Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Der  Verfall  der  Ämter  im  17.  Jahrh.  u.  die  Reformbestrebungen.

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Punkte,  die  der  anwesende  Staatssekretär  auf's  Neue  in  Erwägung
zu  ziehen  versprach,  vollständig  gebilligt  h  Unter  dem  i.  März
1669  ist  sie  dann  an  die  Öffentlichkeit  getreten  ^
Aus  zehn  Hauptartikeln,  von  denen  jeder  in  eine  Reihe  von
Paragraphen  zerfällt,  bestehend,  beruht  sie  auf  folgenden  Grundsätzen. ­

Das  Handwerk  war  in  Zünften  organisirt,  die  unter  den  Henennungen
  Ämter,  Gilden,  Brüderschaften  und  Societäten  in
Leben  traten  (I,  i).  Ausserhalb  derselben  wurde  keine  Au^
Übung  irgend  einer  gewerblichen  Thätigkeit  gestattet  (X,  21)  un
der  Bönhase,  abgesehen  von  einzelnen  nicht  näher  bezeichneten
Fällen,  in  denen  er  sich  mit  dem  Amte  abgefunden  hatte,  verfolgt*
Nur  war  vorgesehen,  dass  mindestens  drei  Mitglieder  im  Amte  sein
mussten,  während  eine  Maximalziffer  nicht  angesetzt  war.  U
bisherige  Geschlossenheit  der  Ämter  hörte  ausdrücklich  auf  (I,
Auf  den  einstigen  Eintritt  in  die  Zunft  bereitete  eine  Lehrzeit
vor,  die  mindestens  drei  Jahre  dauern  musste  und  höchstens  fünf  Jahr^
betragen  durfte  (IV,  3).  Zu  dieser  wurde  der  Knabe  nach  VorweiS
seines  Geburtsbriefes  vor  dem  Amte  angenommen  und  ihr  git*^
eine  zweimonatliche  Probezeit  voraus  (IV,  1—2).  Hatte  er
Unglück  seinen  Lehrmeister  vor  Ablauf  der  Lehrzeit  durch
Tod  zu  verlieren,  so  musste  er  bei  dessen  Wittwe  die  vereinbartet^
Jahre  aushalten  (IV,  4).  Bürgen  zu  stellen  für  seine  Führung
während  der  Lehrzeit  konnte  ihm  erlassen  werden  (IV,  i).  Nac
beendeter  Lehrzeit  wurde  der  junge  Mann  in  der  Quartalsvet^
Sammlung  des  Amts  losgesprochen  und  hatte  bei  dieser  Gelegenhel
2—3  Thaler  an  das  Amt,  6  Mark  Silbermünze  an  die  Gesellenlaij^'
I  Thaler  Schreibgebühr  für  das  ihm  ausgefertigte  Lehrzeugn«^^
und  einen  halben  Thaler  zu  Gunsten  der  Armen  zu  zahlen.
er  zu  arm  für  diese  Ausgaben,  so  musste  der  Lehrmeister  sie
schiessen,  hatte  aber  dann  Ansprüche  darauf,  dass  der  junge  (»ese
noch  ein  Jahr  lang  bei  ihm  arbeite  (IV,  5).
Für  den  jungen  Gesellen  bestand  kein  Wanderzwang.
er  freiwillig  in  die  Fremde,  so  musste  er  sich  einen  Pass  aussteUß^
1  Reichsraths-Protokolle  de  1669.  S.  40.  Reichs-Archiv  in  Stockholm:
löstes  Skrââordningen  som  commercie  collegium  proiecterat  hade,  och  bief  **
gillad  undantogandes  nägra  mónita,  som  wid  uplösandet  här  ock  där  giordes
Secretaren  of  Staten  Olivecranz  tog  ad  notam  och  i  brüdden  pà  conceptet  anteken
2  Deutsch  gedruckt  in  Lieffländische  Landesordnungen,  herausg.  von
Riga  1707.  S.  143  —  182;  sowie  G.  J.  v.  Buddenbrook,  Sammlung  der  Gese
welche  das  heutige  livl.  Landrecht  betreffen.  2.  Th.  Mitau  u.  Riga  1802
            
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