Hutmacher.
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der
17* Imgleichen soll der, welcher sich hie setzen will, zuvor seinen
^^schwornen Geburts- und Lehrbrief aufzuzeigen haben.
18. Item er soll in den Quartalen vor offener Lade die gebührliche
3 Eschungen thun, und bei der ersten Eschung 15 Mrk. in der
und 6 Mrk. zu Gottes Ehren in der Kirchen Ordnung
^^gshurgischen Confession entrichten.
19. Wenn ihnen das Amt zugesaget ist, so soll er vor uns dem
^the die Bürgerschaft gewinnen.
2<). Er soll sich aber mit keiner berüchtigten Person verheirathen,
d^*nit sie beiderseits des Amts nicht verlustig werden.
2t- Hefreyet sich aber ein Gesell auszer dem Amte und nicht mit
"'"GS Meisters Tochter, so soll er die zween Jahre bei einem Meister
^^sarbeiten, sein Meisterstück machen und dem Amte 3CX) Mrk. erlegen.
22. Ein Gesell, welcher eines Meisters Tochter oder Wittwe freiet,
^ ist der Dienstjahre entbunden; er soll das Meisterstück machen
170 Mrk. im Amte geben.
, 23. Eines hiesigen Meisters Sohn ist zwar der Dienstjahre ent
^'^den, aber der Wanderzeit nicht befreiet, er soll auch das
^tsterstück gleich andern machen.
^4- Sonsten einer Wittwen Sohn, welchen sie Noth halber nicht
^i^Ghren konnte, soll der Wanderjahre verschonet sein.
. ^5- Ein fremder Meister dieses Handwerks, welcher anders wo
^igen Feuer oder Rauch gehalten, kann hie nicht aufgenommen
'Werden.
26. Derselbe, welcher allhie Meister werden will, soll sein Meister-
machen in des Altermanns Hause, benehmthchen 4 Stuc '
einen caninen Filtz, einen feinen polnischen, einen gemeinen
und einen hei,vollen Filu. Wenn etwa das Me.ster-
."'k wanden,ttr erkennt, soll der Ceselle es besser zu machen
^""khtet sein; da es aber vor gut geacht und angesehen, soll
u: ^=«ellc dem Amte, wie oben in, Articul verrechnet, yx.
> sehen; davon soll der Altermann ,5 Mrk. zu gen.eszen haben,
„r '"''er aber soll die Hälfte zur .Stadt und die andere Ha te zu
u* '\mtes Festen in der Laden verrechnet und dem (.esell t em
y ""'eerk nicht mehr als eine kleine Collation, d,e n.cht hoher
J'efCx, bis 7„ Mrk. belaufen möge, wenn das Me.sterstuck be-
t r thun schuldig sein. Das verrichtete Me.sterstuck aber
obgedachten Altermann bleiben zu deszen eigenen 1 rollt
H
^sten zu gebrauchen.