Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Die  Verfassung  der  Ämter  im  vierzehnten  Jahrhundert.

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und  es  Hessen  sich  Beispiele  von  ähnlichem  Austausch  zwischen
anderen  Städten  häufen*.  Ob  Lübeck  auch  für  die  anderen  Ämter
niaassgebend  wurde,  kann  nicht  mit  Sicherheit  bestimmt  werden.
Es  wäre  ja  denkbar,  dass  z.  B.  Hamburg,  wo  im  Jahre  1375,  zu
derselben  Zeit  also,  in  welcher  in  Riga  drei  Ämter  errichtet  wurden,
ebenfalls  mehrere  Ämter  neue  „Settinge^  erhielten,  oder  dass
l^anzig  und  Königsberg  um  Übersendung  von  Statuten  ersucht
"'Urden.  l)ie  gelegentliche  Übereinstimmung  in  Lübecker  oder
Hamburger  Statuten  mit  den  rigischen  oder  revalschen  Schrägen
*'^icht  nicht  aus,  um  zu  einem  festen  Urtheile  zu  kommen.  Für
Königsberg  aber  und  Danzig  mangelt  es  zur  Zeit  noch  an  dem
Erforderlichen  Vergleichsmaterial.
Vergegenwärtigen  wir  uns  nun  die  Grundzüge  der  V^erfassung.
Has  Handwerk  musste  bei  einem  vollberechtigten  Mitgliede  des
■^uits,  dem  Meister,  erlernt  werden.  Die  zu  diesem  Zwecke  ange-'^ontmenen
  Lehrlinge,  Lehrjungen  oder  Jahrjungen  genannt,  durften
"Eder  von  unehelicher  (ieburt  noch  von  un  deutscher  Abstammung
Sie  mussten  vom  Meister  dem  Amte  vorgestellt  werden,  bei
"Eicher  Feierlichkeit  eine  Tonne  Bier  seitens  des  Aufgenommenen
liefern  war.  Die  Zahl  der  Lehrlinge,  die  jeder  Meister  zur  Zeit
^uweisen  durfte,  war  in  der  Regel  auf  einen  beschränkt.  Die  Dauer
Kehrzeit  aber  scheint  von  besonderer  Übereinkunft  abgehangen
haben,  und  nur  bei  den  Böttchern  war  sie  auf  zwei  bis  vier
angesetzt.  Nach  Ablauf  der  Lehrjahre  war  der  Meister  befugt
Kehrling  noch  zwei  Jahr  lang,^  nunmehr  gegen  Löhnung,  in
^Ejnen  Diensten  zu  behalten.  Entlief  der  Lehrling  vor  Beendigung
^Einer  vertragsmässigen  Lehrzeit,  so  durfte  kein  Meister  ohne  Ein-’Ihgung
  des  früheren  Lehrherrn  ihn  beschäftigen,
j  Nach  beendeten  Lehrjahren  wurde  der  Lehrling  von  seinem
-Ehrherrn  zum  Knechte  oder  Gesellen  befördert  und  konnte  sich
beliebig  bei  irgend  einem  Meister  gegen  Lohn  verdingen,
musste  er  auf  der  einmal  erwählten  Werkstätte  mindestens
halbes  Jahr  bleiben;  auch  waren  die  Termine,  zu  denen  die
^‘ster  mit  ihren  Gesellen  wechseln  konnten,  bestimmt.  Nur  zwei.
ihr  J^hre,  zu  Ostern  und  Michaelis,  entliessen  die  Meister
^^^‘^lEn  oder  nahmen  neue  an.  Ja  die  von  auswärts  ein-Enden
  (Gesellen,  die  in  Riga  Beschäftigung  suchten,  mussten

2  Amt  der  Goldschmiede  zu  Wismar,  S.  55.
in  Baltische  Monatsschrift  35,  S.  25.
            
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