Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

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Der  Verfall  der  Ämter  im  17.  Jahrh.  u.  die  Reformbestrebungen.

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Eid  geleistet  haben.  Besondere  Vorsicht  musste  er  bei  der  Wahl
seiner  Lebensgefährtin  an  den  Tag  legen.  Seine  zukünftige  Ehe-S^ttin
  musste  eine  ehrliche,  echte  und  untadelhafte  Person  sein,
Und  er  fuhr  am  besten,  wenn  er  sie  aus  den  Kreisen  der  dem
■^uite  bereits  angehörenden  Mitglieder  wählte.  Er  hatte  dann  nur
uothig,  vorausgesetzt,  dass  seine  Lehrzeit  schon  anderthalb  Jahr
hinter  ihm  lag,  ein  halbes  Jahr  bei  einem  rigischen  Meister  als
Gesell  zu  arbeiten,  bevor  er  sein  Gesuch  um  die  Meisterschaft
^utreichen  konnte,  während  er  sonst  unweigerlich  drei  Jahre  lang
Gesell  bei  einem  rigischen  Meister  thätig  gewesen  sein  musste,
^^en  Söhnen  von  rigischen  Leinewebermeistern  wurde  vermuthlich,
Wenn  es  auch  nicht  ausdrücklich  ausgesprochen  ist,  die  erwähnte
^  ^rgünstigung  gleichfalls  zu  Theil.  Nach  erfolgter  Meldung  wurde
Meisterstück  angefertigt,  auf  das  der  Ältermann  besonders  Acht
geben  verpflichtet  war.  Ihm  und  den  Beisitzern  drohte  eine
^^trafe  von  30  Mark,  wenn  sie  die  Abforderung  des  Meisterstücks
^^rsäumen  und  Jemanden  ohne  Meisterstück  einsitzen  lassen  würden,
orin  dasselbe  bestand,  ist  seltsamer  Weise  nicht  angegeben.  Es
nur  bestimmt,  dass  der  Bewerber  sein  Werkzeug  bereit  halten
^en  Kamm,  der  60  Gänge  auf  7  Quartier  Breite  haben  musste,
Selber  zu  beschlagen  hatte  (Art.  24,  25,  26).  Endlich  waren  gewisse
'Junten  zu  zahlen,  wobei  man  auseinanderhielt,  ob  der  Bewerber
drei,  zwei  oder  einem  Webstuhle  thätig  zu  sein  wünschte,  d.  h.
^so  das  ganze  Meisterrecht  erlangen  oder  sich  mit  einer  Halbl^^isterstelle
  begnügen  wollte.  Die  Gebühren  stellten  sich  in
halle  wie  folgt:

Recht  auf  Betrieb  Recht  auf  Betrieb
zweier  Webstühle.  eines  Webstuhls.
Halbmeisterstellen.

Eei  (1er  I
Ëschung.  I
^ei  Abliefe-)
'■^ng  des  Meisterstücks. ­
  j
^ei  der  Auf-  i
t^ahnie.  {

Volles  Meisterrecht,
d.  h.  Recht  auf
Betrieb  dreier  Webstühle. ­

1  Thlr.  dem  Amtsherrn. ­

15  Mark  dem  Ältermanne ­
  und  den
Ältesten.
IO  „anstat  des
biers  u.  anderen
Unkosten“.
20  Thlr.  und  eine
Tonne  Bier.

6  Mark  der  Kirchenordnung. ­

9  Mark  „sue  Bier"'.

6  Mark.

80  Mark.

6  Mark  der  Kirchenordnung. ­

6  Mark  den  Ältesten.

4  Mark.

40  Mark.

^  (^t^mnach  kostet  die  Erlangung  des  vollen  Meisterrechts
^51  Mark,  den  Thaler  zu  6  Mark  gerechnet,  und  i  Tonne  Bier,
^es  Halbmeisterrechts  bei  2  Webstühlen  loi  Mark,  bei  einem
            
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