Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

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Die  gewerblichen  Zustände  im  i8.  Jahrhundert.
grossen  Reformators  zurück'.  Es  ist  bekannt,  dass  das  Handwerk
in  den  nächsten  Jahrzehnten  kein  lebhafteres  Tempo  in  seinen
Fortschritten  anschlug.  Noch  einmal  versuchte  Katharina
der  sicherlich  nicht  populären  Einrichtung  neues  Leben  einwhauchen.
  Sie  liess  durch  das  Reichsjustizkollegium  in  St.  Peters^
bürg  Abschriften  der  Schrägen  rigischer  Ämter  einfordern  un
erhielt  1766  die  Kopien  von  42  Schrägen:  37  dur  deutschen  Amtet,
5  der  undeutschen  Ämter,  nämlich  der  Schuster,  Grobschmiede,
Zimmerleute,  Schneider  und  Leineweber.  Die  Frucht  dieser  ^
dien  liess  lange  auf  sich  warten.  Aber  sie  erschien  endlich  in  der
in  die  Städteordnung  von  1785  aufgenommenen  allgemeinen  Han  '
werker-Ordnung,  die  in  117  Artikeln  das  Gewerberecht  feststellte.
Auf  ihren  Inhalt  einzugehen,  liegt  ausserhalb  des  Rahmens  dies
Arbeit«.  Sie  betont  mit  Nachdruck  die  „Zunft“,  zu  deren  Restan
fünf  Meister  erforderlich  waren,  aber  sie  erkennt  gleichzeitig  ein
Arbeitsrecht  der  Unzünftigen  an.  Gemäss  den  hier  vorgetragenet|
Grundsätzen  sollten  die  Schrägen  der  einzelnen  Ämter  geänder
werden,  und  es  scheint,  als  ob  damals  nicht  wenige  Anordnunge
und  Gewohnheiten  zu  Missbräuchen  ausgeartet  waren,  die  sowo
die  Ämter  als  das  Publikum  beschwerten.  In  einem  Gutachten,
das  der  stellvertretende  livländische  Gouvernements-Prokuren
Bergmann,  von  der  Statthalterschafts-Regierung  dazu  aufgeforde  ,
über  die  Städteordnung  von  1785  abgab,  wird  eine  ganze  Re>
von  Reformpunkten  aufgeführt.  Dahin  gehören  z.  B.,  dass
Russen,  Letten  und  Esten  bei  den  deutschen  Ämtern  als  Lehrling
zugelassen  würden,  dass  hiesige  Landeskinder  bei  Annahme
Gesellen  vor  wandernden  Ausländern  bevorzugt  würden,  dass  aU
uneheliche  Kinder  zum  Handwerke,  begabte  Gesellen  zur  Erlangu^  ^
der  Meisterschaft  zugelassen  würden,  dass  die  Ämter  nicht  au
gewisse  Zahl  von  Meistern  beschränkt  sein  sollten,  die  Zah
Gesellen,  die  jeder  Meister  halten  dürfe,  frei  sein  möge  u.  a.  m.®
es  somit  darauf  abgesehen,  das  Monopol  der  Amtsmeister  zu  breche^|
die  Zunft  wohl  als  eine  empfehlungswerthe  Einrichtung  hinzuste  e  ’

1  Vergl.  für  das  Vorstehende:  Erman,  Zur  Geschichte  der  Handwerke^^^
Russland  im  Archiv  f.  d.  wissenschaftliche  Kunde  Russlands  III,
W.  Stieda,  Die  Entwickelung  der  russischen  Gewerbeverfassung  in  der  Nordi
Rundschau  1,  S.  486  ff.
2  Einiges  bei  Bienemann,  Die  Statthalterschaftszeit  in  Liv-  und  E
S.  233,  240,  241.
s  Bienemann,  a.  a.  O.,  S.  241.
            
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