Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Die  Verfassung  der  Ämter  im  vierzehnten  Jahrhundert.
erscheinen,  seinen  Kollegen  keine  üble  Nachrede  zu  machen  und
sich  in  ihrem  Kreise  mit  Anstand  zu  benehmen,  die  Rolle  des  Boten
zu  spielen,  die  Zusammenkünfte  anzuzeigen,  die  Lichter  anzustecken
und  wieder  aufzuheben,  kurz  eben  alles  zu  thun,  was  ihm  der  Ältermann ­
  im  Interesse  der  Gesammtheit  auftragen  wurde.
Den  Vorstand  des  Amts  bildete  ein  Ältermann  und  zwei  Beisitzer, ­
  die  auf  zwei  Jahre  gewählt  wurden,  während  für  die  Amtsdauer ­
  des  ersteren  kein  Termin  angegeben  ist.  Der  Ältermann
(oldcrinan)  vertrat  das  Amt  nach  aussen,  dem  Rathe  und  wohl  auch
dem  Publikum  gegenüber,  wenn  es  nothwendig  war.  Er  hatte  die
regelmässigen  Zusammenkünfte  anzuordnen,  auf  ihnen  für  Ordnung
zu  sorgen  und  die  Verhandlungen  zu  leiten.  Die  Versammlungen
fanden  entweder  ein  Mal  im  Jahre,  zu  Pfingsten  oder  zu  Johannis,
oder  zwei  Mal  jährlich,  zu  Ostern  und  zu  Michaelis,  statt.  Sofern
nicht  mindestens  die  Hälfte  der  Amtsbrüder  erschienen  war,  galt
die  Versammlung  für  beschlussunfähig.  Was  auf  diesen  Zusammenkünften ­
  erörtert  zu  werden  pflegte,  ist  in  den  Schrägen  nicht  eigentlich ­
  gesagt  und  es  ist  auch  nicht  ganz  klar,  inwieweit  die  Versammlungen ­
  mit  geschäftlichem  Charakter  und  die  rein  geselliger
Natur  auseinander  zu  halten  sind.  Die  zu  ihrer  Bezeichnung  gewählten
Ausdrücke  sind  ,,Steven^^  und  „Drünke\  und  nur  bei  den  Goldschmieden ­
  ist  von  „Morgensprake^^  die  Rede,  wobei  überdies
zwischen  der  „sunderäken  morgensprake^'  und  der  „gemefieu
morgensprake^‘  ein  unverständlicher  Unterschied  gemacht  wird
(Art.  6  der  Sera).  Das  Wahrscheinlichste  ist,  dass  an  den  „Steven^'
sich  der  „Drunk^  anschloss,  d.  h.  nach  Beendigung  der  ernsten
Arbeit  der  Geselligkeit  ihr  Recht  wurde.
Auf  dem  „Steven“  oder  der  „Morgensprake“  wird  alles,  was
das  Interesse  des  Gewerbes  anging,  verhandelt  worden  sein.  Die
Prüfung  der  Legitimationspapiere,  die  Aufnahme  der  Lehrlinge,
die  Freisprechung  des  jungen  Mannes  nach  beendeter  Lehrzeit,  die
Begutachtung  des  Meisterstücks,  alles  dies  wird  vermuthlich  im
Beisein  des  ganzen  Amts  erledigt  worden  sein.  Auch  wurden  hier
sicherlich  die  Klagen  über  mangelhafte  gewerbliche  Leistungen
vorgebracht  und  vor  allen  Dingen  die  Streitigkeiten  der  (genossen
unter  einander  beglichen.  In  dieser  Beziehung  verhalten  sich  die
Schrägen  leider  schweigsam,  und  nur  in  denen  der  Bäcker,  der
Schuhmacher  und  der  Schmiede  ist  die  gewerbliche  (jerichtsbarkcH
überhaupt  geregelt,  während  der  Schrägen  der  Kürschner  in  einem
späteren  Zusatz  von  1415  auf  die  Frage  eingeht.  Doch  wird  man
            
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