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Der Verfall der Ämter im 17. Jahrh u, die Reformbestrebungen.
Für die Ausübung des Handwerks durch die Meister galt dann
eine Reihe von Regeln, die theils darauf abzielten keine Unordnung
und Unzufriedenheit unter den Gewerbetreibenden selbst au ■
kommen zu lassen, theils dem Publikum jeden Anlass zu Be
schwerden zu nehmen beabsichtigten. So soll kein Meister den
andern aus der einmal übernommenen Arbeit zu verdrängen
suchen, keiner den andern beim Einkauf des Rohstoffes überbieten
.(VII, I u. 3), keiner dem andern die so nöthigen Gesellen ab
späiistig machen (VIII, 12). Den Gesellen sollen die Meister rechten
Lohn zahlen (VIII, 4), die Lehrlinge nicht unsanft behandeln, sie
nicht grundlos vor Beendigung der Lehrzeit verjagen, sie wirklich
in gewerblicher Arbeit unterweisen und nicht zu viel mit Neben
dingen beschäftigen (IX, 2, 3, 4)- I" Annahme der Lehrlinge war
der Meister nicht auf eine bestimmte Zahl beschränkt, doch wur ^
ihm zur Pflicht gemacht neben ihnen auch (Gesellen in seiner
Werkstatt zu beschäftigen und sie vorzugsweise aus den Ein
heimischen zu nehmen (IX, i). Sonntagsarbeit war verboten
Nach der anderen Richtung verlangten die Anordnungen, dass
das Erzeugniss, soweit es seine Natur gestattet, mit dem Stemp
seines Verfertigers versehen werde (VII, 4), dass die Meister sic
an die Taxen halten, keine alte Arbeit für eine neue ausgebem
keine Verfälschung sich zu Schulden kommen lassen und keine
Verwechslung des ihnen anvertrauten Rohstoffes vornehmen sollte«'
(X, 25-29). Erfüllte der Meister alle diese Vorschriften treu,
konnte ihn nichts an der Ausübung seines Berufs hindern; ja eS
stand seiner Wittwe bei seinem Ableben das Recht zu den Betrie
fortzusetzen, „so lange sie Wittwe bleibet und sich ehrlich verhak
(X, 13). _
Begab sich der Meister zeitweilig in „Herrendienst“, d. h. wo ’
wenn er sich den adligen Grossgrundbesitzern auf dem Lande
eine gewisse Zeit zur Verfügung stellte, so konnte er dufC^
Weiterzahlung der Quartalsabgaben und bürgerlichen Auflag^^
sich seine Amtsmitgliedschaft erhalten (X, 14). Auch verlor er dufC^
Wegzug an einen anderen Ort, um sein Gewerbe dort auszuübc^
nicht die Mitgliedschaft für immer, sondern konnte jederzeit na
seiner Rückkehr dieselbe wieder geltend machen, wenn er 5 | '
an die Lade bezahlt hatte (X, 15). Dagegen zog VerurtheiW j
wegen grober Missethaten den Verlust der Amtszugehörigkeit na_^
sich, und nur die Gnade des Königs konnte in solchen Fällen