11*
Der Verfall der Ämter im 17. Jahrh. u. die Reformbestrebungen.
163
Eid geleistet haben. Besondere Vorsicht musste er bei der Wahl
seiner Lebensgefährtin an den Tag legen. Seine zukünftige Ehe-
S^ttin musste eine ehrliche, echte und untadelhafte Person sein,
Und er fuhr am besten, wenn er sie aus den Kreisen der dem
■^uite bereits angehörenden Mitglieder wählte. Er hatte dann nur
uothig, vorausgesetzt, dass seine Lehrzeit schon anderthalb Jahr
hinter ihm lag, ein halbes Jahr bei einem rigischen Meister als
Gesell zu arbeiten, bevor er sein Gesuch um die Meisterschaft
^utreichen konnte, während er sonst unweigerlich drei Jahre lang
Gesell bei einem rigischen Meister thätig gewesen sein musste,
^^en Söhnen von rigischen Leinewebermeistern wurde vermuthlich,
Wenn es auch nicht ausdrücklich ausgesprochen ist, die erwähnte
^ ^rgünstigung gleichfalls zu Theil. Nach erfolgter Meldung wurde
Meisterstück angefertigt, auf das der Ältermann besonders Acht
geben verpflichtet war. Ihm und den Beisitzern drohte eine
^^trafe von 30 Mark, wenn sie die Abforderung des Meisterstücks
^^rsäumen und Jemanden ohne Meisterstück einsitzen lassen würden,
orin dasselbe bestand, ist seltsamer Weise nicht angegeben. Es
nur bestimmt, dass der Bewerber sein Werkzeug bereit halten
^en Kamm, der 60 Gänge auf 7 Quartier Breite haben musste,
Selber zu beschlagen hatte (Art. 24, 25, 26). Endlich waren gewisse
'Junten zu zahlen, wobei man auseinanderhielt, ob der Bewerber
drei, zwei oder einem Webstuhle thätig zu sein wünschte, d. h.
^so das ganze Meisterrecht erlangen oder sich mit einer Halb-
l^^isterstelle begnügen wollte. Die Gebühren stellten sich in
halle wie folgt:
Recht auf Betrieb Recht auf Betrieb
zweier Webstühle. eines Webstuhls.
Halbmeisterstellen.
Eei (1er I
Ëschung. I
^ei Abliefe-)
'■^ng des Mei
sterstücks. j
^ei der Auf- i
t^ahnie. {
Volles Meisterrecht,
d. h. Recht auf
Betrieb dreier Web
stühle.
1 Thlr. dem Amts
herrn.
15 Mark dem Älter
manne und den
Ältesten.
IO „anstat des
biers u. anderen
Unkosten“.
20 Thlr. und eine
Tonne Bier.
6 Mark der Kirchen
ordnung.
9 Mark „sue Bier"'.
6 Mark.
80 Mark.
6 Mark der Kirchen
ordnung.
6 Mark den Ältesten.
4 Mark.
40 Mark.
^ (^t^mnach kostet die Erlangung des vollen Meisterrechts
^51 Mark, den Thaler zu 6 Mark gerechnet, und i Tonne Bier,
^es Halbmeisterrechts bei 2 Webstühlen loi Mark, bei einem