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Grosse Gilde.
H. Pastores; ausz der Schulen der Rector, Conrector und Cantor,
die sembtliche H. Elterleute und Eltisten.
10. Die Gerdesmennere mügen ein jeder auff denselben tagk
vonn ihren Freunden nicht über drey bitten, weiln sie nicht können
geseczet werden.
11. Wenn aber keine Trüncke gehalten werden, und Gerdes
leute verbanden, müssen dieselbe darumb nicht still siezen, sond
auff Behebung der Elterleute und Eltisten die Gästerey auszrichten
nebst dem Bier auff ihren Unkosten, oder aber ann derselben Ste J
dem Gildestuben zum Besten sich mit ein Stück Geldes abfm ^n
12. Im Fall aber Altersleute und Eltisten keine Gerdeszleut^
haben, so stehet es bey ihnen, durch den Chemmerer drey
vier Tonne Bier einzulegen und zwey Gerichte dabey zu
damit sie Gildestubengebreuche unterhalten, Rechnunge einnehm^ ^
Richtigkeit machen und hinter ihnen lassen mügen, welches
alle Vastelabendt geschehen soll.
13. Wenn Trüncke gehalten werden, so wirt das Bier 9 od^
IO Tage fur Vastelabendt in der Brautkammer eingeschmcc
worzu der Chemmerer auff Befehlig der Elterleute ein oder
(Berichte schaffen musz, und wird alszdann angeordnet und
Chemmerer anbefohlen, wie das Bier im Vastelabendt lauffen
geschencket werden soll, welche Unkostung der Chemmerer ‘
die allgemeine Trunckunkostung berechnet. ^
14. Wenn man Trüncke heit, so soll der wortführende''
Alterman selbstander mit seiner Antecessoren oder der
einem am Sonnabendt bitten die Hernn des gantzen Rahts,
Herrn des ehrwirdigen Ministerii, die H. Collegen der Schulen,
Hern Doctores Medicinae und Juris auch sonsten ander hohe
sonen und Officianten.
15. Wirtt den Eltisten durch den Knecht angesage
folgenden Sontages darnach, welcher ist der Sontag f^r
Vastelabendt, das sie nach altem (lebrauch erscheinen
Glocke 9 Steven zu halten und sich über alle Puncta zu bered
woll der ganczen Bürgerschaft.
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16. Des Sonnabents oder Sontages fur dem Vastela
der wortführender Bürgermeister auff Anhalten der
„n«prm Gildestuben Knechte einen Diener mit den KüchenbrU