Entwicklung und jetziger Stand des Steuerwesens. 289
Bezüglich der sogenannten aussetzenden Betriebe wurde angenommen, daß gemäß
§ 22 Abs. 3 der Nettogeldwert abgeleitet wird vom Ertragswert vergleichbarer Nach-
haltsbetriebe!).
Von großer Bedeutung ist der § 84 des Reichsbewertungsgesetßes, der sich mit der
Feststellung des Kapitalisierung sf ak tors befaßt. Während die Reichs-
abgabenordnung von der Erwägung ausging, daß man mit einer Aprozentigen Ver-
zinsung des im Betrieb investierten Kapitals rechnen könne und demgemäß die Fest-
stellung des Ertragswertes mit dem 25fachen des durchschnittlichen nachhaltigen Rein-
ertrages vorsah, kann nach § 84 des Reichsbewertungsgesetzes dieser Multiplikator nach
den veränderten HZinsverhältnissen für einen oder mehrere Hauptfeststellungszeiträume
anders, d. h. im Zweifel niedriger bestimmt werden. Die auf die Umwandlung dieser
Kannvorschrifst in eine Mußvorschrift hinzielenden Bestrebungen drangen nicht durch.
Sie wurden abgelehnt u. a. mit der Begründung, daß das Reichsbewertungsgesetz ein
Dauergessetz sein solle und sich deshalb auf derartige Festlegungen nicht einlassen könne.
über die übrigen für die Besteuerung der Forstwirtschaft in Betracht kommenden
neuen Steuergesetze sei hier kurz noch folgendes gesagt:
Durch Artikel 1V des „Gesetzes zur Änderung der Verkehrs-
steuern und des Verfahrens“ vom 10. August 1925 wurden die all-
gemeine Umsatz steuer und die Lux us um s atz st e u err , die durch Art. IV der
zweiten Steuernotverordnung schon auf 1/2 und 10 '/o erniedrigt worden waren, weiter
herabgesetzt, die erste zunächst auf 1,25, dann durch Annahme des g 9 des Gesetzes über
Bolländerungen vom 17. August 1925 vom 1. September 1925 ab auf 1 /o, die zweite
auf 7,5 os0. – Durch Artik e l V des gleichen Gesezes wurde der § 25 Abs. 1 der
Reichsabgabenordnung dahin ergänzt, daß den bei den Finanzämtern für die Veranlagung
zu bildenden Ausschüssen „zwecks Kontrolle der Veranlagung die Einsichtnahme in die die
Veranlagungsergebnisse enthaltenden Steuerlisten“ obliegt.
„Gesetz über die Äünderungen des Finanzausgleichs zwischen
Reich, Län d ern und Gemeinden“ vom 10. Augusst 1 9 25. Das durch die
Steuerreform des Jahres 1919 geschasfene Finanzausgleichssystem bildet fraglos eine not-
wendige Voraussetzung für die Möglichkeit der Abtragung der durch das Londoner Ab-
kommen fixierten ungeheuren Lasten des Reiches. Die Reichsregierung mußte deshalb
auch an diesem System prinzipiell festhalten. Sie war aber weiterhin auch gezwungen,
den durch die dritte Steuernotverordnung von 75 auf 90 o/o erhöhten Anteil der Länder
an der Einkommen- und Körperschaftssteuer wieder auf 75 '/e herabzusezen. Im Entwurf
zum Gesetze über die Ünderungen des Finanzausgleichs war von der Reichsregierung
ferner geplant worden, den Ländern und Gemeinden zur Erfüllung ihres gesteigerten
Finanzbedarfs das Recht einzuräumen, neben den nach Prozenten festen einen beweglichen
Anteil an der Einkommen- und Körperschaftssteuer in eigener Verantwortung zu erheben.
Um die Ausgestaltung des Gesetzes entbrannten die schwersten Kämpfe nicht nur zwischen
Reichsregierung, Ländern und Gemeinden, sondern auch in den Parlamenten. Ein
Kompromiß war das Ergebnis. Die Beteiligung der Länder am Ertrag der Einkommen-
und Körperschaftsteuer wurde vom 1. Oktober 1925 ab auf 75 !s9 herabgesett. Ihre
Beteiligung an der Umsatzsteuer dagegen wurde von 20 auf 30 und für die Zeit vom
1) Näheres über die Bewertung des Waldes im Reichsbewertungsgeset findet man in „Der
deutsche Forstwirt“, 1926, Nr. 2, 4, 64 und 66.
Weber, Forstwirtschaftsvolitik.
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