Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Der  Verfall  der  Ämter  im  17.  Jahrh.  u.  die  Reformbestrebungen.  167
Schuhe  und  ein  Paar  Pantoffeln  für  seine  Frau;  jeder  Beisitzer
^  Mark  und  ein  Paar  Schuhe,  der  Kämmerer  ein  Paar  Schuhe,  der
Schreiber  20  Mark  und  ein  Paar  Schuhe  (Art.  108).  Der  letztere
hatte  wohl  am  meisten  zu  thun,  denn  er  musste  die  eingehenden
Strafgelder,  Beiträge  u.  s.  w.  „alles  ordentlich  und  richtig  mit
^(^nennung  der  Person,  Zeit  und  Ursache  verzeichnet^  (Art.  107).
^^ie  Mittel  zu  diesen  Ausgaben  wurden  aus  der  Lade  genommen,
mit  drei  Schlüsseln,  von  denen  der  Ältermann,  der  Amtsherr
Und  der  Kämmerer  je  einen  hatten,  wohl  verwahrt  in  dem  Hause
Ältermanns  aufgehoben  wurde  (Art.  108).  In  ihr  flössen  die
h^inkaufsgelder,  Strafgebühren  und  anderen  Gefälle  zusammen.
Von  hier  aus  ihren  Weg  entweder  in  die  Stadtkasse  zu  nehmen
®^cr  zum  Besten  des  Amts  verwandt  zu  werden.  Das  Amt  hatte
^cr  Stadt  gegenüber  verschiedene  fiskalische  Verpflichtungen  über-||ommen.
  Es  zahlte  i)  jährlich  30  Mark  für  die  den  Webern  auf  dem
•schmarkte  eingeräumten  Verkaufsplätze  (Art.  79);  2)  vierteljährlich
den  gebührenden  Schoss,  nämlich  40  Mark  (Art.  89);  3)  jährlich
Martini  24  Mark  zur  Unterhaltung  der  Kirchen  und  Prediger
(des  götlichen  Wortes  und  des  ehrwürdigen  Ministern  augspuri^cher
  confession)  (Art.  88).  An  der  Aufbringung  der  beiden  ersten
Ultimen  waren  Meister,  wie  es  scheint,  in  der  Weise  betheiligt,  dass
Jeder  den  gleichen  Theil  leistete.  Doch  waren  sämmtliche  Beamte
|venigstens  von  der  Entrichtung  des  Schosses  befreit  (Art.  89).  Zur
eckung  der  sub  3  erwähnten  Summen  wurde  monatlich  von  jedem
eister  i  Ferding  erhoben,  wie  oben  bei  den  Gesellen  angeführt
^Urde.  Da  aber  hierbei  mehr  sich  ergab  als  der  für  die  Kirchen-®teuer
  erforderliche  Betrag,  so  wurde  der  Überschuss  „zu  steuwr
S^ftrechlichcn  und  verarmten  ihres  mittels  und  anderen  noth-^^^^digkeUenU
  gebraucht.  Die  Wahlen  der  genannten  Vertrauens-I^crsonen
  wurde  alle  zwei  Jahr  auf  der  am  dritten  Pfingsttage  veran-®ddteten
  Versammlung  vorgenommen  (Art.  i).  Derartige  Zusammenkonnten
  so  oft  als  es  nothwendig  schien,  berufen  werden,
'^^ssten  aber  vorher  dem  Amtsherrn  angezeigt  sein.  Für  gewöhnlich
nur  zwei,  höchstens  drei  Versammlungen  jährlich  abgehalten
^^^den,  zu  Fastnacht,  zu  Pfingsten  und  am  8.  September  (Mariä
Zu  ihnen  wurden  Meister  und  Gesellen  entboten,  und  jeder
verpflichtet  dem  Rufe  Folge  zu  leisten.  Wer  keine  triftigen
'•^^schuldigungsgründe  für  seine  Abwesenheit  anzuführen  wusste,
eine  Strafe  von  8  Groschen.  Die  Versammlung  selbst,  wenigdie
  vorschriftmässige  halbjährliche,  wurde  mit  Verlesung  des
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.