Der Verfall der Ämter im 17. Jahrh. u. die Reformbestrebungen.
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besitze des schwer errungenen Betriebes Hess und Keinem ge
stattete ausserhalb ihrer Ordnung das Gewerbe zu üben.
Oass alle diese Bestimmungen in weitläufigster Fassung ge
geben werden, die unvortheilhaft gegen die frühere Kürze abstach,
im Charakter der Zeit und kann ihren Urhebern nicht ver-
‘^acht werden. Wenn man auf den guten Zweck sah, den sie ver-
^Igten, und des sittlichen Ernstes eingedenk war, der sie durch
leuchtete, so war man wohl im Stande mit ihrer stellenweise
ermüdenden Weitschweifigkeit sich abzufinden. Freilich kam es
ganz auf die Art der Handhabung der mitunter strengen Regeln
I^ie in dieser Richtung dem Schlosserschragen beigefügten
buchst charakteristischen Randbemerkungen, die doch wohl der
Ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts entstammen mögen, lassen
erkennen, dass es nicht überall zum Besten bestellt war. Aber
^l^gesehen davon, kann man sich schon deshalb mit der Ordnung
*^icht Versöhnen, weil sie an einigen Stellen wider alle Vernunft
'^erstiess. Die übermässig ausgedehnte Lehr- und Gesellenzeit, die
^ohen Eintrittsgelder, die unbarmherzige Verfolgung der Nicht-
Gvorrechteten waren Schattenseiten, die schwer auf das gewerb-
Leben fielen, ln dem Maasse als die ersteren Anordnungen
^^sgedehnt wurden, musste die Böhnhaserei zunehmen, weil die
^^ute nicht mehr im Stande waren, den gestellten Anforderungen
y genügen und es versuchten so gut oder so schlecht es ging
durchzuschlagen. Wenn man es für unmöglich hielt jene
erabzusetzen oder zu mildern, so hätte man wenigstens nachsich-
’ger gegen die Unglücklichen sein müssen, die von redlichem
^^•■eben erfüllt, sich kümmerlich genug ihren Unterhalt verdienten,
egoistisches Streben der Amtsgenossen sich wie nur immer mög
lich
h
gogen die Aufnahme neuer Meister zu sträuben und dieselbe
^'^uszuschieben, sowie strenge Behandlung aller derer, die dem
sich nicht anschliessen konnten oder mochten — das war
^ Signatur der damaligen gewerblichen Verhältnisse.
So eifersüchtig wie die (Gewerbetreibenden in Riga auf die
/Haltung ihrer ausschliesslichen Nahrungsrechte waren, benahm
auch die Bürgerschaft in Dorpat. Hier suchte man den Un-
^^tschen den Betrieb von Gewerben zu erschweren. Der Rath
^^^tattete denselben im Jahre 1608 nur unter der Bedingung die
^^^sübung eines Gewerbes, insbesondere die Bereitung von (Ge-
dass sie den Bürgereid ablegten. Aber noch am Ausgange
Jahrhunderts — 1684 — forderten die Knochenhauer, dass man