Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

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Der  Verfall  der  Ämter  im  17.  Jahrh.  u.  die  Reformbestrebungen.

Neustadt  später  erlassenen  Anordnungen,  dass  der  Rath  sich  allniälig
  zu  anderer  Auffassung  in  der  Gewerbepolitik  bekannte.
Ausdrücklich  erklärte  er  1643:  „dass  die  ti7ipfehlbare  erfahrang
^^zeuge,  dass  wenn  die  Coimnercia  Glicht  gehenimet  oder  ht  ge-"^tsse
  gleichsam  Monopolische  Schratiketi  eingeschlossen,  sondern
f^anc  und  frey  gelassen  werdeti,  dass  sie  desto  mehr  florireti  utid
^^^^tehmen^‘^,  Demgemäss  liess  man  sogen.  Freimeister  zu,  bemühte
Sich  die  Amtsmahlzeiten  sowie  andere  Missbräuche  abzustellen  und
Suchte  auf  diese  Weise  in  das  alte  System  Bresche  zu  schiessen.
Frankfurt  a.  M.  benutzte  man  den  nach  dem  hettkrämer  Vincenz
^^ttmilch  benannten,  von  den  Handwerkern  angezettelten  Aufstand,
die  Herrschaft  der  patrizischen  Geschlechter  zu  brechen  beabsichtigte, ­
  dazu,  um  die  Zünfte  aufzuheben.  Das  kaiserliche  Kom-*^issiüns-Dekret
  von  1616  erklärte  die  Zünfte,  unbeschadet  ihrer
^hre  und  der  hergebrachten  Gewohnheiten  der  Handwerker,  iür
Aufgehoben,  verbot  ihre  ferneren  Zusammenkünfte,  entzog  ihnen
Strafbefugniss  und  verfügte,  dass  (gesellen  und  Lehrlinge
*^icht  mehr  beim  Handwerke,  sondern  beim  Rathsschreiber  eingeschrieben ­
  und  freigesprochen  werden  sollten  \  ln  Freussen  hatte
Grosse  Kurfürst  als  er  1640  zur  Regierung  kam,  zunächst  den
hnften  ihre  Privilegien  bestätigt,  dann  aber  in  dem  Brandenburger
-Andtagsrecesse  von  1633  Veranlassung  genommen  die  Handwerkercdiältnisse
  neu  zu  regeln.  Der  Recess  sicherte  den  Zünften  zu,
^ss  man  sie  bei  allen  ihren  auf  „Zucht  und  Lhrbarkeit"  abzielenden
^Stimmungen  belassen  wolle.  Aber  gleichzeitig  erklärte  er  in  der
j^'ssbräuchlichen  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  und  bezüglich  der
^^*^^habung  ihrer  Vorrechte  über  die  Zulassung  ihnen  auf  die
sehen  zu  wollen.  P'remde  Handwerker,  die  ihre  Hand-Çcung
  rechtmässig  erlernt  hatten,  sollten  z.  B.  nicht  zurückge-^'^sen
  und  bei  Ablieferung  des  Meisterstücks  und  Veranstaltung
^s  Meisteressens  nicht  übervortheilt  werden.  Handwerker  sollten
dem  Lande  sich  niederzulassen  wohl  befugt  sein;  die  Zahl  der
/"^‘•icweber,  Schmiede  und  Schneider  sollte  nicht  gegen  früher  bedie
  Verfolgung  von  Bönhasen  nicht  ohne  obrigkeitliches
'  Hücher,  Die  Bevölkerung  von  Frankfurt  a.  M.,  l  üb.  1H86,  i,  S.  7g.  Derselbe,
^  ^"kfurtg^  Buchbinder-Ünlnungen  vom  16.  bis  zum  19.  Jahrh.,  Tüb.  i«88,  S.  ii.
'Ikan,  Das  Frankfurter  Gewerberecht  von  1617  7’>  ^  Ab.  1890,
,  .  *  M.  Meyer,  Geschichte  der  preusstschen  Handwerkerpolitik,  Minden  1884.
Ku,""'’’  49,  5Ö.  Stieda,  Gewerbliche  Zustande  in  Freussen  zur  Zeit  des  ('.rossen
^'■steii  in  Freuss,  jahrb.  54,  S.  509  —  5  '  '  -
            
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