Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Der  Verfall  der  Ämter  im  17.  Jahrh.  u.  die  Reformbestrebungen.

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^^haffetten  leuten  gebuehret  kegen  den  damahligen  feind  gewehret,
"Vorüber  dan  nicht  weinig  gesprmigen  U7td  vernichtet  worden^
90).  Bisher  war  nun  angeordnet  gewesen,  dass  das  Amt
eine  Reihe  von  Musketen  anzuschaflfen  und  seine  Mitglieder
ihnen  auszurüsten  hatte.  Jetzt  wurde  verfügt,  dass  Jeder
fiir  sein  Kriegsgewehr  selbst  sorgen  sollte,  und  nur  den  Ärmeren,
ii^  nicht  selbst  im  Stande  waren  sich  eine  Waffe  anzu-^chaffen,
  diese  vom  Amte  gestellt  werden  sollte.  Das  ganze  Amt
'vurde  in  4  Rotten  getheilt,  an  deren  Spitze  je  ein  Rottmeister
^^nnd,  der  sämmtliche  Mitglieder  im  Gebrauche  der  Waffen  unter-'^^isen
  und  militärisch  schulen  sollte.  Über  alle  führte  ein  militärisch ­
  besonders  veranlagter  Genosse,  „der  kriegsgewehr  Auf
dichter“,  die  Kontrole  und  hatte  namentlich  darauf  zu  achten,  dass
^i^  Waffen  gut  im  Stande  gehalten  wurden.  Jährlich  zu  Johannis
l^nd  eine  Parade  (Musterung)  mit  Übungen  statt,  bei  der  ein  von
Stadt  dazu  verordneter  Feldherr  sich  überzeugte,  ob  die
^ridWerker  mit  den  Musketen,  langen  Röhren  und  Pieken  gut
^*^^tigehen  wüssten.  Für  den  hierbei  an  den  Tag  gelegten  Eifer
rhielten  sie  2  Tonnen  Hier,  die  eine  von  den  Musterherren,
andere  vom  Amtsgerichte.  Wurden  sie  aber  ausserhalb  der
J»tdt  dem  Feinde  entgegengeführt,  d.  h.  vermuthlich  zu  einem
^klzuge  gebraucht,  so  versprach  der  Rath  einen  Sold  (Art.  97).
y  ^Gben  der  Bereitwilligkeit  sich  in  Zeiten  der  Kriegsgefahr  zur
erfugung  zu  stellen,  mussten  die  Mitglieder  auch  bei  Feuerschäden
'  ^  Dienste  anbieten  und  wöchentlich  die  Feuerwachen  beziehen
96).
Noch  mehr  als  schon  im  Schrägen  von  1544  ist  die  Regelung
gesellschaftlichen  Beziehung  zurückgetreten.  Von  Tänzen  und
.  ^^^^rkeiten,  von  Schmäusen  und  fröhlichen  Vereinigungen,  ist
die  Rede,  und  die  Zeit  war  in  der  That  wenig  dazu  angethan
dergleichen  zu  denken.  Die  Bestimmung,  dass  Nothleidenden
.  ^  ^Drien  geholfen  werden  sollte,  wurde  schon  erwähnt,  indem
I'heil  der  Monatsgelder  (Art.  87)  zu  diesem  Zwecke  ausersehen
Auch  blieb  es  dabei,  dass  an  den  Beerdigungen  eines
g  '^^smitgliedes  oder  dessen  Angehörigen  sich  Alle  betheiligen
Der  Sarg  wurde  von  den  Genossen  getragen,  und  die
s¡  folgten  als  Leidtragende  (Art.  kx)—102).  Doch  machten
hier  die  Schrecken  der  1621—22  überstandenen  Pest  oder
L2!!^¡^Gj^gel^nd.  Denn  es  wurde  bestimmt,  dass  für  den  Fall  des
Bodeckers  Chronik,  ed.  Napiersky,  S.  86  -  93.
            
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