Die Verfassung der Ämter im vierzehnten Jahrhundert.
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theilsfreien modernen Standpunkt diese Bedingungen auch der
Engherzigkeit zeihen, so waren sie für ihre Zeit doch am Platz.
Das Hereindrängen der roheren einheimischen und slavischen Be
völkerung hätte vielleicht den guten Ruf geschädigt, die technische
Entwickelung beeinträchtigt, und über den Makel, den leichtfertige
Eltern ihrem Kinde aufdrückten, kam man im Mittelalter nicht
hinaus.
Von den Auswüchsen der späteren Zeit erscheint demnach die
Zunftverfassung im vierzehnten Jahrhundert noch ganz frei. Es
zeigt sich noch keine Spur von dem drückenden (iewerbemonopol,
das in der Festsetzung der Mitgliederzahl eines Amts sich offenbart,
von einer übermässig ausgedehnten Lehrzeit, von einem Wander
zwange, von übertriebenen Forderungen hinsichtlich des Meister
stücks, der Meistergelder oder des Meisteressens. Wohin man sein
Auge wenden mag, es zeigen sich die Ämter in Riga und Reval
nur in günstiger Beleuchtung.
Aber nicht nur in wirthschaftlicher Beziehung wirkten die V er-
liände wohlthätig, sie erfassen in dem Gewerlismanne auch die rein
menschliche Seite und sorgen für eine nachhaltige und anregende
Pflege seiner gesellschaftlichen und kirchlichen Interessen. V on
Zeit zu Zeit wurden zur Näherung der Genossen untereinander ge
sellige Zusammenkünfte veranstaltet, die wohl nicht ausschliessht i
als 'Prinkgelage“ anzusehen sind, wie aus ihrer Bezeichnung a s
„Drünke“ geschlossen werden könnte. Der Rath ging in Riga
hierin den Korporationen mit gutem Beispiele voran. Viermal im
fahre, zu Fastnacht, zu Pfingsten, zu Martini und zu Weihnachten,
veranstaltete er auf dem Rathhause Festlichkeiten und gab ausser
dem „in den mendeu“, d. i. in der Woche nach Michaelis, wahr
scheinlich bei Gelegenheit der Rathswahl, eine Schmauserei oder
Koste. Auch die Kompagnie der Kauf leute arrangirte regelmassig
Feste, auf denen Spiel, Tanz und Trunk zu ihrem Rechte kamen-
Der Tanz blieb bei diesen nicht einmal auf das Festlokal beschran
sondern man konnte auf dem Markte und den Strassen den fröhlichen
Zug der „Reihespringenden“ wahrnehmen. Ebenso veranlassten
die religiösen Gilden oder Brüderschaften regelmässige „Drunke .
auf denen jedes Mitglied zu erscheinen nicht nur berechtigt, sondern
sogar verpflichtet war. Die Handwerksämter huldigten mithin nur
einem weit verbreiteten Gebrauche, wenn sie gleichfalls darauf Ge
wicht legten, nach der schweren Arbeit sich zu fröhlicher Fei«
zusammenzufinden. Auf diesen Zusammenkünften versammelt sie