Full text: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Das Ende des Zunftwesens. 
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durchgreifenden Änderung der Zustände veranlasst, aber es ist 
^uimerhin von liberalerem Geiste angeweht und bemüht sich die 
^ucht des Zunftwesens zu brechen. Nach wie vor können in die 
Johannis-Gilde nur solche Handwerker angenommen werden, 
einer der in Riga bestehenden Zünfte als Meister angehören, 
■^her zu diesen Zünften steht allen zum christlichen Glauben sich 
^^kennenden und einem freien Stande angehörenden Handwerkern 
¡^gehindert der Zutritt frei, und es darf bei der Zulassung von 
cistern ein Unterschied zwischen ledigen und verheiratheten 
^^Hlen nicht gemacht werden. Die Probearbeit, d. h. das Meister- 
^ück, die beim Eintritte verlangt wird, soll einfacher Art sein, und 
sogen. Muthen wird endgiltig aufgehoben. Nur für Petschaft- 
^^echer, Zimmerleute, Steinmetze, Schlosser und Wagenbauer wird 
«Wegen der besonderen Wichtigkeit dieser Handwerke“ aufrecht 
halten. Die Lehrlinge werden verpflichtet die vereinbarte Zahl 
Juhren beim Meister zu bleiben, aber es wird ihnen freigestellt 
Ablauf dieser Zeit sich einem anderen Lebensberufe zuzu- 
^^den. Dem Streben der Handwerker neue Zünfte zu eröffnen 
nicht entgegengetreten. Mit Bestätigung der Gouvernements- 
^gierung können neue errichtet werden, doch soll jede Zunft aus 
••^destens 5 Meistern bestehen. Im Übrigen sind die besonderen 
der Zünfte gewahrt, indem es ihren Vorschriften überlassen 
^ibt, wieviel Gesellen und Lehrjungen jeder Meister halten darf. 
^ nd geggj^ die Übergriffe der Gesellen werden die Meister durch 
^ ^uch 1819 bereits ausgesprochene Anordnung geschützt, dass 
j letzteren Kontrakte und Abrechnungen zur Ausführung 
welcher zu ihrem Handwerke gehörigen Arbeiten abzu- 
*^ssen berechtigt sein sollen. 
r Starrer hielt man in Reval an der Einrichtung des Zunftwesens 
Ëin am 13. Juni 1844 erlassenes Reglement des Raths für 
j ‘f Handwerksämter fasste nur die Regulirung des Zunftwesens 
^tige, die aber völlig im patriarchalischen Sinne angestrebt 
g . * J^dem Handwerksmeister wurde zur Gewissenspflicht gemacht 
Lehrlinge gütig und väterlich im Kreise seiner Familie zu 
und sie überhaupt so zu behandeln, wie ein Jeder wünschen 
dass sein eigenes Kind in fremden Häusern gehalten werden 
besonders sollte darauf geachtet werden, dass die Lehr- 
^ «Trinkhäuser, liederliche Häuser und Gesellschaften jeder Art, 
V 'tiögen einen Namen oder Vowand haben, welchen sie wollen,“ 
Harte Körjierstrafen, zuerst durch den Lehrherrn, im
	        
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