Hutmacher.
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36. * Sollte etwan ein Gesell gewandert kommen und hätte
^•nen ^ Frachtbrief und wandert bei einem Meister ein, von dem
’’^cht der Frachtbrief lautet, und sollte ihn etwan verfehlen, der soll
^ ^rk. erlegen und soll bei denselbigen Meister in Arbeit gebracht
^^("den, von dem der Frachtbrief lautet. Und sollte ein Meister
^‘nen Frachtbrief ausschicken ohne unten gesetzten Altermanns
und Pittschaft, dasselbe soll nicht vor gütig gehalten werden,
nach Nothdurft gewartet werden.
37- Wurde auch ein Meister einen eingewanderten Gesellen,
den Abend Arbeit Zusagen und darauf Unkoste thun, der Gesell
des andern Tages von dem Meister wieder Urlaub nehmen,
^^niselben soll nicht geschenket auch kein Gruss befohlen, weniger,
^crin er nochmals wiederkommt, angenommen werden, er habe
zuerst 10 Mrk. Strafe gegeben.
38. Ein wandernd kommend Gesell sich der Arbeit nicht ver
l^^&ern, |die| ihme sein Meister vorleget, oder er soll allhier noch
Städten, mit welchen diese Handwerks Gewohnheit gehalten
nämlich Lübeck, Hamburg, Wismar, Rostock, Stetin nicht
^^fordert werden.
39. Das |I)en| Arbeits-Lohn belanget soll einem jeden Gesellen
einen Filtz zum Tagewerk gegeben werden . . 10 Groschen,
zween fein Filtz zum Tagewerk . . •
drei
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vier
fünf gemeine
sechs „
^I)er mehr gemachet, die der Meister vor gut erkenne , so
'^och advenant mehr Lohn haben und empfangen.
der
40. Welcher Cesell einen untüchtigen Filtz machet oder einen
/" verbrennt, soll denselben bezahlen; welcher sich dawieder setzet,
soll in obgedachten Städten beim Amt nicht gefort er
'Verden,
Ein Clesell soll von Baumwoll oder alten Filtzen kein Trinkl.en,
dem allen, was ihnen der Kaufmann zum I nnkgeld
ei Strafe 6 Mrk.
, A.N in Folge Hessen weist Hie Numeration
^ser Artikel fehlt im Schrägen v. J. 165 , druckten Schragens auf.
eine Differenz von eins zur Numeration