Full text: Forstwirtschafts-Politik

Entwicklung und jetziger Stand des Steuerwesens. 289 
Bezüglich der sogenannten aussetzenden Betriebe wurde angenommen, daß gemäß 
§ 22 Abs. 3 der Nettogeldwert abgeleitet wird vom Ertragswert vergleichbarer Nach- 
haltsbetriebe!). 
Von großer Bedeutung ist der § 84 des Reichsbewertungsgesetßes, der sich mit der 
Feststellung des Kapitalisierung sf ak tors befaßt. Während die Reichs- 
abgabenordnung von der Erwägung ausging, daß man mit einer Aprozentigen Ver- 
zinsung des im Betrieb investierten Kapitals rechnen könne und demgemäß die Fest- 
stellung des Ertragswertes mit dem 25fachen des durchschnittlichen nachhaltigen Rein- 
ertrages vorsah, kann nach § 84 des Reichsbewertungsgesetzes dieser Multiplikator nach 
den veränderten HZinsverhältnissen für einen oder mehrere Hauptfeststellungszeiträume 
anders, d. h. im Zweifel niedriger bestimmt werden. Die auf die Umwandlung dieser 
Kannvorschrifst in eine Mußvorschrift hinzielenden Bestrebungen drangen nicht durch. 
Sie wurden abgelehnt u. a. mit der Begründung, daß das Reichsbewertungsgesetz ein 
Dauergessetz sein solle und sich deshalb auf derartige Festlegungen nicht einlassen könne. 
über die übrigen für die Besteuerung der Forstwirtschaft in Betracht kommenden 
neuen Steuergesetze sei hier kurz noch folgendes gesagt: 
Durch Artikel 1V des „Gesetzes zur Änderung der Verkehrs- 
steuern und des Verfahrens“ vom 10. August 1925 wurden die all- 
gemeine Umsatz steuer und die Lux us um s atz st e u err , die durch Art. IV der 
zweiten Steuernotverordnung schon auf 1/2 und 10 '/o erniedrigt worden waren, weiter 
herabgesetzt, die erste zunächst auf 1,25, dann durch Annahme des g 9 des Gesetzes über 
Bolländerungen vom 17. August 1925 vom 1. September 1925 ab auf 1 /o, die zweite 
auf 7,5 os0. – Durch Artik e l V des gleichen Gesezes wurde der § 25 Abs. 1 der 
Reichsabgabenordnung dahin ergänzt, daß den bei den Finanzämtern für die Veranlagung 
zu bildenden Ausschüssen „zwecks Kontrolle der Veranlagung die Einsichtnahme in die die 
Veranlagungsergebnisse enthaltenden Steuerlisten“ obliegt. 
„Gesetz über die Äünderungen des Finanzausgleichs zwischen 
Reich, Län d ern und Gemeinden“ vom 10. Augusst 1 9 25. Das durch die 
Steuerreform des Jahres 1919 geschasfene Finanzausgleichssystem bildet fraglos eine not- 
wendige Voraussetzung für die Möglichkeit der Abtragung der durch das Londoner Ab- 
kommen fixierten ungeheuren Lasten des Reiches. Die Reichsregierung mußte deshalb 
auch an diesem System prinzipiell festhalten. Sie war aber weiterhin auch gezwungen, 
den durch die dritte Steuernotverordnung von 75 auf 90 o/o erhöhten Anteil der Länder 
an der Einkommen- und Körperschaftssteuer wieder auf 75 '/e herabzusezen. Im Entwurf 
zum Gesetze über die Ünderungen des Finanzausgleichs war von der Reichsregierung 
ferner geplant worden, den Ländern und Gemeinden zur Erfüllung ihres gesteigerten 
Finanzbedarfs das Recht einzuräumen, neben den nach Prozenten festen einen beweglichen 
Anteil an der Einkommen- und Körperschaftssteuer in eigener Verantwortung zu erheben. 
Um die Ausgestaltung des Gesetzes entbrannten die schwersten Kämpfe nicht nur zwischen 
Reichsregierung, Ländern und Gemeinden, sondern auch in den Parlamenten. Ein 
Kompromiß war das Ergebnis. Die Beteiligung der Länder am Ertrag der Einkommen- 
und Körperschaftsteuer wurde vom 1. Oktober 1925 ab auf 75 !s9 herabgesett. Ihre 
Beteiligung an der Umsatzsteuer dagegen wurde von 20 auf 30 und für die Zeit vom 
1) Näheres über die Bewertung des Waldes im Reichsbewertungsgeset findet man in „Der 
deutsche Forstwirt“, 1926, Nr. 2, 4, 64 und 66. 
Weber, Forstwirtschaftsvolitik. 
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