Full text: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Die Verfassung der Ämter im vierzehnten Jahrhundert. 
i 
theilsfreien modernen Standpunkt diese Bedingungen auch der 
Engherzigkeit zeihen, so waren sie für ihre Zeit doch am Platz. 
Das Hereindrängen der roheren einheimischen und slavischen Be 
völkerung hätte vielleicht den guten Ruf geschädigt, die technische 
Entwickelung beeinträchtigt, und über den Makel, den leichtfertige 
Eltern ihrem Kinde aufdrückten, kam man im Mittelalter nicht 
hinaus. 
Von den Auswüchsen der späteren Zeit erscheint demnach die 
Zunftverfassung im vierzehnten Jahrhundert noch ganz frei. Es 
zeigt sich noch keine Spur von dem drückenden (iewerbemonopol, 
das in der Festsetzung der Mitgliederzahl eines Amts sich offenbart, 
von einer übermässig ausgedehnten Lehrzeit, von einem Wander 
zwange, von übertriebenen Forderungen hinsichtlich des Meister 
stücks, der Meistergelder oder des Meisteressens. Wohin man sein 
Auge wenden mag, es zeigen sich die Ämter in Riga und Reval 
nur in günstiger Beleuchtung. 
Aber nicht nur in wirthschaftlicher Beziehung wirkten die V er- 
liände wohlthätig, sie erfassen in dem Gewerlismanne auch die rein 
menschliche Seite und sorgen für eine nachhaltige und anregende 
Pflege seiner gesellschaftlichen und kirchlichen Interessen. V on 
Zeit zu Zeit wurden zur Näherung der Genossen untereinander ge 
sellige Zusammenkünfte veranstaltet, die wohl nicht ausschliessht i 
als 'Prinkgelage“ anzusehen sind, wie aus ihrer Bezeichnung a s 
„Drünke“ geschlossen werden könnte. Der Rath ging in Riga 
hierin den Korporationen mit gutem Beispiele voran. Viermal im 
fahre, zu Fastnacht, zu Pfingsten, zu Martini und zu Weihnachten, 
veranstaltete er auf dem Rathhause Festlichkeiten und gab ausser 
dem „in den mendeu“, d. i. in der Woche nach Michaelis, wahr 
scheinlich bei Gelegenheit der Rathswahl, eine Schmauserei oder 
Koste. Auch die Kompagnie der Kauf leute arrangirte regelmassig 
Feste, auf denen Spiel, Tanz und Trunk zu ihrem Rechte kamen- 
Der Tanz blieb bei diesen nicht einmal auf das Festlokal beschran 
sondern man konnte auf dem Markte und den Strassen den fröhlichen 
Zug der „Reihespringenden“ wahrnehmen. Ebenso veranlassten 
die religiösen Gilden oder Brüderschaften regelmässige „Drunke . 
auf denen jedes Mitglied zu erscheinen nicht nur berechtigt, sondern 
sogar verpflichtet war. Die Handwerksämter huldigten mithin nur 
einem weit verbreiteten Gebrauche, wenn sie gleichfalls darauf Ge 
wicht legten, nach der schweren Arbeit sich zu fröhlicher Fei« 
zusammenzufinden. Auf diesen Zusammenkünften versammelt sie
	        
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