Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Der  Aufschwung  der  Handwerksämter  im  i6.  Jahrhundert.

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5.  Der  Aufschwung  der  Handwerksämter
im  16.  Jahrhundert.
Die  Fortbildung  des  Handwerkerrechts.  —  Die  Ämter  des  15.  und  16.  Jahrhunderts ­
  in  Riga.  —  Die  Verbindungen  undeutscher  Gewerbetreibender.  —  Die
Ämter  des  15.  und  16.  Jahrhunderts  in  Reval  und  Dorpat.  —  Die  Quelle  der  livländi-®chen
  Schrägen.  —  Die  Verfassung  der  Ämter:  Lehrlingswesen,  Gesellenzeit,  Wanderzwang,
  Bedingungen  für  die  Erlangung  des  Meisterrechts,  Geschlossenheit  der  Ämter,
Äusschliesslichkeit  des  Zunftbetriebs  und  Verfolgung  der  Bönhasen,  Festsetzung  der
Ärbeitsgrenzen  verwandter  Gewerbearten.  —  Das  Treiben  und  Leben  der  Gesellen.
Das  Amt  der  Leinenweber  von  1458  und  1544  bis  1588.  —  Die  Amtshäuser.  —
er  Wohlstand  der  Handwerker  und  ihre  Stellung  zum  Kaufmannsstande.  —
grosse  und  die  kleine  Gilde  und  die  politische  Stellung  der  Handwerks-^^'ter
  in  Riga,  Reval  und  Dorpat.
Recht,  das  die  Handwerker  nach  ihren  Schrägen  zur  Richtschnur ­
  ihrer  Thätigkeit  wählen  mussten,  änderte  sich  im  Laufe  der
Jähre.  Wenn  auch  in  seinen  (jrundzügen  unveränderlich,  wurde  es
^Dch  den  Bedürfnissen  der  Zeit  gemäss  ausgebaut,  erweitert,  zurechtgGstutzt.
  Streitigkeiten  hinsichtlich  des  geltenden,  nicht  aufgezeich-'^^ten
  Herkommens  boten  Veranlassung  zu  Zusätzen;  Neuerungen,  die
in  der  Verfassung  anderer  Ämter  der  Heimathstadt  oder  fremder
Städte  kennen  lernte,  führten  zu  Verbesserungen.  So  muss  man
das  (lewerberecht  jener  Zeit  im  beständigen  Fluss  begriffen
'"^'■stellen.  Man  wollte  nicht  Normen  aufgestellt  haben,  die  ewige
^‘Itigkeit  beans])ruchten,  sondern  erwog  auf  den  regelmässigen
^^fsammlungen  die  Interessen  des  (lewerbes  und  einigte  sich  zu
^Schlüssen,  die  sein  (Gedeihen  zu  garantiren  schienen.  Oft  kam
dabei  nur  auf  eirte  Verschärfung  oder  eine  Wiederholung  vor-^Bdener
  Bestimmungen  heraus  ;  auch  wurden,  namentlich  in  späterer
manche  der  getroffenen  Änderungen  durch  den  Eigennutz  der
Monopol  besitzenden  Meister  beeinflusst,  aber  man  wird  nicht
Abrede  stellen  können,  dass  in  Allem  das  lebendige  (lefühl  von
^’othwendigkeit  einer  Erneuerung  und  Vervollständigung  ihrer
«Zungen  herrschte.  Eine  förmliche  Redaction  des  ganzen

*^^cluss:
St

fand  nur  selten  statt,  manches  Mal  in  Jahrhunderten  gar
cht,  aber  man  trug  die  Beschlüsse  in  die  Protokoll-  und  Amts-Bcher
  ein  und  nahm  sie  von  hier  aus  gelegentlich  in  die  neuen
^  ^'■agen  hinüber.  Alle  Abänderungen  unterlagen  der  Zustimmung
^'«hes.  Sämmtliche  Willküren  oder  Behebungen  (wilkorej
Jl'^sste.n,  wenn  sie  bindende  Kraft  erhalten  sollten,  der  Obrigkeit
^l^^^*'brcitet  worden  sein.  Wie  es  scheint  geschah  das  durch  die
^  "^mtsherren  verordneten  Rathsmitglieder,  die  möglicherweise
            
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