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Der Verfall der Ämter im 17. Jahrh. u. die Reformbestrebungen.
gewesen zu sein, da von den älteren die der Gerber, der Weber,
der Stadtdiener, von den neueren die der Buchbinder und der Hut
macher fehlen.
Indess nicht nur die von dem jungen Meister zu zahlenden
Abgaben bedurften der Regelung, auch die dem ganzen Amte als
solchen obliegenden finanziellen Verpflichtungen erheischten drin
gend eine Änderung, hier aber in dem Sinne einer Erhöhung,
soweit man urtheilen kann. Zur Unterhaltung der Kirchen und
Vertheidigungsanlagen hatten die Ämter stets willig beigesteuert,
aber wie es scheint ganz ungleich und nicht im Einklang mit ihrer
Leistungsfähigkeit. Nun wurden die Beträge festgesetzt für die i
erste Klasse auf 8 Thlr. jährlich, für die zweite auf 6, für die dritte
auf 4, die vierte auf 2 Thlr. (Kap. 4). Die Gesellenschaften aber
der verschiedenen Ämter sollten je 4 Thlr. zur „Kirchenordnung
und gemeinem Schutzwesen“ zahlen. Nicht genug damit, wurden
die Handwerker auch persönlich zum Kriegsdienste herangezogen
(Kap. 6). Mit der unverkennbaren Tendenz des Gutachtens, den
Handwerkern die Ausübung ihres Gewerbes zu erleichtern, scheint
zwar die Auferlegung militärischer Dienstleistungen im Widerspruch
zu stehen. Indess die Stadt war seit Jahren von Kriegen heim-
gesucht gewesen und die Bevölkerung daran gewöhnt worden sich
selbst zu vertheidigen. Abgesehen von der Unzuverlässigkeit von
Söldnern mochten auch die Mittel fehlen solche Männer in grösserer
Anzahl gewappnet zu erhalten. Wir haben bereits bei den Leine
webern gesehen, wie diese militärische Organisation angeordne
war. In diesem Sinne war auch das sechste Kapitel der Refor
mation gehalten. Jeder Meister sollte für sich, seinen Gesellen,
seinen Lehrjungen die Musketen anschaffen, die Quartierherren
darüber Aufsicht führen, die Handwerker einexerciren und sich 1
üben lassen (dH fvcycv ufzug uud solcHiier Schtesstäg), jedes Am
eine gewisse Anzahl Pulvertonnen auf die Pulverthürme der Stadt
liefern u. s. w.
Für die auf diese Weise zu leistenden Zahlungen und sonstigen
Ausgaben konnte das Amt sich Deckung zu schaffen suchen
durch: i) eine monatlich oder vierteljährlich zu erhebende Beisteuer,
2) den sogen. Pfennig, eine ausserordentliche je nach Bedürfnis
aufzuerlegende Abgabe; 3) die Strafgelder, sei es dass diese b®^
Verspätungen zu den Zusammenkünften, bei dem Ausbleiben nn
Begräbnissen oder bei Streitigkeiten der Genossen unter einandÇ
gefallen waren (Kap. 5). Hierbei wurde dann den Ämtern an