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Die Verfassung der Ämter im vierzehnten Jahrhundert.
erst eine zwei- bis dreitägige l>rol>er.eit durci,machen und sich dann, '
wenigstens bei den Böttchern, auf ein ganzes Jahr verpflichten. E.n
Vertragsbrüchiger Gesell, der sich mit seinem Meister, den er bos-
willig verlassen, nicht verglichen hatte, durfte nicht wie er je- ^
schäftigt wenlen. Auch sah man darauf, dass die Meister sich ihre
Gesellen nicht gegenseitig abspänstig machten.
Die Zahl der (iesellen, die jeder Meister beschäftigen durfte,
war in der Regel nicht beschränkt. Nur bei den Schuhmachern
findet sie sich auf höchstens vier angesetzt. ^Ebensowenig war der
den Gesellen zu zahlende Lohn normirt, sondern scheint es im
Anschluss an Herkommen und (iewohnheit der freien Übereinkunft
überlassen gewesen zu sein seine Höhe festzustellen. Ausnahrns-
weise ist bei den Kürschnern der Jahreslohn auf vier Mark Rig-
angesetzt (Art. .6 der Schra). Seine ganze Leistungsfähigkeit
musste der Gesell natürlich dem Meister zur Verfügung stellen,
doch wurde bei einigen Ämtern ihm gestattet innerhalb gewisser
Grenzen für eigene Rechnung thätig sein zu dürfen. So war den
Kürschnergesellen erlaubt jährlich 4 Stücke aus selbst angescliafften ^
Fellen anfertigen zu dürfen, die sie aber alsdann dem Meister zum
Tagespreise überlassen mussten. Die Böttcher wiederum hatten
ihren Gesellen das Recht eingeräumt, jährlich drei 1 onnen fur sic
selbst hauen zu dürfen. Dagegen war es den Schuhmachergesei en
ausdrücklich verboten Schuhe auf eigene Rechnung zu verkaufen.
Die Meister hielten ihre Gesellen im Allgemeinen streng. Erheb
liche Strafen standen auf unentscliuldigten Versäumnissen der Arbeit,
auf Nachtschwärmen und ähnlichen Vergehen. Für gewohnlicn
wurden Abzüge am Lohn gemacht, doch konnten auch Haftstral
und selbst Ausschluss aus dem Amte verhängt werden. Aus e ^
Gesellen wurde mit der Zeit ein Meister, — ein Siilfhere, wie
z. H. in der Rolle der Goldschmiede von 1360 heisst, d. h. ein selbstaO
diger Handwerksmann. Ehe er aber so weit kam, musste manche
Hedingung erfüllt sein. Mindestens ein Jahr lang musste der (ieselle-
der das Amt heischte, bei einem rigischen Meister in Arbeit gestandet
haben. Sodann war ein gegebenes, in den Schrägen meist gena
bezeichnetes Meisterstück zur Zufriedenheit des Amts anzufertige
Auch musste der Bewerber den Nachweis liefern, dass er das erfo ^
derliche Handwerkszeug, einen Harnisch und eine gewisse Sumt
Geldes, deren Höhe zwischen zwei und acht Mark Rig. schwankt ’
zu eigen besass. War allen diesen Anforderungen vollkommc
(Genüge geschehen, so wurde der (iesell zum Meister förmlich aU