Full text: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

166 Der Verfall der Ämter im 17. Jahrh. u. die Reformbestrebungen. 
hatte ferner den ersten Anspruch auf Gesellen, die wandernd nach 
Riga kamen oder in Riga schon anwesend ihre Stelle wechseln 
wollten, wenigstens unter gewöhnlichen Verhältnissen. Hatte irgend 
ein Meister einen Gesellen besonders nöthig, so musste die Wittwe 
zurückstehen. Unter den Wittwen selbst wurde die ärmste bei der 
Zuweisung von Arbeitskräften zuerst berücksichtigt. Lehrlinge 
durfte eine Wittwe für gewöhnlich nicht annehmen, es sei denn, 
dass sie einen geschickten Gesellen in ihrer Werkstätte hatte, der 
genügende Gewähr für Ausbildung von Lehrlingen bot. Hatte aber 
der verstorbene Meister gerade begonnen einen Lehrjungen zu unter 
richten, so sollte derselbe bei der Wittwe bleiben, und von einem 
anderen Meister oder Gesellen die Unterweisung beendet werden. 
In praxi wird diese Regulirung wohl davon abhängig gewesen sein, 
wie weit die Ausbildung des Lehrlings bei dem Verstorbenen vor 
geschritten war, denn sonst hätte doch für den unglücklichen Jungen 
leicht ein höchst unerquickliches Verhältniss sich herausstellen 
können. Der Wittwe mit Rath und That beizustehen, ihr bei Va 
kanzen brauchbare Gesellen zuzuführen und auf ihre unmündigen 
Kinder zu achten, war die Pflicht des Ältermanns und seiner 
Beisitzer (Art. 44—50). 
Waren schon in den vorstehend auseinandergesetzten Bestim 
mungen manche ganz neu, andere früher nur im Keime vorhanden, 
gegenwärtig erst entwickelt, so zeigt sich bei den nun folgenden 
das Amt in einer durchweg neuen Beleuchtung. Das Amt, dessen 
Mitgliederzahl sich ja erheblich vergrössert hatte, verfügte über 
eine verhältnissmässig grosse Zahl von Beamten. Ausser dem 
schon in früherer Periode bekannten Ältermann und seinen beiden 
Beisitzern, gab es einen Kämmerer (cheminer), wohl eine Ar^ 
Kassenvorsteher, einen Schreiber, einen Aufseher über die Waff«^*^ 
(der kriegsgczvehr Aufsichter) und vier Rottmeister, im (lanz^^ 
IO Beamten. Nach erfolgter Wahl mussten die Namen dem Am^^ 
gerichte mitgetheilt werden, das sich die Bestätigung der Vertrauens 
personen Vorbehalten hatte. Es war hierbei vorgesehen, um 
gemischten Charakter des Verbandes gerecht zu werden, 
Deutsche und Undeutsche abwechselnd zum Posten des Ältermnnn 
und der Beisitzer herangezogen werden sollten (Art. 7). Bei 
anderen Stellungen wurde diese Vorsicht nicht beachtet, vermn^^ 
lieh, weil auf sie weniger Gewicht gelegt wurde. Theilweise 
diesen Männern eine kleine Entschädigung für ihre Müh wait 
zugesprochen. Der Ältermann erhielt jährlich 18 Mark, ein 1
	        
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