aus  der  Anwendung  des  Abs.  4  ergeben,  beschlieht  der  Kreisausschuh
und^  sofern  die  Stadt  Berlin  oder  eine  andere  Stadtgemeinde  beteiligt  ist,  der
Bezirksausschuh.  Gegen  den  Beschluh  findet  innerhalb  zwei  Wochen  der
Antrag  auf  mundliche  Berhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.  Der
Anspruch  erlischt,  wenn  er  nicht  vor  Ablauf  des  Rechnungsjahres,  sur  welches
er  erhoben  wird,  durch  schriftlichen  Antrag  bei  der  Betriebsgemeinde  geltend
gemacht  wird,  und  wenn  der  hiernach  rechtzeitig  angebrachte  Anspruch  nicht
innerhalb  eines  Zeitraumes  von  drei  Monaten  seit  Zustellung  des  ablehnenden
schriftlichen  Bescheides  der  in  Anspruch  genommenen  Betriebsgemeinde  durch
Stellung  des  Antrages  beim  Kreisausschusse  bezw.  Bezirksausschusse  aufrecht
erhalten  wird.
Zutreffendenfalls  kommen  die  Bestimmungen  des  §  58  des  Gefetzes
uber  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883  (G.  S.  S.  195)
dahin  zur  Anwendung,  dah  auch  in  den  Fallen,  in  welchen  die  Stadt  Berlin
beteiligt  ist,  der  Minister  des  Jnnern  den  Bezirksausschuh  bestimmt,  welcher
zu  beschliehen  hat.
Borstehende  Bestimmungen  finden  auf  die  bei  den  Beschluhbehorden
anhangigen  Angelegenheiten  keine  Anwendung.
            
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