Full text: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

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Der Verfall der Ämter im 17. Jahrh. u. die Reformbestrebungen. 
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Eid geleistet haben. Besondere Vorsicht musste er bei der Wahl 
seiner Lebensgefährtin an den Tag legen. Seine zukünftige Ehe- 
S^ttin musste eine ehrliche, echte und untadelhafte Person sein, 
Und er fuhr am besten, wenn er sie aus den Kreisen der dem 
■^uite bereits angehörenden Mitglieder wählte. Er hatte dann nur 
uothig, vorausgesetzt, dass seine Lehrzeit schon anderthalb Jahr 
hinter ihm lag, ein halbes Jahr bei einem rigischen Meister als 
Gesell zu arbeiten, bevor er sein Gesuch um die Meisterschaft 
^utreichen konnte, während er sonst unweigerlich drei Jahre lang 
Gesell bei einem rigischen Meister thätig gewesen sein musste, 
^^en Söhnen von rigischen Leinewebermeistern wurde vermuthlich, 
Wenn es auch nicht ausdrücklich ausgesprochen ist, die erwähnte 
^ ^rgünstigung gleichfalls zu Theil. Nach erfolgter Meldung wurde 
Meisterstück angefertigt, auf das der Ältermann besonders Acht 
geben verpflichtet war. Ihm und den Beisitzern drohte eine 
^^trafe von 30 Mark, wenn sie die Abforderung des Meisterstücks 
^^rsäumen und Jemanden ohne Meisterstück einsitzen lassen würden, 
orin dasselbe bestand, ist seltsamer Weise nicht angegeben. Es 
nur bestimmt, dass der Bewerber sein Werkzeug bereit halten 
^en Kamm, der 60 Gänge auf 7 Quartier Breite haben musste, 
Selber zu beschlagen hatte (Art. 24, 25, 26). Endlich waren gewisse 
'Junten zu zahlen, wobei man auseinanderhielt, ob der Bewerber 
drei, zwei oder einem Webstuhle thätig zu sein wünschte, d. h. 
^so das ganze Meisterrecht erlangen oder sich mit einer Halb- 
l^^isterstelle begnügen wollte. Die Gebühren stellten sich in 
halle wie folgt: 
Recht auf Betrieb Recht auf Betrieb 
zweier Webstühle. eines Webstuhls. 
Halbmeisterstellen. 
Eei (1er I 
Ëschung. I 
^ei Abliefe-) 
'■^ng des Mei 
sterstücks. j 
^ei der Auf- i 
t^ahnie. { 
Volles Meisterrecht, 
d. h. Recht auf 
Betrieb dreier Web 
stühle. 
1 Thlr. dem Amts 
herrn. 
15 Mark dem Älter 
manne und den 
Ältesten. 
IO „anstat des 
biers u. anderen 
Unkosten“. 
20 Thlr. und eine 
Tonne Bier. 
6 Mark der Kirchen 
ordnung. 
9 Mark „sue Bier"'. 
6 Mark. 
80 Mark. 
6 Mark der Kirchen 
ordnung. 
6 Mark den Ältesten. 
4 Mark. 
40 Mark. 
^ (^t^mnach kostet die Erlangung des vollen Meisterrechts 
^51 Mark, den Thaler zu 6 Mark gerechnet, und i Tonne Bier, 
^es Halbmeisterrechts bei 2 Webstühlen loi Mark, bei einem
	        
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