Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Der  Verfall  der  Ämter  im  17.  Jahrh.  u.  die  Reformbestrebung’en.

Übervortheilen,  das  ihnen  anvertraute  (iarn  nicht  zu  vertauschen,
auch  nicht  bereits  erfolgte  Bestellungen  rückgängig  zu  machen,
''"eil  von  anderer  Seite  höherer  Lohn  in  Aussicht  gestellt  wurde
(Art.  80,  81,  77),  oder  zu  kurze  Leinwand  zu  liefern  (Art.  82),
Idagegen  ist  es  eine  offenbare  Vergünstigung,  die  ein  Zeichen
kommenden  Zeit  ist,  dass  die  Weber  nicht  nur  auf  Kunden-^'■•>eit
  beschränkt  bleiben,  sondern  auch  auf  Vorrath  arbeiten  dürfen.
Jndess  wird  dies  doch  nur  in  beschränktem  Maasse  vorgesehen,
Ladern  der  Weber  nur  sein  eigenes  Garn,  d.  h.  wohl  nicht  nur  das
ihm  gesponnene,  sondern  das  in  seinem  Besitze  befindliche,  für
den  Verkauf  verarbeiten  durfte  und  überdies  seine  Absicht  beim
Anitsherrn  anzeigen  musste  (Art.  78).  Vermuthlich  wollte  man  das
S^wohnheitsmässige  Arbeiten  der  Weber  für  Kaufleute  vermeiden,
es  wird  als  eine  weitere  Vergünstigung  anzusehen  sein,  dass
Rath  die  Verfolgung  der  Bönhasen  versprach.  Mit  diesem
Ausdrucke  bezeichnete  man  bekanntlich  diejenigen,  die  ohne  das
Amt  vorschriftsmässig  gewonnen  zu  haben,  das  betreffende  Gewerbe
auszuüben  suchten.  Sie  bereiteten  natürlich  den  Amtsmeistern,  die
schweren  Unkosten  das  Recht  zur  Ausübung  des  Gewerbes
Gelangt  hatten  und  unter  bestimmten  Bedingungen  thätig  sein
^ussten,  eine  empfindliche  Konkurrenz.  Daher  strebte  man  von
^iten  der  Privilegirten  darnach  sie  zu  entfernen  und  verfolgte  sie
s  Äusserste.  Schon  im  sechszehnten  Jahrhundert  war  das  all-S^uiein
  üblich  gewesen,  wie  sich  aus  der  näher  bekannten  Geschichte
^’*^7-elner  Gewerbe  ergiebt  '.  Jetzt  wo  die  Zeiten  drückten,  der  Kin-'^itie
  Um  so  schwerer  zur  Meisterstelle  kam,  wurde  von  vornherein
^^’sprochen,  dass  die  Störer  „durch  alle  inügbchen  Aiittel  abgeloerdcft
  sollten,  inmaassen  dau  auf  gebürlie  lies  hr  sue  heil
^  -^nttherren  fuor  sich,  auch  so  es  die  noht  erfordert,  mit  ^u-Stadt
  und  landgerichtshülfe  wieder  dieselben  mit  starker
^^fition  ruerdeib‘.  Nur  eigenmächtiges  Vergreifen  der  (»ewerbe-^
  ^'^)enden  oder  ihrer  Älterleute  an  den  unglücklichen  Bönhasen
Vermieden  werden  (Art.  97—99)-i^as
  Recht  der  Meisterswittwe  war  gleichfalls  neu  geregelt,
‘bekannt,  war  ihr  die  Vergünstigung  eingeräumt,  so  lange
sich  nicht  ausserhalb  des  Amts  auf’s  Neue  verheirathet  hatte,
-..^^^schäft  des  verstorbenen  Mannes  fortsetzen  zu  dürfen.  Sie
U  '  Vergl.  Stieda,  „Aus  dem  Leben  des  rigaschen  Goldschmiedeamts“  in  Kalt.
S.  143,  u.  Derselbe,  „Einige  Aktenstücke  zur  Gesch.  des  Revaler
"erbewesens  im  16.  Jahrh.“  in  Beiträge  z.  Kunde  E.  L.  K.  4,  S,  113.
            
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