Das Ende des Zunftwesens.
217
durchgreifenden Änderung der Zustände veranlasst, aber es ist
^uimerhin von liberalerem Geiste angeweht und bemüht sich die
^ucht des Zunftwesens zu brechen. Nach wie vor können in die
Johannis-Gilde nur solche Handwerker angenommen werden,
einer der in Riga bestehenden Zünfte als Meister angehören,
■^her zu diesen Zünften steht allen zum christlichen Glauben sich
^^kennenden und einem freien Stande angehörenden Handwerkern
¡^gehindert der Zutritt frei, und es darf bei der Zulassung von
cistern ein Unterschied zwischen ledigen und verheiratheten
^^Hlen nicht gemacht werden. Die Probearbeit, d. h. das Meister-
^ück, die beim Eintritte verlangt wird, soll einfacher Art sein, und
sogen. Muthen wird endgiltig aufgehoben. Nur für Petschaft-
^^echer, Zimmerleute, Steinmetze, Schlosser und Wagenbauer wird
«Wegen der besonderen Wichtigkeit dieser Handwerke“ aufrecht
halten. Die Lehrlinge werden verpflichtet die vereinbarte Zahl
Juhren beim Meister zu bleiben, aber es wird ihnen freigestellt
Ablauf dieser Zeit sich einem anderen Lebensberufe zuzu-
^^den. Dem Streben der Handwerker neue Zünfte zu eröffnen
nicht entgegengetreten. Mit Bestätigung der Gouvernements-
^gierung können neue errichtet werden, doch soll jede Zunft aus
••^destens 5 Meistern bestehen. Im Übrigen sind die besonderen
der Zünfte gewahrt, indem es ihren Vorschriften überlassen
^ibt, wieviel Gesellen und Lehrjungen jeder Meister halten darf.
^ nd geggj^ die Übergriffe der Gesellen werden die Meister durch
^ ^uch 1819 bereits ausgesprochene Anordnung geschützt, dass
j letzteren Kontrakte und Abrechnungen zur Ausführung
welcher zu ihrem Handwerke gehörigen Arbeiten abzu-
*^ssen berechtigt sein sollen.
r Starrer hielt man in Reval an der Einrichtung des Zunftwesens
Ëin am 13. Juni 1844 erlassenes Reglement des Raths für
j ‘f Handwerksämter fasste nur die Regulirung des Zunftwesens
^tige, die aber völlig im patriarchalischen Sinne angestrebt
g . * J^dem Handwerksmeister wurde zur Gewissenspflicht gemacht
Lehrlinge gütig und väterlich im Kreise seiner Familie zu
und sie überhaupt so zu behandeln, wie ein Jeder wünschen
dass sein eigenes Kind in fremden Häusern gehalten werden
besonders sollte darauf geachtet werden, dass die Lehr-
^ «Trinkhäuser, liederliche Häuser und Gesellschaften jeder Art,
V 'tiögen einen Namen oder Vowand haben, welchen sie wollen,“
Harte Körjierstrafen, zuerst durch den Lehrherrn, im