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Der Verfall der Ämter im 17. Jahrh. u. die Reformbestrebungen.
Neustadt später erlassenen Anordnungen, dass der Rath sich all-
niälig zu anderer Auffassung in der Gewerbepolitik bekannte.
Ausdrücklich erklärte er 1643: „dass die ti7ipfehlbare erfahrang
^^zeuge, dass wenn die Coimnercia Glicht gehenimet oder ht ge-
"^tsse gleichsam Monopolische Schratiketi eingeschlossen, sondern
f^anc und frey gelassen werdeti, dass sie desto mehr florireti utid
^^^^tehmen^‘^, Demgemäss liess man sogen. Freimeister zu, bemühte
Sich die Amtsmahlzeiten sowie andere Missbräuche abzustellen und
Suchte auf diese Weise in das alte System Bresche zu schiessen.
Frankfurt a. M. benutzte man den nach dem hettkrämer Vincenz
^^ttmilch benannten, von den Handwerkern angezettelten Aufstand,
die Herrschaft der patrizischen Geschlechter zu brechen beab
sichtigte, dazu, um die Zünfte aufzuheben. Das kaiserliche Kom-
*^issiüns-Dekret von 1616 erklärte die Zünfte, unbeschadet ihrer
^hre und der hergebrachten Gewohnheiten der Handwerker, iür
Aufgehoben, verbot ihre ferneren Zusammenkünfte, entzog ihnen
Strafbefugniss und verfügte, dass (gesellen und Lehrlinge
*^icht mehr beim Handwerke, sondern beim Rathsschreiber einge
schrieben und freigesprochen werden sollten \ ln Freussen hatte
Grosse Kurfürst als er 1640 zur Regierung kam, zunächst den
hnften ihre Privilegien bestätigt, dann aber in dem Brandenburger
-Andtagsrecesse von 1633 Veranlassung genommen die Handwerker-
cdiältnisse neu zu regeln. Der Recess sicherte den Zünften zu,
^ss man sie bei allen ihren auf „Zucht und Lhrbarkeit" abzielenden
^Stimmungen belassen wolle. Aber gleichzeitig erklärte er in der
j^'ssbräuchlichen Ausübung der Gerichtsbarkeit und bezüglich der
^^*^^habung ihrer Vorrechte über die Zulassung ihnen auf die
sehen zu wollen. P'remde Handwerker, die ihre Hand-
Çcung rechtmässig erlernt hatten, sollten z. B. nicht zurückge-
^'^sen und bei Ablieferung des Meisterstücks und Veranstaltung
^s Meisteressens nicht übervortheilt werden. Handwerker sollten
dem Lande sich niederzulassen wohl befugt sein; die Zahl der
/"^‘•icweber, Schmiede und Schneider sollte nicht gegen früher be-
die Verfolgung von Bönhasen nicht ohne obrigkeitliches
' Hücher, Die Bevölkerung von Frankfurt a. M., l üb. 1H86, i, S. 7g. Derselbe,
^ ^"kfurtg^ Buchbinder-Ünlnungen vom 16. bis zum 19. Jahrh., Tüb. i«88, S. ii.
'Ikan, Das Frankfurter Gewerberecht von 1617 7’> ^ Ab. 1890,
, . * M. Meyer, Geschichte der preusstschen Handwerkerpolitik, Minden 1884.
Ku,""'’’ 49, 5Ö. Stieda, Gewerbliche Zustande in Freussen zur Zeit des ('.rossen
^'■steii in Freuss, jahrb. 54, S. 509 — 5 ' ' -