166 Der Verfall der Ämter im 17. Jahrh. u. die Reformbestrebungen.
hatte ferner den ersten Anspruch auf Gesellen, die wandernd nach
Riga kamen oder in Riga schon anwesend ihre Stelle wechseln
wollten, wenigstens unter gewöhnlichen Verhältnissen. Hatte irgend
ein Meister einen Gesellen besonders nöthig, so musste die Wittwe
zurückstehen. Unter den Wittwen selbst wurde die ärmste bei der
Zuweisung von Arbeitskräften zuerst berücksichtigt. Lehrlinge
durfte eine Wittwe für gewöhnlich nicht annehmen, es sei denn,
dass sie einen geschickten Gesellen in ihrer Werkstätte hatte, der
genügende Gewähr für Ausbildung von Lehrlingen bot. Hatte aber
der verstorbene Meister gerade begonnen einen Lehrjungen zu unter
richten, so sollte derselbe bei der Wittwe bleiben, und von einem
anderen Meister oder Gesellen die Unterweisung beendet werden.
In praxi wird diese Regulirung wohl davon abhängig gewesen sein,
wie weit die Ausbildung des Lehrlings bei dem Verstorbenen vor
geschritten war, denn sonst hätte doch für den unglücklichen Jungen
leicht ein höchst unerquickliches Verhältniss sich herausstellen
können. Der Wittwe mit Rath und That beizustehen, ihr bei Va
kanzen brauchbare Gesellen zuzuführen und auf ihre unmündigen
Kinder zu achten, war die Pflicht des Ältermanns und seiner
Beisitzer (Art. 44—50).
Waren schon in den vorstehend auseinandergesetzten Bestim
mungen manche ganz neu, andere früher nur im Keime vorhanden,
gegenwärtig erst entwickelt, so zeigt sich bei den nun folgenden
das Amt in einer durchweg neuen Beleuchtung. Das Amt, dessen
Mitgliederzahl sich ja erheblich vergrössert hatte, verfügte über
eine verhältnissmässig grosse Zahl von Beamten. Ausser dem
schon in früherer Periode bekannten Ältermann und seinen beiden
Beisitzern, gab es einen Kämmerer (cheminer), wohl eine Ar^
Kassenvorsteher, einen Schreiber, einen Aufseher über die Waff«^*^
(der kriegsgczvehr Aufsichter) und vier Rottmeister, im (lanz^^
IO Beamten. Nach erfolgter Wahl mussten die Namen dem Am^^
gerichte mitgetheilt werden, das sich die Bestätigung der Vertrauens
personen Vorbehalten hatte. Es war hierbei vorgesehen, um
gemischten Charakter des Verbandes gerecht zu werden,
Deutsche und Undeutsche abwechselnd zum Posten des Ältermnnn
und der Beisitzer herangezogen werden sollten (Art. 7). Bei
anderen Stellungen wurde diese Vorsicht nicht beachtet, vermn^^
lieh, weil auf sie weniger Gewicht gelegt wurde. Theilweise
diesen Männern eine kleine Entschädigung für ihre Müh wait
zugesprochen. Der Ältermann erhielt jährlich 18 Mark, ein 1