Full text: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Die Verfassung der Ämter im vierzehnten Jahrhundert. 
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und es Hessen sich Beispiele von ähnlichem Austausch zwischen 
anderen Städten häufen*. Ob Lübeck auch für die anderen Ämter 
niaassgebend wurde, kann nicht mit Sicherheit bestimmt werden. 
Es wäre ja denkbar, dass z. B. Hamburg, wo im Jahre 1375, zu 
derselben Zeit also, in welcher in Riga drei Ämter errichtet wurden, 
ebenfalls mehrere Ämter neue „Settinge^ erhielten, oder dass 
l^anzig und Königsberg um Übersendung von Statuten ersucht 
"'Urden. l)ie gelegentliche Übereinstimmung in Lübecker oder 
Hamburger Statuten mit den rigischen oder revalschen Schrägen 
*'^icht nicht aus, um zu einem festen Urtheile zu kommen. Für 
Königsberg aber und Danzig mangelt es zur Zeit noch an dem 
Erforderlichen Vergleichsmaterial. 
Vergegenwärtigen wir uns nun die Grundzüge der V^erfassung. 
Has Handwerk musste bei einem vollberechtigten Mitgliede des 
■^uits, dem Meister, erlernt werden. Die zu diesem Zwecke ange- 
'^ontmenen Lehrlinge, Lehrjungen oder Jahrjungen genannt, durften 
"Eder von unehelicher (ieburt noch von un deutscher Abstammung 
Sie mussten vom Meister dem Amte vorgestellt werden, bei 
"Eicher Feierlichkeit eine Tonne Bier seitens des Aufgenommenen 
liefern war. Die Zahl der Lehrlinge, die jeder Meister zur Zeit 
^uweisen durfte, war in der Regel auf einen beschränkt. Die Dauer 
Kehrzeit aber scheint von besonderer Übereinkunft abgehangen 
haben, und nur bei den Böttchern war sie auf zwei bis vier 
angesetzt. Nach Ablauf der Lehrjahre war der Meister befugt 
Kehrling noch zwei Jahr lang,^ nunmehr gegen Löhnung, in 
^Ejnen Diensten zu behalten. Entlief der Lehrling vor Beendigung 
^Einer vertragsmässigen Lehrzeit, so durfte kein Meister ohne Ein- 
’Ihgung des früheren Lehrherrn ihn beschäftigen, 
j Nach beendeten Lehrjahren wurde der Lehrling von seinem 
-Ehrherrn zum Knechte oder Gesellen befördert und konnte sich 
beliebig bei irgend einem Meister gegen Lohn verdingen, 
musste er auf der einmal erwählten Werkstätte mindestens 
halbes Jahr bleiben; auch waren die Termine, zu denen die 
^‘ster mit ihren Gesellen wechseln konnten, bestimmt. Nur zwei. 
ihr J^hre, zu Ostern und Michaelis, entliessen die Meister 
^^^‘^lEn oder nahmen neue an. Ja die von auswärts ein- 
Enden (Gesellen, die in Riga Beschäftigung suchten, mussten 
2 Amt der Goldschmiede zu Wismar, S. 55. 
in Baltische Monatsschrift 35, S. 25.
	        
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