Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

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Der  Verfall  der  Ämter  im  17.  Jahrh  u,  die  Reformbestrebungen.

Für  die  Ausübung  des  Handwerks  durch  die  Meister  galt  dann
eine  Reihe  von  Regeln,  die  theils  darauf  abzielten  keine  Unordnung
und  Unzufriedenheit  unter  den  Gewerbetreibenden  selbst  au  ■
kommen  zu  lassen,  theils  dem  Publikum  jeden  Anlass  zu  Beschwerden ­
  zu  nehmen  beabsichtigten.  So  soll  kein  Meister  den
andern  aus  der  einmal  übernommenen  Arbeit  zu  verdrängen
suchen,  keiner  den  andern  beim  Einkauf  des  Rohstoffes  überbieten
.(VII,  I  u.  3),  keiner  dem  andern  die  so  nöthigen  Gesellen  ab
späiistig  machen  (VIII,  12).  Den  Gesellen  sollen  die  Meister  rechten
Lohn  zahlen  (VIII,  4),  die  Lehrlinge  nicht  unsanft  behandeln,  sie
nicht  grundlos  vor  Beendigung  der  Lehrzeit  verjagen,  sie  wirklich
in  gewerblicher  Arbeit  unterweisen  und  nicht  zu  viel  mit  Nebendingen ­
  beschäftigen  (IX,  2,  3,  4)-  I"  Annahme  der  Lehrlinge  war
der  Meister  nicht  auf  eine  bestimmte  Zahl  beschränkt,  doch  wur  ^
ihm  zur  Pflicht  gemacht  neben  ihnen  auch  (Gesellen  in  seiner
Werkstatt  zu  beschäftigen  und  sie  vorzugsweise  aus  den  Einheimischen ­
  zu  nehmen  (IX,  i).  Sonntagsarbeit  war  verboten
Nach  der  anderen  Richtung  verlangten  die  Anordnungen,  dass
das  Erzeugniss,  soweit  es  seine  Natur  gestattet,  mit  dem  Stemp
seines  Verfertigers  versehen  werde  (VII,  4),  dass  die  Meister  sic
an  die  Taxen  halten,  keine  alte  Arbeit  für  eine  neue  ausgebem
keine  Verfälschung  sich  zu  Schulden  kommen  lassen  und  keine
Verwechslung  des  ihnen  anvertrauten  Rohstoffes  vornehmen  sollte«'
(X,  25-29).  Erfüllte  der  Meister  alle  diese  Vorschriften  treu,
konnte  ihn  nichts  an  der  Ausübung  seines  Berufs  hindern;  ja  eS
stand  seiner  Wittwe  bei  seinem  Ableben  das  Recht  zu  den  Betrie
fortzusetzen,  „so  lange  sie  Wittwe  bleibet  und  sich  ehrlich  verhak
(X,  13).  _
Begab  sich  der  Meister  zeitweilig  in  „Herrendienst“,  d.  h.  wo  ’
wenn  er  sich  den  adligen  Grossgrundbesitzern  auf  dem  Lande
eine  gewisse  Zeit  zur  Verfügung  stellte,  so  konnte  er  dufC^
Weiterzahlung  der  Quartalsabgaben  und  bürgerlichen  Auflag^^
sich  seine  Amtsmitgliedschaft  erhalten  (X,  14).  Auch  verlor  er  dufC^
Wegzug  an  einen  anderen  Ort,  um  sein  Gewerbe  dort  auszuübc^
nicht  die  Mitgliedschaft  für  immer,  sondern  konnte  jederzeit  na
seiner  Rückkehr  dieselbe  wieder  geltend  machen,  wenn  er  5  |  '
an  die  Lade  bezahlt  hatte  (X,  15).  Dagegen  zog  VerurtheiW  j
wegen  grober  Missethaten  den  Verlust  der  Amtszugehörigkeit  na_^
sich,  und  nur  die  Gnade  des  Königs  konnte  in  solchen  Fällen
            
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