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Johannisgilde.
Z/n// Beschl/tss.
61. Welcher Meister dieses Amtes in obgeschriebenen Articula
sich versündigen, denen zuwider setzen und dennoch sich
strafen lassen oder solche erlegen wollte, der soll im Amte we>t^
nicht gelitten werden.
62. Damit auch dies Amt der Hutmacher in guten Aufnehnie*’
kommen möge, so soll es desto williger jährlichen zur Ehre Do
und der Kirchen Ordnung augsburgischer Confession durch
Amtes jeder Zeit wesende Aelterleute 30 Mrk. entrichten und
gegen jedesmal von den Kirchen - Ordnungs - Herrn - Inspecte
quittiren lassen.
63. Von den eingehobenen Strafgeldern und Meister-Gelde'"^
soll der worthabende Altermann vor unsern Amte richtige Rechnun^
thun, und solches soll geschehen alle 2 Jahre auf Michaelis,
er die Altermannschaft übergiebt.
64. Des behalten wir uns in allen die Oberhand bevor,
Schrägen, so oft es von nöthen thut, zu mehren, und zu verbessert
Zu lirkund der Wahrheit haben wir Alterleute und Meister
meldt unseres Amtes Insiegel an diesen Brief und ertheilte ^
gerechtigkeit nicht allein wissentlich anhängen lassen, sondern
unser Namen zur Zeugniss und Gewissheit mit untersetzet und t
den abgefertigten Lorentz Lencker und David Schneider mitgeg^
haben.
Geschehen den 2osten Februarii nach Christi unseres Herr
Geburt. Im 1694. Jahre.
Walter Wittwe Altermann.
David Grimm.
Hans Haan.
(L. s.) Johann Stodahl.
Diedrich Brockhausen.
Michael Wigand.
Johann Becker.
Johannisgilde, 1352,
s. Kleine Gilde, 1352.