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Die gewerblichen Zustände im 18. Jahrhundert.
russischen Handwerker nie etwas Rechtes lernten, weil es keine
Bestimmungen gebe, welche die jungen Leute zur Einhaltung einer
gewissen Lehrzeit bei einem Meister anhielten. Dieser Mange
führe zu geringwerthigen Leistungen. Nur eine straffe Organisation,
welche schlechte Arbeit bestrafe oder z. B. den seinem Meister
davonlaufenden Gesellen unter die Soldaten stecke, könne dem
russischen Handwerke zu Ansehen und Vermögen verhelfend
Waren derartige Ansichten bereits in der Bevölkerung
breitet, so musste dem Zaaren die Durchführung seines Planes um
so leichter erscheinen. Aber er war im Einzelnen doch so wenig
unterrichtet, dass er einem mit den westeuropäischen Verhältnissen
vertrauten Kaufmanne, Ssolowjew, die Ausarbeitung eines Mémoires
über die ausländischen Zünfte auftrug, doch vermuthlich in der
Absicht sich selbst darüber belehren zu lassen. So ordnete denn
der Ukas vom 15. December 1720 die Errichtung von Zünften an-
Höchst wahrscheinlich hing die ganze Neuerung mit des Zaaren
Bemühungen zur Einführung einer Städteordnung zusammen, a s
deren Ideal ihm die mittelalterliche Verfassung der deutschen Städte,
die das Aufblühen der Gewerbe augenscheinlich so sehr begünstigt
hatte, vorschwebte. Diese Städteordnung, wie sie am vollkommen
sten in den am 16. Januar 1721 bestätigten Reglements des Haupt
magistrats in St. Petersburg sich zeigt, theilte die EinwohnerschaD
abgesehen von Adel, Geistlichkeit und Staatsbeamten, in 2 Haup^
abtheilungen : i) die regulären Bürger und 2) die Arbeiter un^
Tagelöhner. Die ersteren zerfielen wiederum in zwei Gilden, vo
denen die erste die Banquiers, Grosshändler, Schiffsrheder, Go ^
schmiede, Maler und Verfertiger von Heiligenbildern, Ärzte
Apotheker umfasste, während zur zweiten die Kleinhändler, Schan^'^
wirthe und namentlich die Handwerker gehörten. Jede diese
Gilden wählte Vertreter, die neben dem Magistrate Sitz hatte^
Die Handwerker ihrerseits waren in Zünfte (uexn) gegliedert,
nach ihrem Gewerbe, an deren Spitze Ältermänner standen. DieS«^
Bestimmungen, die im Wesentlichen darauf abzielten, den Sta
bewohnern, wie namentlich den Handwerkern, die Bedeu
eines besondern mit Rechten ausgerüsteten Standes zu verlei
folgten im Jahre 1722 verschiedene Verordnungen, die den Aus
der Gewerbeverfassung bezweckten, andererseits jedoch nur Wi ^
holungen scheinen, die vielleicht nöthig wurden, weil die Neueru g
1 Brückner, Iwan Possoschkow. Leipzig 1878. S. 307 ff.