Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Die  Verfassung  der  Ämter  im  vierzehnten  Jahrhundert.

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"  ohl  von  diesen  Hestimmungen  aus,  in  Verbindung  mit  der  Regelung
fieser  Angelegenheit  in  anderen  Hansestädten*  auf  die  Organisation
Allgemeinen  schliessen  dürfen.  Hiernach  hätte  der  Ältermann
Aufgabe  gehabt  bei  vorfallenden  Streitigkeiten  der  Genossen
**nter  einander  sie  auszusöhnen  (Art.  14  des  Schusterschragens)  und
''"ifd  keine  Klage  vor  das  gewöhnliche  Gericht  gebracht  worden
ehe  der  Ausgleich  versucht  war.  Ausdrücklich  verhängen  die
Schmiede  über  den  Genossen  eine  Strafe,  der  bei  Misshelligkeiten
Kollegen  „umme  sinen  dolen  muet  lepe  vor  den  voged  und
‘^(^^smade  dat  recht,  dat  de  rad  der  meineft  cumpanie  geven  heft^^
V  rt.  11  (Jgr  Sera).  Galjen  sich  die  Parteien  nicht  zufrieden,  so
die  Morgensprache  oder  der  Steven,  die  überhaupt  das  Forum
vor  dem  alle  Vergehungen  gegen  die  Zunftstatuten,  die  Streitigkeiten ­
  unter  den  Meistern  und  die  der  Meister  und  Gesellen  entschieden ­
  wurden  bis  auf  die  Criminalfälle  fsunder  blaw  und  blud)
^  i't-  22  der  Schmiedeschra)  die  zweite  Instanz  gewesen  sein.  Die
cnzen  der  der  Morgensprache  zustehenden  Rechtssprechung  sind
***  den  Amtsrollen  meist  nicht  erkenntlich;  dass  sie  fliessende  gey^sen
  sind,  ist  kaum  anzunehmen.  Wie  man  die  Morgensprache
Jahrhundert  ansah,  wissen  wir  aus  der  Rolle  der  Lüneburger
cimiede  von  1554,  und  offenbar  wird  die  dort  geschilderte  Heutung
  ihr  schon  früher  innegewohnt  haben.  Die  bedeutsame
^  ^  blautet  in  hochdeutscher  Übertragung*:  „Es  ist  keine  geringe
^.^^de.  Recht  und  Herrlichkeit,  dass  dies  löbliche  Amt  gleichwie
andern  Hauptämter  und  sonst  alle  bewährten  und  vom  ehr-Rath
  bestätigten  Ämter  mit  der  Morgensprache  und  dem
•■gensprachesrechte  begnadigt  ist,  denn  die  Morgensprache,  in
^  Ehrlicher  und  alter  Weise  gehegt,  ist  wie  ein  gehegtes  Unter-^^richt,
  darin  die  Werkmeister  nach  Kraft  und  Inhalt  ihres  zu
daz  geschworenen  Eides  als  Richter,  Schiedsleute  und
sind  von  dem  ehrbaren  Rath  gesetzt  und  bestätigt
welcher  Macht  sie  auch  in  allen  gehegten  Morgensprachen
11  damit  sie  richten  Amt  und  Amtsbrüder,  Gesellen  und  Lehrso^h'
  allein,  was  ihre  Amtsarbeiten  und  Werke  betrifft,
auch  Dienstlohn,  Versäumniss,  Hader,  Zwist,  Unlust,
^^^erei,  Mundschlag,  Hegiessen  mit  Hier,  Bedrohungen,  Unge-Scheltworte,
  Zusagen,  Gelöbnisse,  Verträge,  Kauf,  Verkauf,

*  R  Gewcrbegprichi,  S.  12—37.
Gniann,  Die  älteren  Zunfturkunden  der  Stadt  Lüneburg,  S.  XXXI  u.  XXXII.
            
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