Full text: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Hutmacher. 
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der 
17* Imgleichen soll der, welcher sich hie setzen will, zuvor seinen 
^^schwornen Geburts- und Lehrbrief aufzuzeigen haben. 
18. Item er soll in den Quartalen vor offener Lade die gebührliche 
3 Eschungen thun, und bei der ersten Eschung 15 Mrk. in der 
und 6 Mrk. zu Gottes Ehren in der Kirchen Ordnung 
^^gshurgischen Confession entrichten. 
19. Wenn ihnen das Amt zugesaget ist, so soll er vor uns dem 
^the die Bürgerschaft gewinnen. 
2<). Er soll sich aber mit keiner berüchtigten Person verheirathen, 
d^*nit sie beiderseits des Amts nicht verlustig werden. 
2t- Hefreyet sich aber ein Gesell auszer dem Amte und nicht mit 
"'"GS Meisters Tochter, so soll er die zween Jahre bei einem Meister 
^^sarbeiten, sein Meisterstück machen und dem Amte 3CX) Mrk. erlegen. 
22. Ein Gesell, welcher eines Meisters Tochter oder Wittwe freiet, 
^ ist der Dienstjahre entbunden; er soll das Meisterstück machen 
170 Mrk. im Amte geben. 
, 23. Eines hiesigen Meisters Sohn ist zwar der Dienstjahre ent 
^'^den, aber der Wanderzeit nicht befreiet, er soll auch das 
^tsterstück gleich andern machen. 
^4- Sonsten einer Wittwen Sohn, welchen sie Noth halber nicht 
^i^Ghren konnte, soll der Wanderjahre verschonet sein. 
. ^5- Ein fremder Meister dieses Handwerks, welcher anders wo 
^igen Feuer oder Rauch gehalten, kann hie nicht aufgenommen 
'Werden. 
26. Derselbe, welcher allhie Meister werden will, soll sein Meister- 
machen in des Altermanns Hause, benehmthchen 4 Stuc ' 
einen caninen Filtz, einen feinen polnischen, einen gemeinen 
und einen hei,vollen Filu. Wenn etwa das Me.ster- 
."'k wanden,ttr erkennt, soll der Ceselle es besser zu machen 
^""khtet sein; da es aber vor gut geacht und angesehen, soll 
u: ^=«ellc dem Amte, wie oben in, Articul verrechnet, yx. 
> sehen; davon soll der Altermann ,5 Mrk. zu gen.eszen haben, 
„r '"''er aber soll die Hälfte zur .Stadt und die andere Ha te zu 
u* '\mtes Festen in der Laden verrechnet und dem (.esell t em 
y ""'eerk nicht mehr als eine kleine Collation, d,e n.cht hoher 
J'efCx, bis 7„ Mrk. belaufen möge, wenn das Me.sterstuck be- 
t r thun schuldig sein. Das verrichtete Me.sterstuck aber 
obgedachten Altermann bleiben zu deszen eigenen 1 rollt 
H 
^sten zu gebrauchen.
	        
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