Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Der  Verfall  der  Ämter  im  17.  Jahrh.  u.  die  Reformbestrebungen.  161
hingewiesen,  nämlich  an  dem  Amte  der  Leineweber,  das  wir  bereits
•nt  vorigen  Abschnitte  eingehender  betrachteten.  Freilich  ist  es  ein
^•nt,  das  insofern  nicht  als  typisch  angesehen  werden  kann,  als
h^eutsche  und  Undeutsche  zugleich  seine  Mitglieder  bildeten,  aber
S^wiss  darf  man  annehmen,  dass  die  Ideen,  die  die  Verfassung
Handwerksämter  überhaupt  beherrschten,  hier  nicht  minder
zur  Geltung  gekommen  waren.
Hein  äusserlich  betrachtet,  zeigt  sich  bereits  ein  Unterschied
^wischen  den  Zuständen,  wie  sie  der  Schrägen  von  i544)  und  denen,
''^•e  sie  der  Schrägen  von  1625  erkennen  lässt.  Ersterer  stellt  in
^7  Artikeln  alle  Hauptpunkte  fest,  dieser  hat  erst  in  108  Artikeln
^^Hs  Erforderliche  zum  Ausdruck  gebracht.  An  die  Stelle  der
•‘‘icision  ist  langathmige  Breite  getreten.
Has  Lehrlings  wesen  ist  nunmehr  in  einem  besonderen  Abschnitte
u  7  Artikeln  (27—32)  eingehend  geregelt.  Nur  wer  echt  und  recht
geboren  ist,  kann  hoffen  in’s  Amt  aufgenommen  zu  werden  (Art.  27)
^ud  muss  4,  mindestens  3  Jahr  dienen,  ln  Beisein  des  Ältermanns,
^er  Beisitzer  und  des  Zunftschreibers  wird  der  junge  im  Amtsgerichte ­
  vorgestellt,  vermuthlich  um  dem  abzuschliessenden  Lehrertrage ­
  grösseren  Nachdruck  zu  verleihen.  Dabei  muss  er  Bürgen
^^ellen,  dem  Amte  2  Mark  entrichten  —  früher  i  Mark  und  nach
e^ndigung  der  Lehrzeit,  worüber  ihm  vom  Amtsgerichte  ein
^^riftlicher  Ausweis  wird,  eine  Tonne  Bier  nebst  3  Mark  früher
jjur  die  Tonne  Bier  -  liefern.  Bei  vorkommendem  Lehrlingsvertrag-*^Uche,
  über  den  früher  nichts  bestimmt  war,  kann  der  junge  Mensch
"^^ngsweise  zurückgebracht  werden  und  muss  dann  seine  Lehrzeit
Neuem  beginnen.  Kehrt  der  Entlaufene  von  selbst  gutwillig
'^ück,  so  verfällt  er  in  eine  vom  Amte  unter  Einverständniss  jedoch
Amtsherrn  zu  bestimmende  Strafe,  und  hat  sich  der  Lehrling
'^eit  in  Sicherheit  gebracht,  dass  man  seiner  nicht  habhaft
kann,  so  müssen  die  Bürgen  für  den  durch  ihn  verursachten
aufkommen.
Grosse  Aufmerksamkeit  ist  dem  (iesellenwesen  gewidmet
P  •  34-43).  Vor  Mariä  (ieburt,  d.  h.  den  8.  September,  darf  kein
auf  die  Wanderschaft  gehen  oder  seinen  Meister  wechseln.
,  Hesell,  der  eine  neue  Stelle  antritt,  muss  U/*  Mark,  ein  von
^Änderschaft  kommender  2  Mark  und  alle  Gesellen  müssen
''""'Wöchentlich  I  Ferding  „J«
in  die  Lade  legen.  Ob  es  sich  hierbei  um  eine  besondere
11
            
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