Full text: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

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Das Ende des Zunftwesens. 
Handwerker nach Rückkehr zu den alten Zuständen sehr entgegen^ 
kommende reaktionäre Verordnung erlassen worden. Aber ein 
wesentliche Verbesserung der Zustände war nicht erzielt worde^, 
ja die Handwerker waren für die ihnen gebotenen Wohlthaten s 
wenig reif gewesen, dass sie für die Bildung von Gewerberathe | 
und Gewerbegerichten gar kein Verständniss zeigten. j 
Eine Umbildung des Zunftwesens in zeitgemässem Sinne stre t i 
die allgemeinen Schrägen an, die 1856—1861 erlassen wur e | 
Bürgermeister und Rath der Stadt Riga gaben am 28. Septem 
1856 und am 7. März i860 einen Schrägen für die Gewerksmeist ’ 
am II. Mai i860 einen Schrägen für die Handwerkslehrlinge I 
am 5. Juni 1861 einen Schrägen für die Handwerksgesellen. 
neuen Verordnungen stellen eine Art Codification der bisher 
den verschiedenen Schrägen den einzelnen Ämtern eingeraum 
Rechte dar. Von den gröberen Auswüchsen der statutariscn^^ 
Zunftgesetzgebung hielten sie sich frei. Ein Gesell z. B., der n ^ 
volle drei Jahre bei Meistern seines Gewerbes gearbeitet, aber 
Gelegenheit gefunden hatte sich in seinem Fache tüchtige 
nische Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, konnte nach u 
standener Prüfung und mit Genehmigung des Amtsgerichts, imm 
hin Meister werden. Auch wurde, um missbräuchliche Forderung 
zu verhüten, die Höhe der bei Erlangung des Meisterrechts 
erlegenden Abgaben festgesetzt. Aber es war und blieb nun 
ein wunderliches Beginnen die Arbeitsgebiete der zünftigen 
werke und der sogen, zunftverwandten Gewerke (als Mechani 
Optiker, Lithographen u. s. w.) genau feststellen zu wollen. j 
wies man den einzelnen Gewerben die Grenzen des allgem^^^^ I 
Arbeitsgebiets, des besonderen Arbeitsgebiets und etwaiger iSe ^ 
arbeiten, theils bestimmte man für verwandte Gewerbe, wm 
Sattler, Tapezirer und Handschuhmacher das Arbeitsgebiet, 
ihnen allen gemeinsam, und daneben dasjenige, das jeder 1 
allein kultiviren konnte. Bedenkt man, dass gerade die Begre j 
der gegenseitigen Arbeitsbefugnisse der einzelnen Zünfte eS 
die von jeher viel böses Blut erregte und bei der sich 
wickelnden Technik das Zunftwesen unmöglich erscheinen 
so muss man erstaunen, dass der rigische Rath den Mut 
zehn Jahre bevor die Gewerbefreiheit in Deutschland en 
durchgeführt wurde, noch derartige Beschränkungen geset 
machen und glaubte sie aufrecht erhalten zu können. 
Es würde an dieser Stelle zu weit führen auf den Inha
	        
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