Die Verfassung der Ämter im vierzehnten Jahrhundert.
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wünschen eine Art Gewähr für deren (ieschicklichkeit und
verlangen daher diesen Fähigkeits-Nachweis, der in der wenig
anstrengenden Art, in der er anfangs auftritt, nichts Gehässiges
erkennen lässt.
Gegenüber diesen zum Theil einschneidenden und strengen
^ktassregeln ist es auffällig wahrzunehmen, dass ein Interesse für
^^iv IVoducenten selbst kaum sich zeigt. Die Fürsorge für diese
könnte nur in dem übrigens in den Schrägen gar nicht einmal
ausgesprochenen Zunftzwange erscheinen. Man wird für das vier
zehnte Jahrhundert wohl annehmen dürfen, dass alle ein Gewerbe
ausübenden Personen sich dem Amte, das für ihren Beruf vor
handen war, anschliessen mussten, und dass nur ausnahmsweise die
Arbeit unzünftiger Handwerker zugelassen war. Tn dem Zunft
zwange lag ein Versuch die Einkommensvertheilung reguliren zu
"ollen. Man garantirte allen Amtsbrüdern das Absatzgebiet in
Stadt und liess sie alle unter den gleichen Bedingungen, wie
^cra sie vorschreibt, thätig sein. Man ging in Riga noch nicht
Weit den den Gesellen zu zahlenden Lohn statutenmässig festzu-
^^tzen oder die Zahl der von dem einzelnen Meister zu beschäf-
^’Senden (lehilfen zu beschränken; Aber augenscheinlich kam hier
Herkommen zu Hilfe, und indem eben alle sich den im Amte
geltenden Arbeitsgewohnheiten unterwarfen, war für alle das gleiche
iveau, auf dem sie ihre Thätigkeit entwickeln konnten, gegeben,
^türlich blieb es trotzdem individueller (Geschicklichkeit möglich
^*ch hervorzuthun. Grössere Talente konnten in der gleichen
^ ^ ^itszeit und mit den gleichen Mitteln mehr leisten als w eniger
^gubte Personen. Daher stachen einige Männer aus der Masse
^rvor und gelangten vor Anderen zu Reichthum und Ansehen.
Waren wohl die berufenen Persönlichkeiten für die Vertrauens
stellung eines Ältermanns oder Werkmeisters. Aber sicherlich
*"en unter den Angehörigen eines und desselben Berufs nicht
S^'elle, durch den grösseren Kapitalbesitz bedingte Gegensätze
wie in der Gegenwart.
l^ebhaft entwickelt erscheint schon in der älteren Zeit der
^nif (Igr Standesehre. Der Handwerker hat ein Bewusstsein
tt dem, was er leistet und was er der Stadt werth ist. Er will
^^kr als ein Handwerksmann sein, aber darauf ist er stolz
stellt deshalb gewisse im Geiste seiner Zeit liegende Anfor-
,^^ngen an die in die (Genossenschaft Aufzunehmenden: eine
•'^he (jeburt und deutsche Herkunft. Muss man vom vorur-