Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Die  Verfassung  der  Ämter  im  vierzehnten  Jahrhundert.

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genommen  und  musste  dem  Amte  eine  „köste'^  geben,  d.  h.  ein
Meisteressen  veranstalten,  auf  dem  eine  Tonne  Hier  ausgetrunken
Wurde,  und  die  Bewirthung  sich  in  bescheidenen  Grenzen  hielt.  So
verlangten  beispielsweise  die  Schmiede  „enen  gude  drogen  Schinken
^^nd  tiüe  gude  hraden^  (Art.  7  der  Sera).  Alle  diese  Bedingungen
galten  für  Einheimische  wie  für  Fremde  in  gleicher  Weise  und  nur
^^ei  den  Schuhmachern  erfuhren  die  Kinder  der  Amtsbrüder  die
^^günstigung,  dass  sie  „dat  werk  vri  hebben'’''.  Dagegen  mussten
eine  Amtstochter  heirathenden  Schuster  in  der  Hauptsache
alles  thun  „geüik  den  andern,  wo  vorscreven  steit^.  Wenn  die
Fremden  die  erforderlichen  Nachweise  über  ihre  eheliche  Geburt,
ihren  guten  Léumund,  ihren  früheren  Wohnort  beigebracht  hatten,
stand  ihrer  Bewerbung  um  die  Meisterschaft  nichts  entgegen,
l^ie  Erlangung  des  Bürgerrechts,  entweder  vor  der  Bewerbung  um
^as  Amt  oder  unmittelbar  darnach,  war  selbstverständlich.
Mit  der  Aufnahme  in  das  Amt  trat  der  junge  Meister  in  eine
l^est  geregelte  Arbeitsordnung  ein.  Er  konnte  sich  in  seiner  Thä-^igkeit
  nicht  frei  bewegen,  sondern  musste  sich  gemäss-den  in
^^ri  Schrägen  aufgestellten  Verordnungen  verhalten.  Eine  Übertretung ­
  dersAben  brachte  ihn  sofort  zu  seinen  Amtsbrüdern  in  eine
schiefe  Stellung,  wobei  er  in  der  Regel  den  Kürzeren  zog.  Das
duldete  keine  Eigenmächtigkeiten  und  verhängte  bei  Ent-^evkung
  von  Fehltritten  Strafen.  Diese  aber  waren  um  so  eher

"^tiglich,  als  nach  den  verschiedensten  Richtungen  die  zu  befolgenden
F  orschriften  sich  erstreckten.  Den  zur  Verarbeitung  eingekauften
l^ohstoff  musste  der  Einzelne  auf  Wunsch  mit  den  (ienossen  theilen

ttnd  sich  überdies  vorsehen,  beim  Ankäufe  in  der  Bewilligung  der
Preise  nicht  über  die  gewohnte  Norm  hinauszugreifen.  An  den
Vorabenden  der  Sonn-  und  Feiertage  durfte  nach  dem  Läuten  der
^  ^sjierglocke  nicht  mehr  gearbeitet  werden  ;  an  Sonn-  und  Feiertagen
^^llist  aber  die  Ausstellung  von  Gewerbsprodukten  im  Schaufenster
(^ynde/age)  nicht  zu  früh  erfolgen  und  gearbeitet  überhaupt  nicht
'Werden.  Soweit  es  möglich  war,  musste  die  angefertigte  Waare
dem  Stempel  des  Broducenten  versehen  sein,  der  für  verorbene
  Waare  Ersatz  zu  leisten  gezwungen  werden  konnte  und
^Granlasst  wurde  seine  Kunden  schnell  zu  bedienen.  So  wie  z.  B.
^  Schneider  innerhalb  spätestens  vierzehn  lagen  die  ihnen  über-^g^ne
  Arbeit  erledigt  haben  mussten.  Dem  Amte  und  den  Gessen
  gegenüber  übernahm  der  neue  Meister  die  \  erpflichtung
den  \  ersammlungen  und  Leichenbegängnissen  regelmässig  zu
            
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