Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

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Die  Verfassung  der  Ämter  im  vierzehnten  Jahrhundert.
erst  eine  zwei-  bis  dreitägige  l>rol>er.eit  durci,machen  und  sich  dann,  '
wenigstens  bei  den  Böttchern,  auf  ein  ganzes  Jahr  verpflichten.  E.n
Vertragsbrüchiger  Gesell,  der  sich  mit  seinem  Meister,  den  er  boswillig
  verlassen,  nicht  verglichen  hatte,  durfte  nicht  wie  er  je-  ^
schäftigt  wenlen.  Auch  sah  man  darauf,  dass  die  Meister  sich  ihre
Gesellen  nicht  gegenseitig  abspänstig  machten.
Die  Zahl  der  (iesellen,  die  jeder  Meister  beschäftigen  durfte,
war  in  der  Regel  nicht  beschränkt.  Nur  bei  den  Schuhmachern
findet  sie  sich  auf  höchstens  vier  angesetzt.  ^Ebensowenig  war  der
den  Gesellen  zu  zahlende  Lohn  normirt,  sondern  scheint  es  im
Anschluss  an  Herkommen  und  (iewohnheit  der  freien  Übereinkunft
überlassen  gewesen  zu  sein  seine  Höhe  festzustellen.  Ausnahrnsweise
  ist  bei  den  Kürschnern  der  Jahreslohn  auf  vier  Mark  Rigangesetzt
  (Art.  .6  der  Schra).  Seine  ganze  Leistungsfähigkeit
musste  der  Gesell  natürlich  dem  Meister  zur  Verfügung  stellen,
doch  wurde  bei  einigen  Ämtern  ihm  gestattet  innerhalb  gewisser
Grenzen  für  eigene  Rechnung  thätig  sein  zu  dürfen.  So  war  den
Kürschnergesellen  erlaubt  jährlich  4  Stücke  aus  selbst  angescliafften  ^
Fellen  anfertigen  zu  dürfen,  die  sie  aber  alsdann  dem  Meister  zum
Tagespreise  überlassen  mussten.  Die  Böttcher  wiederum  hatten
ihren  Gesellen  das  Recht  eingeräumt,  jährlich  drei  1  onnen  fur  sic
selbst  hauen  zu  dürfen.  Dagegen  war  es  den  Schuhmachergesei  en
ausdrücklich  verboten  Schuhe  auf  eigene  Rechnung  zu  verkaufen.
Die  Meister  hielten  ihre  Gesellen  im  Allgemeinen  streng.  Erhebliche ­
  Strafen  standen  auf  unentscliuldigten  Versäumnissen  der  Arbeit,
auf  Nachtschwärmen  und  ähnlichen  Vergehen.  Für  gewohnlicn
wurden  Abzüge  am  Lohn  gemacht,  doch  konnten  auch  Haftstral
und  selbst  Ausschluss  aus  dem  Amte  verhängt  werden.  Aus  e  ^
Gesellen  wurde  mit  der  Zeit  ein  Meister,  —  ein  Siilfhere,  wie
z.  H.  in  der  Rolle  der  Goldschmiede  von  1360  heisst,  d.  h.  ein  selbstaO
diger  Handwerksmann.  Ehe  er  aber  so  weit  kam,  musste  manche
Hedingung  erfüllt  sein.  Mindestens  ein  Jahr  lang  musste  der  (ieselleder
  das  Amt  heischte,  bei  einem  rigischen  Meister  in  Arbeit  gestandet
haben.  Sodann  war  ein  gegebenes,  in  den  Schrägen  meist  gena
bezeichnetes  Meisterstück  zur  Zufriedenheit  des  Amts  anzufertige
Auch  musste  der  Bewerber  den  Nachweis  liefern,  dass  er  das  erfo  ^
derliche  Handwerkszeug,  einen  Harnisch  und  eine  gewisse  Sumt
Geldes,  deren  Höhe  zwischen  zwei  und  acht  Mark  Rig.  schwankt  ’
zu  eigen  besass.  War  allen  diesen  Anforderungen  vollkommc
(Genüge  geschehen,  so  wurde  der  (iesell  zum  Meister  förmlich  aU
            
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